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Beschluss

IX B 131/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiträge zur Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind beim einzelnen Wohnungseigentümer erst als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich für gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahmen oder für einkunftsbezogene Maßnahmen verausgabt. • Die bloße Zuweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 7 WoEigG führt nicht automatisch zur Zuordnung als Erwerbsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. • Die Rechtsprechung stellt klar, dass für steuerliche Zwecke die zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres anerkannt wird.
Entscheidungsgründe
Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentümern • Beiträge zur Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind beim einzelnen Wohnungseigentümer erst als Werbungskosten abziehbar, wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich für gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahmen oder für einkunftsbezogene Maßnahmen verausgabt. • Die bloße Zuweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 7 WoEigG führt nicht automatisch zur Zuordnung als Erwerbsaufwand im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. • Die Rechtsprechung stellt klar, dass für steuerliche Zwecke die zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ohne Weiteres anerkannt wird. Streitgegenstand war die Frage, ob Zahlungen eines Wohnungseigentümers in die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits seiner Vermögenssphäre entzogen sind und daher als Werbungskosten bei Vermietung steuerlich geltend gemacht werden können. Die Kläger beanstandeten die Ablehnung des Werbungskostenabzugs durch die Finanzverwaltung. Entscheidend war, ob die formelle Zuweisung nach § 10 Abs. 7 WoEigG die steuerliche Zuordnung als Erwerbsaufwand gemäß § 9 Abs. 1 EStG bestimmt. Frühere Entscheidungen des BFH und Beschlüsse der Senate waren heranzuziehen, um den Zusammenhang zwischen zivilrechtlicher Regelung der Rücklage und steuerlicher Behandlung zu klären. Die Verwaltung der Rücklage durch den Verwalter und die tatsächliche Verwendung der Mittel für gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahmen waren prozessrelevant. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf grundsätzliche Bedeutung und Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; der Senat sah keine erforderliche Klärung mehr, da die Rechtsfrage bereits durch frühere Entscheidungen behandelt ist. • In einem früheren Beschluss (IX B 124/08) hat der Senat bestätigt, dass Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer erst dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Verwalter die Mittel tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere einkunftsbezogene Maßnahmen verausgabt. • Die ausdrückliche Regelung des § 10 Abs. 7 WoEigG über die Zuweisung in der Gemeinschaft schließt eine automatische steuerliche Zuordnung als Erwerbsaufwand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht aus und präjudiziert diese nicht. • Der I. Senat hat sich in einem weiteren Beschluss (I R 94/10) dieser Rechtsprechung angeschlossen, sodass die Linie der Rechtsprechung gefestigt ist. • Die Entscheidungen betonen zudem, dass die zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für steuerliche Zwecke nicht ohne Weiteres angenommen wird, weshalb die tatsächliche Verwendung der Rücklagen entscheidend bleibt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Werbungskostenabzug für Beiträge zur Instandhaltungsrücklage ist beim einzelnen Wohnungseigentümer nur dann möglich, wenn der Verwalter die Rücklagen tatsächlich für gemeinschaftliche Erhaltungsmaßnahmen oder für Maßnahmen verwendet, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind. Die bloße Zuweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 7 WoEigG reicht hierfür nicht aus. Da die maßgebliche Rechtsfrage bereits durch frühere BFH-Entscheidungen geklärt ist und sich die Senate dieser Linie angeschlossen haben, bestand kein Raum für eine weitere grundsätzliche Entscheidung. Damit behalten die bisherigen Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen privater Vermögenssphäre und abzugsfähigen Erwerbsaufwendungen ihre Gültigkeit.