OffeneUrteileSuche
Beschluss

VII B 191/11

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein bloß falsch geschriebener Name im Steuerbescheid führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, wenn sich der Adressat aus den Umständen hinreichend sicher bestimmen lässt. • Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann durch Auslegung eines vorherigen Schreibens als unbefristet gewährt angesehen werden; eine engere Befristung muss sich aus dem Schriftwechsel eindeutig ergeben. • Alleiniges Untätigbleiben der Finanzbehörde begründet keine Verwirkung steuerlicher Ansprüche; der Steuerpflichtige muss substantiiert darlegen, dass er auf die Nichtgeltendmachung vertraute und daraufhin nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat.
Entscheidungsgründe
Falsch geschriebener Name und Auslegung der Aussetzung der Vollziehung im Steuerverfahren • Ein bloß falsch geschriebener Name im Steuerbescheid führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, wenn sich der Adressat aus den Umständen hinreichend sicher bestimmen lässt. • Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann durch Auslegung eines vorherigen Schreibens als unbefristet gewährt angesehen werden; eine engere Befristung muss sich aus dem Schriftwechsel eindeutig ergeben. • Alleiniges Untätigbleiben der Finanzbehörde begründet keine Verwirkung steuerlicher Ansprüche; der Steuerpflichtige muss substantiiert darlegen, dass er auf die Nichtgeltendmachung vertraute und daraufhin nicht mehr rückgängig zu machende Vermögensdispositionen getroffen hat. Der Kläger wurde aus Beteiligung an einer KG für die Jahre 1988–1990 mit Gewerbeerträgen veranlagt. Nach Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Änderungsbescheide, gegen die der Kläger Einspruch erhob; das Finanzamt teilte mit, für die Abschlusszahlung 1988–1990 sei Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt worden. Nachdem die gesonderte Feststellung der KG-Einkünfte abgewiesen worden war, hob das Finanzamt 2007 die AdV auf und wies die Einsprüche zurück; der Kläger rügte Verjährung und erhielt einen Abrechnungsbescheid, der die Steuern zuzüglich Zinsen als nicht verjährt auswies. Der Abrechnungsbescheid enthielt eine falsch geschriebene Kurzform des Nachnamens des Klägers; der Kläger beklagte zudem, das Schreiben von 1993 habe die AdV bis 31.12.1993 befristen sollen und berief sich auf Verwirkung der Ansprüche. Das Finanzgericht wies die Klage ab; es hielt das Namensversehen für auslegungsfähig, die AdV für unbefristet und eine Verwirkung für nicht dargetan. • Nichtigkeit bei falschem Adressaten: Ein an einen tatsächlich falschen oder nicht existierenden Adressaten gerichteter Verwaltungsakt ist nichtig. Ein lediglich falsch geschriebener Name führt dagegen nicht zur Nichtigkeit, wenn der Inhaltsadressat aus den bekannten Umständen hinreichend eindeutig bestimmt werden kann (§§ 119, 125 AO-Rechtsprechung entspricht dieser Sicht). • Auslegung des Schreiben vom 23.12.1993: Das Finanzgericht hat anhand des vorausgegangenen Schriftverkehrs und der Bezugnahme auf den Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids festgestellt, dass die AdV nach dem Schreiben unbefristet gewährt war; eine anderslautende Befristung ist nicht erkennbar, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. • Verwirkung steuerlicher Ansprüche: Allein das Untätigbleiben der Behörde begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zur Annahme von Verwirkung bedarf es konkreter, substantiiert vorgetragener Tatsachen, wonach der Steuerpflichtige in Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung endgültige Vermögensdispositionen getroffen hat; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Sachaufklärungspflicht: Das FG hat die prozessuale Pflicht zur Sachaufklärung nicht verletzt. Angesichts der pauschalen Darstellungen des Klägers zu Vermögensdispositionen bestand keine offensichtliche Notwendigkeit, den Kläger zu vernehmen; die gebotene Würdigung der Umstände liegt im Ermessen des Gerichts. • Zulassungsvoraussetzungen zur Revision: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Verfahrensmangels wurden nicht hinreichend schlüssig dargelegt (§ 116 Abs.3 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das FG-Urteil blieb bestehen: Der Abrechnungsbescheid ist nicht nichtig wegen eines falsch geschriebenen Namens, da der Adressat aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig bestimmbar ist. Die Aussetzung der Vollziehung war nach dem Schriftverkehr als unbefristet anzusehen, sodass die Steueransprüche 1988–1990 nicht verjährt waren. Eine Verwirkung der Ansprüche konnte der Kläger nicht substantiiert darlegen; bloßes Untätigbleiben der Finanzverwaltung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen. Damit hat das Finanzamt in der Sache gewonnen; die Steuerforderung bleibt bestehen und ist durchsetzbar.