Beschluss
VII B 78/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:BA.090720.VIIS23.20.0
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Leitsätze
1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antrag des FA ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der direkt an den BFH gerichtete Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des FG Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO auszusetzen, ist statthaft. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, über die AdV der angefochtenen Entscheidung bestimmen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag nach dem Zweck des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) auf den BFH über, sobald das FG diesem die Beschwerde vorlegt (ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 18.12.1984 - VII S 25/84, BFHE 142, 427, BStBl II 1985, 221; zuletzt BFH-Beschluss vom 17.07.2012 - X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 131 FGO Rz 16). Gegen den Beschluss des FG Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO stand dem FA aufgrund der Zulassung des FG die Beschwerde zu, welche mit Schriftsatz vom 18.06.2020 beim FG eingelegt wurde. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.06.2020 - 11 V 1541/20 AO dem BFH vorgelegt, so dass nunmehr der BFH für die Entscheidung über die AdV des Beschlusses zuständig ist. 2. Der Antrag auf AdV des Beschlusses ist jedoch unbegründet. a) Die Entscheidung über den Antrag ist aufgrund summarischer Prüfung und Beurteilung der Erfolgsaussichten der Beschwerde und der beiderseitigen Interessen der Beteiligten nach dem jeweiligen Sach- und Rechtsstand zu treffen. Sie ergeht in erster Linie aufgrund einer Rechtmäßigkeitsprüfung, nicht lediglich aufgrund einer Folgenabwägung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1638). Bei summarischer Betrachtung ist der Beschluss des FG vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO rechtmäßig, so dass zur AdV kein Anlass besteht. b) Das FG hat das Begehren des Antragsgegners als Antrag nach § 258 AO ausgelegt und im einstweiligen Rechtsschutz entschieden. Diese Auslegung begegnet keinen Bedenken, denn es geht dem Antragsgegner ausweislich seiner Schriftsätze vom 28.05.2020 an das FG und vom 15.05.2020 an das FA um eine Freigabe der Corona-Soforthilfe, um über das Geld tatsächlich verfügen zu können. c) Das FG hat zutreffend einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO bejaht, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelte und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Antragsgegners nicht pfändbar war. Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u.a. auf die Regelung des § 399 Alternative 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ‑‑BGB‑‑ (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs ‑‑BGH‑‑ vom 08.11.2017 - VII ZB 9/15, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht ‑‑ZInsO‑‑ 2018, 92; vom 30.04.2020 - VII ZB 82/17, juris). Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 851 Rz 3). Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (MünchKommZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 851 Rz 9; BGH-Urteile vom 19.09.1957 - VII ZR 423/56, BGHZ 25, 211; vom 29.10.1969 - I ZR 72/67, Monatsschrift für Deutsches Recht 1970, 210). Nach diesen Grundsätzen ist die Corona-Soforthilfe ausweislich der ihr zugrunde liegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (so ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. [01.03.2020], ZPO § 851 Rn. 10; FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020 - 1 V 1286/20 AO, juris; Amtsgericht Passau, Beschluss vom 07.05.2020 - 4 M 1551/20, juris, Rz 6; Landgericht Köln, Beschluss vom 23.04.2020 - 39 T 57/20, ZInsO 2020, 1028, Rz 18). Den Gerichten ist es nicht verwehrt, zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe die Programme des Bundes und der Länder oder andere Bestimmungen heranzuziehen. Die vom FA zitierten Entscheidungen des BFH zur Auslegung von Verwaltungsentscheidungen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460) betreffen einen anderen Fall. Ausweislich des Bescheids und der zugrunde liegenden Programme des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen dient die Corona-Soforthilfe, bei der es sich um eine Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch handelt (1.2 und 1.3 NRW-Soforthilfe 2020, Ministerialblatt ‑‑MinBl‑‑ Nordrhein-Westfalen 2020, S. 360), der Abmilderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie soll insbesondere Liquiditätsengpässe, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind, überbrücken. Ausdrücklich nicht umfasst sind nach dem Bescheid vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Aus den Bestimmungen zur Beihilfegewährung hat das FG zutreffend geschlussfolgert, dass die Corona-Soforthilfe jedenfalls nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen dient, die ‑‑wie im Streitfall‑‑ vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Die Mittel sind zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls bei summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das FG den Anspruch auf Soforthilfe als i.S. des § 851 Abs. 1 ZPO aufgrund der Zweckbindung nicht übertragbar und damit unpfändbar angesehen und diesen Gedanken auch auf die bereits ausgezahlten Mittel übertragen hat. Auch soweit der Antragsgegner nach 5.3. Abs. 3 NRW-Soforthilfe 2020 (MinBl Nordrhein-Westfalen 2020, S. 360) für seinen fiktiven Unternehmerlohn 2.000 € ansetzen darf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe lediglich um einen pfändbaren Lohnersatz handelt, so dass die Pfändung und Einziehung der Corona-Soforthilfe zugunsten des FA als Altgläubiger keinen rechtlichen Bedenken begegneten. Die dargestellte Zweckbindung entfiele im Übrigen nicht (rückwirkend), wenn dem Antragsgegner mangels Vorliegens der Beihilfevoraussetzungen diese Beihilfe nicht zustünde und er sie zurückzahlen müsste. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des FG und des beschließenden Senats, diese Voraussetzungen im vorliegenden summarischen Verfahren zu prüfen. Diese Prüfung obliegt im Nachhinein dem Beihilfegeber entsprechend der Nebenbestimmungen nach Einreichung eines Verwendungsnachweises. Dabei kann der Senat auch dahingestellt lassen, ob die im Ergebnis erfolgte Tilgung von Altschulden gegenüber dem FA zu einem Rückforderungsanspruch des Beihilfegebers gegen den Antragsgegner führen könnte. Eine Forderung kann trotz ihrer Zweckgebundenheit pfändbar sein, wenn sie durch die Vollstreckungsmaßnahme ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden soll. Im Streitfall ist das FA jedoch nicht als sog. Anlassgläubiger anzusehen, dem die Vollstreckung gestattet gewesen wäre. Denn wie bereits dargestellt, soll die Corona-Soforthilfe zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe dienen. Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung lagen jedoch Umsatzsteuerforderungen betreffend das Jahr 2015 einschließlich Nebenansprüchen zugrunde. Deshalb besteht kein Zusammenhang zu der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Liquiditätskrise des Antragsgegners. Da hiernach die Forderung des Antragsgegners auf die Corona-Soforthilfe und ‑‑nach deren Überweisung auf das Bankkonto‑‑ gegen die kontoführende Bank gemäß § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB im Hinblick auf ihre Zweckbindung nicht pfändbar war bzw. ist (vgl. BGH-Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 17/04, Wertpapier-Mitteilungen, Teil IV, 2005, 181), kann der Senat offenlassen, ob durch Ziffer 3. des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19.03.2020 (BStBl II 2020, 262) das in § 258 AO eingeräumte Ermessen in einer die Verwaltung selbstbindenden Weise dahin gelenkt wird, dass bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abgesehen werden soll und ob das "Absehen" von Vollstreckungsmaßnahmen nach Ziffer 3. auch Vollstreckungsmaßnahmen umfasst, die bereits vor Erlass des BMF-Schreibens ausgebracht worden sind, weil anderenfalls ‑‑entgegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)‑‑ eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorläge (so FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020 - 9 V 754/20 AE (KV), juris, Rz 34; Rothbächer, Der Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO als Teil des Schutzschilds in der Corona-Krise, Deutsches Steuerrecht 2020, 1014, 1020; Katemann, Stundungsanträge und Vollstreckungsmaßnahmen in Zeiten der Corona-Krise, AO-Steuerberater 2020, 223, 228). d) Das FG hat zutreffend einen Anordnungsgrund angenommen. Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 29; FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 - 11 V 3169/17, juris). Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Hierzu hat das FG bei summarischer Prüfung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsgegner ohne die Corona-Soforthilfe die laufenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht befriedigen könne. e) Die Entscheidung des FG ‑‑insbesondere die Anordnung an das FA, den bereits gutgeschriebenen Betrag zurückzuüberweisen‑‑ erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich darf die einstweilige Anordnung zwar die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76, BVerfGE 46, 166, und vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69; Senatsbeschluss vom 27.01.2016 - VII B 119/15, BFH/NV 2016, 1586, Rz 39). Dass das FG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 08.06.2020 einen derartigen Ausnahmefall angenommen hat, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. 3. Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der Antrag auf AdV abzulehnen. Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass das FA die Corona-Soforthilfe auf den Beschluss des FG nicht unverzüglich zurücküberwiesen hat, obwohl der Bewilligungszeitraum am 06.07.2020 endete und der Antragsgegner auf die Mittel angewiesen war. 4. Bei der Entscheidung über die einstweilige AdV handelt es sich um ein Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren VII B 78/20, in dem keine (zusätzliche) Kostenentscheidung zu treffen ist (BFH-Beschlüsse vom 17.07.2008 - VI S 8/08, juris, und in BFH/NV 2012, 1638). 5. Die hilfsweise erhobene Beschwerde gegen die (vorherige) Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden konnte und dies im Streitfall auch geschehen ist (vgl. Bergkemper in HHSp, § 131 FGO Rz 20). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken