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Beschluss

I R 94/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in Instandhaltungsrückstellungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind in der Steuerbilanz als aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit sie noch nicht verbraucht sind. • Die Einzahlungen mindern den Gewinn nicht, weil sie durch Ansatz eines gleichwertigen aktivierten Wirtschaftsguts kompensiert werden. • Fehlt bei einem bilanzierenden Unternehmer die Aktivierung, kann dies nicht als richtige Bilanzierung gelten, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die erfolgsneutrale Behandlung nahelegt.
Entscheidungsgründe
Aktivierungspflicht für Beteiligung an WEG-Instandhaltungsrückstellung • Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in Instandhaltungsrückstellungen der Wohnungseigentümergemeinschaft sind in der Steuerbilanz als aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit sie noch nicht verbraucht sind. • Die Einzahlungen mindern den Gewinn nicht, weil sie durch Ansatz eines gleichwertigen aktivierten Wirtschaftsguts kompensiert werden. • Fehlt bei einem bilanzierenden Unternehmer die Aktivierung, kann dies nicht als richtige Bilanzierung gelten, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung die erfolgsneutrale Behandlung nahelegt. Die Klägerin, eine GmbH, war Eigentümerin mehrerer Eigentumswohnungen und entrichtete in den Streitjahren 2000–2002 Einzahlungen in Instandhaltungsrückstellungen der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften. Die auf sie entfallenden Rückstellungsbeträge beliefen sich zum 31.12.1999 auf 60.849,83 € und stiegen in den Folgejahren an. Die Klägerin stellte diese Einzahlungen in ihrer Steuerbilanz als Betriebsausgaben (Aufwand) dar. Das Finanzamt berichtigte die Steuerbescheide und berücksichtigte die Einzahlungen nicht gewinnmindernd; das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und begehrte Anerkennung der Einzahlungen als Betriebsausgaben; das Finanzamt beantragte Zurückweisung der Revision. • Rechtslage und Verfahrensstand: Eine Feststellung auf Ebene der Wohnungseigentümergemeinschaft war nicht erforderlich; die Entscheidung der Finanzverwaltung, kein Feststellungsverfahren durchzuführen, war pflichtgemäß und nicht rechtswidrig. • Wirtschaftsgutcharakter: Die Beteiligung an der Instandhaltungsrückstellung begründet einen geldwerten Anspruch auf künftige Zahlungen und kann zusammen mit dem Betrieb übertragen werden; sie stellt daher ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut dar. • Bilanzielle Bewertung: Nach § 6 Abs.1 Nr.2 EStG sind Anschaffungskosten anzusetzen; hier entsprechen diese den geleisteten Einzahlungen. Ein abgezinster Ansatz ist nicht geboten, da Rückstellungen verzinslich anzulegen sind und kein Hinweis auf dauernde Wertminderung vorliegt. • Ausgleich durch Aktivierung: Die eingezahlten Beträge sind durch Ansatz eines gleichwertigen aktivierten Wirtschaftsguts zu kompensieren; nicht verbrauchte Rückstellungsanteile mindern den Gewinn daher nicht. • Richtige Bilanzierung und Sorgfaltspflicht: Vor dem Hintergrund gefestigter BFH-Rechtsprechung war für einen ordentlichen Kaufmann erkennbar, dass die Zahlungen erfolgsneutral zu behandeln sind; eine Aufwandserfassung ohne Aktivierung entsprach nicht kaufmännischer Sorgfalt und kann nicht als "richtig" im subjektiven Fehlerbegriff gelten. • Formeller Bilanzenzusammenhang: Bereits als Aufwand behandelte Einzahlungen sind für 2000 aus formellen Bilanzierungsgründen zu korrigieren; Vertrauensschutz wird verneint. • Revisionsentscheidung nach FGO: Die Revision ist entweder nach §126 Abs.2 FGO unbegründet (bei Aktivierungspflicht) oder nach §126 Abs.4 FGO unbegründet (selbst bei entgegengesetzter Annahme wäre das Ergebnis gleich). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Einzahlungen in die Instandhaltungsrückstellungen mindern den Gewinn der Klägerin nicht, weil die Beteiligung an der Rückstellung als aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz anzusetzen ist und damit der Aufwand durch das aktivierte Vermögensgut kompensiert wird. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht haben zutreffend gehandelt; eine Verpflichtung zur gesonderten Feststellung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand nicht, und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine dauernde Wertminderung oder für Vertrauensschutz. Die bereits in den Vorjahren als Aufwand ausgewiesenen Beträge sind aufgrund des formellen Bilanzenzusammenhangs zu korrigieren, weshalb die angefochtenen Bescheide inhaltsgerecht ergangen sind.