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Beschluss

V B 82/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit eines gewerblichen Schadensregulierers bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen begründet nicht ohne Weiteres eine anwaltsähnliche Leistung im Sinne des § 3a Abs.4 Nr.3 UStG; damit bleibt der Leistungsort nach § 3a Abs.1 UStG inländisch. • Zur Anwendbarkeit des Empfängerortsprinzips nach § 3a Abs.4 Nr.3 UStG müssen die erbrachten Leistungen hinsichtlich Zweck und Schwerpunkt mit typischen Berufen (z. B. Rechtsanwalt) vergleichbar sein; bloße Nebenleistungen reichen nicht aus. • Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG erforderlich; die Frage, ob eine spätere Rechnungsberichtigung rückwirkend wirkt, ist offen und führt zu ernstlichen Zweifeln im Einzelfall. • Im AdV-Verfahren kann der BFH das Verfahren ganz oder teilweise an das FG zurückverweisen, wenn ergänzende tatsächliche Feststellungen, etwa zur Natur der Rechnungsberichtigung, erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Leistungsort und Vorsteuer: Schadensregulierer nicht automatisch anwaltsähnlich • Die Tätigkeit eines gewerblichen Schadensregulierers bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen begründet nicht ohne Weiteres eine anwaltsähnliche Leistung im Sinne des § 3a Abs.4 Nr.3 UStG; damit bleibt der Leistungsort nach § 3a Abs.1 UStG inländisch. • Zur Anwendbarkeit des Empfängerortsprinzips nach § 3a Abs.4 Nr.3 UStG müssen die erbrachten Leistungen hinsichtlich Zweck und Schwerpunkt mit typischen Berufen (z. B. Rechtsanwalt) vergleichbar sein; bloße Nebenleistungen reichen nicht aus. • Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung nach §§ 14, 14a UStG erforderlich; die Frage, ob eine spätere Rechnungsberichtigung rückwirkend wirkt, ist offen und führt zu ernstlichen Zweifeln im Einzelfall. • Im AdV-Verfahren kann der BFH das Verfahren ganz oder teilweise an das FG zurückverweisen, wenn ergänzende tatsächliche Feststellungen, etwa zur Natur der Rechnungsberichtigung, erforderlich sind. Die Antragstellerin ist gewerblicher Schadensregulierer für bei ausländischen Versicherern versicherte Kraftfahrzeuge; ein inländischer Verein beauftragte sie mit der Abwicklung von Schadensfällen. Für die Jahre 2005 bis 2008 erklärte sie Umsätze als im Ausland gelegen; das Finanzamt qualifizierte die Leistungen als inländische Umsätze und setzte die Umsatzsteuer nach, insgesamt 141.940 €. Das FA versagte außerdem für 2007 den Vorsteuerabzug aus zwei Mietverhältnissen wegen fehlerhafter Rechnungen. Gegen die Änderungsbescheide und die Ablehnung der Vollziehung eines Teils legte die Antragstellerin Einspruch ein; das FG gewährte überwiegend AdV, sah die Leistungen als anwaltsähnlich an und verneinte Rückwirkung einer späteren Rechnungsberichtigung. Der BFH prüft die Beschwerde des FA im AdV-Verfahren. • Rechtliche Grundlagen: § 3a UStG (Leistungsort), § 15 UStG (Vorsteuerabzug), §§ 14,14a,14c UStG, § 31 UStDV; unionsrechtliche Vorgaben aus Richtlinie 77/388/EWG und 2006/112/EG sind zu beachten. • Ernstliche Zweifel im AdV-Verfahren sind nach § 128 Abs.3 FGO bei summarischer Prüfung zu bejahen, wenn gewichtige gegenläufige Gründe vorliegen; dies ist hier teilweise der Fall. • Zur Frage des Leistungsorts: § 3a Abs.4 Nr.3 UStG (Empfängerortprinzip für anwaltsähnliche Leistungen) gilt nur für Leistungen, die hinsichtlich Zweck und Schwerpunkt mit den aufgeführten Berufen vergleichbar sind; maßgeblich ist die richtlinienkonforme Auslegung des Art.9 Abs.2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie bzw. Art.56 MwStSystRL. • Die Tätigkeit der Antragstellerin ist überwiegend vermögensbetreuend und wirtschaftlich (Schadensregulierung im Auftrag der Versicherung) und unterscheidet sich damit vom typischen Rechtsanwaltszweck der Rechtspflege; allenfalls erbrachte Rechtsdienstleistungen sind nach dem RDG eher Nebenleistungen. • Folge: Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leistungen inländische Leistungsorte nach § 3a Abs.1 UStG haben; die Ausnahme des § 3a Abs.4 Nr.3 greift nicht. • Zur Vorsteuerfrage 2007: Für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung erforderlich. Ob eine später erteilte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserteilung rückwirkt, ist unentschieden; EuGH-Rechtsprechung (Pannon Gép) lässt unterschiedliche Auslegungen zu und begründet ernste Zweifel. • Wegen fehlender Feststellungen des FG zu den konkreten Mängeln und deren Beseitigung bei den ursprünglichen Rechnungen kann der BFH für 2007 nicht endgültig entscheiden; das Verfahren wird insoweit an das FG zur ergänzenden Tatsachenfeststellung zurückverwiesen. • Verfahrensfolge: Aufhebung des FG-Beschlusses insoweit, dass AdV für 2005, 2006 und 2008 zu Recht versagt wurde; im Übrigen Rückverweisung an das FG zur erneuten Entscheidung über 2007. Der Beschluss des Finanzgerichts wird insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Umsatzsteuerjahre 2005, 2006 und 2008 zu Unrecht gewährt wurde; dieser Teilantrag ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die Leistungen der Antragstellerin bei summarischer Prüfung nicht als anwaltsähnliche Leistungen i.S. von § 3a Abs.4 Nr.3 UStG anzusehen sind und somit der Leistungsort inländisch ist. Hinsichtlich des Jahres 2007 bleibt die Entscheidung offen: Wegen unzureichender Feststellungen zu den zunächst mangelhaften Rechnungen und deren späterer Berichtigung kann der BFH nicht abschließend über die Versagung des Vorsteuerabzugs entscheiden. Die Sache wird zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und erneuten Entscheidung über den Vorsteuerabzug 2007 an das Finanzgericht zurückverwiesen. Damit gewinnt das Finanzamt in den Jahren 2005, 2006 und 2008; für 2007 besteht dagegen ein weiterer Aufklärungsbedarf, da die mögliche Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung nach EuGH-Rechtsprechung ernstliche Zweifel begründet und eine abschließende rechtliche Bewertung zusätzliche Feststellungen erfordert.