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Beschluss

X S 24/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung in einem durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahren kann konkludent die Fortsetzung des Verfahrens anordnen und ist beschwerdefähig. • Die Fortsetzung eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens durch das Finanzgericht ist rechtswidrig, solange das Verfahren nicht nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften aufgenommen wurde oder das Insolvenzverfahren beendet ist (§§ 240 ZPO, 85, 86 InsO). • Der Senat des BFH kann im einstweiligen Rechtsschutz über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheiden, sobald das FG die Beschwerde vorlegt (§ 131 Abs.1 Satz2 FGO i.V.m. § 570 Abs.3 ZPO). • Die Gefahr, dass Gerichtskosten als Masseverbindlichkeiten den Insolvenzmasse belasten, rechtfertigt nicht die Fortführung des unterbrochenen Verfahrens; das Finanzgericht kann seine Gebühren dennoch zur Insolvenztabelle anmelden (§ 9 GKG, § 41 InsO).
Entscheidungsgründe
Fortsetzung unterbrochenen Verfahrens bei Insolvenzeröffnung nur nach insolvenzrechtlicher Aufnahme • Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung in einem durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahren kann konkludent die Fortsetzung des Verfahrens anordnen und ist beschwerdefähig. • Die Fortsetzung eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens durch das Finanzgericht ist rechtswidrig, solange das Verfahren nicht nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften aufgenommen wurde oder das Insolvenzverfahren beendet ist (§§ 240 ZPO, 85, 86 InsO). • Der Senat des BFH kann im einstweiligen Rechtsschutz über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheiden, sobald das FG die Beschwerde vorlegt (§ 131 Abs.1 Satz2 FGO i.V.m. § 570 Abs.3 ZPO). • Die Gefahr, dass Gerichtskosten als Masseverbindlichkeiten den Insolvenzmasse belasten, rechtfertigt nicht die Fortführung des unterbrochenen Verfahrens; das Finanzgericht kann seine Gebühren dennoch zur Insolvenztabelle anmelden (§ 9 GKG, § 41 InsO). Der Kläger (S), Insolvenzschuldner, focht beim Finanzgericht die Zuschätzung von Gewerbeeinkünften an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde ein Treuhänder bestellt; das finanzgerichtliche Verfahren wurde dadurch gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Das beklagte Finanzamt meldete die Steuerforderung zur Insolvenztabelle an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt; im Verfahren blieb der Antragsteller untätig. Das Finanzgericht lud den Treuhänder zu einer mündlichen Verhandlung und wertete dies als Fortsetzungsentscheidung des unterbrochenen Verfahrens. Gegen diese Ladung erhob der Treuhänder Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Fortsetzungsentscheidung. Das FG wies den Antrag ab und legte die Beschwerde dem BFH vor; die Akten konnten dem BFH nicht rechtzeitig übersandt werden. • Zuständigkeit: Der BFH kann über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entscheiden, wenn das FG die Beschwerde vorlegt (§ 131 Abs.1 Satz2 FGO i.V.m. § 570 Abs.3 ZPO). • Beschwerdefähigkeit: Eine Ladung zur mündlichen Verhandlung in einem unterbrochenen Verfahren enthält konkludent die Entscheidung, das Verfahren fortzusetzen; diese Anordnung ist nach § 128 Abs.1 FGO beschwerdefähig, da sie nicht unter § 128 Abs.2 FGO fällt. • Rechtmäßigkeit: Nach § 240 ZPO bleibt ein Verfahren durch Insolvenzeröffnung unterbrochen, bis es nach insolvenzrechtlichen Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet ist. Das FG durfte während der Fortdauer der Unterbrechung keine Verfahrenshandlung vornehmen; die Fortsetzungsanordnung war daher rechtswidrig. • Begründung gegen entgegenstehende Auffassungen: Die Ansicht, die Unterbrechung ende bereits bei Ablehnung der Aufnahme durch den Insolvenzverwalter oder dessen Anerkennung der Forderung, lässt sich aus Wortlaut und Rechtsprechung nicht herleiten und rechtfertigt keine teleologische Erweiterung von § 240 ZPO. • Folgenabwägung: Auch unter Abwägung der Interessen wie Kostenentstehung bei Durchführung der Verhandlung ist die Aussetzung der Vollziehung geboten, weil sonst unnötige Kosten der Insolvenzmasse drohen. • Kostenrechtliche Hinweise: Das FG kann seine Gebühren zur Insolvenztabelle anmelden; daraus folgt jedoch keine bevorrechtigte Stellung als Massegläubiger (§ 9 GKG, § 41 InsO). • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Weitere Sachaufklärung im einstweiligen Verfahren war entbehrlich wegen der Eilbedürftigkeit und fehlender Aktenlage. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird stattgegeben. Die vom Finanzgericht durch die Ladung konkludent angeordnete Fortsetzung des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Verfahrens war rechtswidrig, weil das Verfahren nicht nach den Vorschriften der Insolvenzordnung aufgenommen worden und das Insolvenzverfahren nicht beendet war. Der BFH nimmt damit die zulässige Beschwerdebefassung an und hebt die Fortsetzungsentscheidung des FG auf, um weiteren Kosten- und Rechtsnachteilen für die Insolvenzmasse vorzubeugen. Gerichtskosten für das Eilverfahren werden nicht erhoben; das FG ist jedoch berechtigt, seine Gebühren zur Insolvenztabelle anzumelden, wodurch es den übrigen Insolvenzgläubigern gleichgestellt bleibt.