Urteil
I R 22/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erbringt eine Gebietskörperschaft gegen Entgelt Abfallberatungen für ein duales System, begründet sie damit einen Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 KStG) und ist körperschaftsteuerpflichtig.
• Eine Tätigkeit gilt nicht als hoheitlich, wenn ihr Inhalt sich nicht wesentlich von der Tätigkeit privater Unternehmen unterscheidet und keine Aufgabe ausschließlich öffentlich-rechtlich zugewiesen ist.
• Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV zur Kostenbeteiligung der Systembetreiber an Abfallberatung führt nicht dazu, dass diese Beratung ausschließlich hoheitlich zu erbringen ist; Systembetreiber können auch private Berater einsetzen.
Entscheidungsgründe
Gebietskörperschaft: entgeltliche Abfallberatung begründet BgA, keine hoheitliche Tätigkeit • Erbringt eine Gebietskörperschaft gegen Entgelt Abfallberatungen für ein duales System, begründet sie damit einen Betrieb gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 KStG) und ist körperschaftsteuerpflichtig. • Eine Tätigkeit gilt nicht als hoheitlich, wenn ihr Inhalt sich nicht wesentlich von der Tätigkeit privater Unternehmen unterscheidet und keine Aufgabe ausschließlich öffentlich-rechtlich zugewiesen ist. • Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV zur Kostenbeteiligung der Systembetreiber an Abfallberatung führt nicht dazu, dass diese Beratung ausschließlich hoheitlich zu erbringen ist; Systembetreiber können auch private Berater einsetzen. Die Klägerin, eine Gebietskörperschaft, erbrachte 2004 gegen Entgelt Abfallberatungen für einen Systembetreiber des dualen Systems auf Basis einer Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Leistungen umfassten Beratung zu Standortwahl, Leerungsintervallen, Sauberhaltung von Flächen, Systemspezifikationen und Gesetzesauslegung. Das Finanzamt qualifizierte die Tätigkeit als Betrieb gewerblicher Art und setzte Körperschaftsteuer fest. Das Finanzgericht gab der Klage der Gebietskörperschaft statt und wertete die Tätigkeit als hoheitlich. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Rechts mit dem Antrag, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Streitpunkt war, ob die entgeltliche Beratung hoheitliche Tätigkeit oder ein BgA im Sinne des § 4 KStG ist. • Rechtliche Grundlagen: Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind mit ihren BgA unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG); BgA sind nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft (§ 4 Abs. 1 KStG). • Abgrenzung Hoheitsbetrieb/BgA: Hoheitliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Aufgabe eigentümlich und ausschließlich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist, aus Staatsgewalt abgeleitet ist und der Leistungsempfänger zur Inanspruchnahme verpflichtet ist. Fehlt die Exklusivität gegenüber Privaten, liegt bei wirtschaftlicher Tätigkeit ein BgA vor (§ 4 Abs. 5 KStG). • Relevanz der Verpackungsverordnung: § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV verpflichtet Systembetreiber zur Kostenbeteiligung an Abfallberatung, ordnet aber nicht an, dass die Beratung ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu erfolgen hat oder zwingend in Anspruch genommen werden muss. • Praktische Bedeutung: Die öffentliche Kostenbeteiligung folgt dem Grundsatz, dass Kosten der Verpackungsrücknahme den Herstellern/Vertriebswegen zuzuordnen sind; dies rechtfertigt keine Einordnung als hoheitliche Tätigkeit. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin erbrachte eine nachhaltige, entgeltliche wirtschaftliche Leistung, die in gleicher Weise auch von privaten Anbietern erbracht werden kann. Weder Gesetz noch Vereinbarung zwangen den Systembetreiber, die Beratung ausschließlich von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu beziehen. • Folgerung: Mangels exklusiv öffentlich-rechtlicher Zuordnung der Beratungsaufgabe ist die Leistung nicht hoheitlich, sondern ein BgA; das FG hat insoweit materielles Recht fehlerhaft angewendet. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage der Gebietskörperschaft abgewiesen. Die entgeltliche Abfallberatung der Klägerin stellt einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs. 1 KStG dar, sodass die erzielten Gewinne körperschaftsteuerpflichtig sind. Ausschlaggebend war, dass die Beratung nicht ausschließlich öffentlich-rechtlich zugewiesen ist und in gleicher Weise auch von privaten Unternehmen erbracht werden kann. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV verpflichtet zur Kostenbeteiligung, schafft aber keine hoheitliche Monopolstellung für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.