Urteil
4 K 75/22
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0831.4K75.22.00
1mal zitiert
6Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Verlangen des Finanzgerichts zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nicht nach § 53 Abs. 1 FGO förmlich zuzustellen, es reicht insoweit der tatsächliche Zugang des Verlangens bei dem Beteiligten, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen.(Rn.36)
2. Gilt eine Sendung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 FGO durch Aufgabe zur Post als zugestellt, wird hierdurch die Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO in Gang gesetzt, auch wenn der tatsächliche Zugang des Gerichtsbescheids erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.(Rn.31)
3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn trotz Aufforderung des Finanzgerichts kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt wird.(Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verlangen des Finanzgerichts zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO ist nicht nach § 53 Abs. 1 FGO förmlich zuzustellen, es reicht insoweit der tatsächliche Zugang des Verlangens bei dem Beteiligten, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen.(Rn.36) 2. Gilt eine Sendung nach § 53 Abs. 2 Satz 3 FGO durch Aufgabe zur Post als zugestellt, wird hierdurch die Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO in Gang gesetzt, auch wenn der tatsächliche Zugang des Gerichtsbescheids erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.(Rn.31) 3. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn trotz Aufforderung des Finanzgerichts kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt wird.(Rn.42) I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. II. Das Klageverfahren ist durch den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 11 April 2023 beendet. Die Klägerin hat die Frist zur Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung versäumt (dazu 1). Ihr ist insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (dazu 2). Auch eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht (dazu 3). Das Finanzgericht hat - anders als der BFH, der analog § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss entscheiden kann - (auch) über einen unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 90a Abs. 3 FGO durch Urteil zu erkennen (vgl. BFH, Urteil vom 12. August 1981 - I B 72/80 - juris - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 1. Der Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2023, bei Gericht eingegangen am 1. Juni 2023, war verspätet und damit unzulässig. Entscheidet das Gericht gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO). Wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; andernfalls wirkt er als Urteil (§ 90a Abs. 3 FGO). Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten grundsätzlich zuzustellen, § 53 Abs. 1 Satz 1 FGO. Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich der FGO haben, haben auf Verlangen des Gerichts einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Geschieht dies nicht, gilt eine Sendung mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn sie als unzustellbar zurückkommt (§ 53 Abs. 3 FGO). Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts Anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. Für die Fristenberechnung gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 54 FGO. Nach § 222 Abs. 1 ZPO gelten die Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mithin §§ 186 ff BGB. Die Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung begann am 16. April 2023 und endet am 15. Mai 2023, so dass der Antrag auf mündliche Verhandlung (Eingang am 1. Juni 2023) erst nach Fristablauf und damit verspätet bei Gericht einging (dazu a). Der Gerichtsbescheid vom 11. April 2023 konnte nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO durch Aufgabe zur Post zugestellt werden, da die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts keinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benannt hat (dazu b). a) Die Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO begann am Tag nach Zustellung des Gerichtsbescheids nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO durch die Übergabe des Gerichtsbescheids zur Post am 16. April 2023. Die Frist endete am 15. Mai 2023. Der Klägerin war durch schriftliche Aufforderung des Gerichts vom 6. Dezember 2022 aufgegeben worden, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, nachdem die bis dahin tätigen Prozessbevollmächtigten ihr Mandat niedergelegt und dies dem Gericht angezeigt und nachgewiesen hatten. Ein Beschluss des Gerichts ist insoweit nicht erforderlich. Da die Klägerin der Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen ist, trifft sie die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO, wonach eine Sendung zum Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, selbst wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Die rechtswirksame, den Fristlauf auslösende Zustellung erfolgt in diesem Fall durch Aufgabe des Schriftstücks zur Post. Das gilt nicht nur im Falle der Unzustellbarkeit der Sendung, sondern auch dann, wenn (wie vorliegend der Fall) die tatsächliche Zustellung der Sendung noch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. November 2008 - 1 K 48/07 - juris - Rn. 32). Tatsächlich wurde der Gerichtsbescheid der Klägerin ausweislich des vorliegenden Rückscheins am 4. Mai 2023 zugestellt, dennoch begann der Fristlauf bereits mit der Aufgabe der Sendung zur Post. Die Klägerin muss die Zustellung durch Übergabe des Gerichtsbescheids an die Deutsche Post AG gegen sich gelten lassen, denn infolge ihres Versäumnisses zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten gilt die Deutsche Post AG als Zustellungsbevollmächtigter für die Klägerin im Inland (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris - Rn. 13). Der Gerichtsbescheid vom 11. April 2023 wurde am 15. April 2023 durch die Gemeinsame Annahmestelle AG1 als Einschreiben-Rückschein (Übergabeeinschreiben) zur Post aufgegeben, und nicht, wie vom Gericht in seinem rechtlichen Hinweis zur Ladung ursprünglich mitgeteilt, am 13. April 2023. Das Gericht ging bei Versand der Ladung am 5. Juni 2023 irrtümlich davon aus, dass die Geschäftsstelle des Finanzgerichts mit dem Datumsstempel auf dem Vordruck "Versendungsnachweis" die Übergabe des Gerichtsbescheids an die Deutsche Post AG am 13. April 2023 dokumentiert hatte. Tatsächlich bestätigte sie jedoch mit dem Datumstempel "versendet am 13. April 2023" die Abgabe des Gerichtsbescheids nebst PKH-Beschluss an die Gemeinsame Annahmestelle HdG, wo die Sendung gemäß Eingangstempel auf dem Versendungsnachweis am 14. April 2023 zwischen 8 und 9 Uhr einging. Von dort wurde das Schreiben am 15. April 2023 um 7 Uhr morgens per behördlichem Postwagen an die Gemeinsame Annahmestelle AG1 versandt und dort am selben Tag am Mittag an die Deutsche Post AG übergeben. Hiermit gilt der Gerichtsbescheid gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO an diesem Tag als zugestellt. Der Lauf der Monatsfrist des § 90 a Abs. 2 Satz 1 FGO für den Antrag auf mündliche Verhandlung begann gemäß § 54 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO; §§ 186, 187 Abs. 1 BGB am Folgetag, dem 16. April 2023. Das Fristende trat nach § 54 Abs. 2 FGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO; §§ 186, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15. Mai 2023 (Montag) ein. Der Antrag auf mündliche Verhandlung durch das Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2023 ging beim Finanzgericht Hamburg erst am 1. Juni 2023 und damit verspätet ein. b) Der Gerichtsbescheid konnte durch Aufgabe zur Post nach § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO zugestellt werden. Soweit die Klägerin behauptet, die an sie gerichtete Aufforderung des Gerichts vom 6. Dezember 2022 zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten sei ihr nicht bekannt und nicht zugegangen, weil der Name des Geschäftsführers falsch geschrieben worden sei, kann sie hiermit nicht durchdringen. Das Verlangen zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO ist keine Anordnung des Gerichts im Sinne des § 53 Abs. 1 FGO, die einen Fristlauf in Gang setzt, und muss daher nicht förmlich zugestellt werden, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 176. Lieferung, Stand 7/2023, Rn. 33; a.A. Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 53 FGO, Rz. 175). Das Gericht ist auf Grund des vorliegenden Einschreiben-Rückscheins überzeugt davon, dass die Klägerin das gerichtliche Schreiben vom 6. Dezember 2022 tatsächlich erhalten hat. Es ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass der Nachname des Geschäftsführers der Klägerin unzutreffend geschrieben ist ("A" statt B"). Sowohl der Name als auch die Adresse der Klägerin als auch die zwei Vornamen des Geschäftsführers wurden im gerichtlichen Schreiben jedoch zutreffend benannt. Das Vergessen zweier Buchstaben im Nachnamen des Geschäftsführers der Klägerin führt einerseits nicht dazu, dass die Aufforderung des Gerichts vom 6. Dezember 2022 als unwirksam zu betrachten ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Folgen bei Adressierungsfehlern in Bescheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 26. März 2012, VII B 191/11 - juris - mit weiteren Nachweisen) waren nämlich die Klägerin als Adressatin und der Geschäftsführer der Klägerin als Zustellungsadressat (als gesetzlicher Vertreter der Klägerin nach § 170 Abs. 1 und 2 ZPO) des gerichtlichen Anschreibens vom 6. Dezember 2023 eindeutig und unmissverständlich identifizierbar. Zudem belegt der Rückschein für das gerichtliche Schreiben vom 6. Dezember 2022 die ordnungsgemäße Auslieferung des Schreibens am 14. Dezember 2022 (...). Er weist zwar nicht die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin auf, jedoch ist die Sendung, die als Übergabe-/Einwurfeinschreiben entweder an eine in den Geschäftsräumen angetroffene Person ausgehändigt oder durch den Postbediensteten in einen zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten eingelegt werden konnte, tatsächlich zugestellt worden, und dies sogar in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften für die Auslandszustellung nach § 53 Abs. 2 FGO, § 183 ZPO, § 170 Abs. 1 und 2 ZPO, § 178 ZPO und § 180 ZPO, auch wenn dies rechtlich nicht erforderlich war, um die Rechtsfolge des § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO auszulösen (siehe oben, vgl. BFH, Beschluss vom 24. Mai 1984 - VIII R 77/82 - juris; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 176. Lieferung, Stand 7/2023, Rn. 33). Darüber hinaus war der Klägerin spätestens mit dem tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheids am 4. Mai 2023 bekannt, dass auf Verlangen des Gerichts ein Zustellungsbevollmächtigter zu benennen war. Ein Zustellungsbevollmächtigter wurde jedoch bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 31. August 2023, also fast vier Monate später, nicht benannt, trotz der anderslautenden Ankündigung der Klägerin in ihrem Antrag auf mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2023. Nach Ansicht des Gerichts ist mit Blick auf das nicht weiter belegte oder begründete Vorbringen der Klägerin, sie habe das gerichtliche Schreiben vom 6. Dezember 2022 nicht erhalten, auch das insgesamt sorgfaltspflichtwidrige Prozessverhalten der Klägerin zu berücksichtigen. So hat die Klägerin nach dem 24. November 2022, der Mandatsniederlegung ihrer bis zu diesem Zeitpunkt bestellten Prozessbevollmächtigten, keine Aktivitäten im Hinblick auf die Benennung eines neuen Prozessbevollmächtigten entwickelt. Auch reichte die Klägerin eine (rudimentäre) Klagebegründung erst am 10. August 2023 bei Gericht ein, obwohl die Klage bereits am 6. September 2022 erhoben wurde und ihr das Erfordernis einer Klagebegründung bereits aus dem Anschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. November 2022, aus dem Anschreiben des Gerichts vom 6. Februar 2023 und auch aus dem Gerichtsbescheid vom 11. April 2023 bekannt war. Letztlich erschien die Klägerin auch nicht zur mündlichen Verhandlung, obwohl das Gericht auf Bitten des Geschäftsführers der Klägerin eine Dolmetscherin für die mündliche Verhandlung geladen hatte. 2. Der Klägerin kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung gemäß § 90 a Abs. 2 Satz 1 FGO nicht gewährt werden. Der Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin "auf Wiedereinsetzung in die Frist aus dem Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2022" kann im Wege der Auslegung als Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO verstanden werden. Eine Wiedereinsetzung findet nach § 56 Abs. 1 FGO statt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Eine Fristversäumnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die äußerste, den Umständen eines Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. Unterbleibt nach einer Aufforderung des Gerichts die notwendige Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, so liegt darin ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließendes Verschulden des Verfahrensbeteiligten (siehe BFH-Beschluss vom 14. November 1989 - VII B 82/89 - juris - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Darüber hinaus muss die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden, § 56 Abs. 2 FGO. Auch dies hat die Klägerin versäumt, denn spätestens mit dem tatsächlichen Zugang des Gerichtsbescheides am 4. Mai 2023 war ihr bekannt, dass unverzüglich ein Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen war, da der Gerichtsbescheid vom 11. April 2023 datierte. Dennoch versandte sie den Antrag auf mündliche Verhandlung erst am 22. Mai 2023, also 18 Tage nach Erhalt des Gerichtsbescheids, bei Gericht ging der Antrag erst am 1. Juni 2023 ein, also vier Wochen nach dem Erhalt des Gerichtsbescheides. 3. Die von der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin beantragte "Wiedereinsetzung in die Frist aus dem Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2022" kann nicht gewährt werden, da zum einen die vom Gericht gesetzte Frist zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten nach § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO keine gesetzliche Frist im Sinne des § 56 Abs. 1 FGO ist. Zum anderen hat sie die versäumte Handlung, die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Erhalt des Gerichtsbescheids am 4. Mai 2023 nachgeholt. Vielmehr hat sie bis zum Tag der mündlichen Verhandlung keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. III. Eine abweichende Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Verfahren durch einen zwischenzeitlich ergangenen Gerichtsbescheid beendet ist. Am 6. September 2022 erhoben die damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten vom 25. Juni 2020 (Gz. AT/S/00/XXX) in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. August 2022, mit dem der Beklagte Einfuhrabgaben (Anti-Dumping-Zölle) in Höhe von ... EUR und Verzugszinsen ZollEU in Höhe von ... EUR für die Einfuhr von Fahrrädern aus der VR China festgesetzt hatte. Sie stellten auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH). Den Einfuhrabgabenbescheid und die Einspruchsentscheidung übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Anlagen, eine weitere Begründung von Klage und PKH-Antrag erfolgte nicht. Am 10. November 2022 forderte das Gericht die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Fristsetzung von 6 Wochen auf, Klage und PKH-Antrag näher zu begründen. Diese teilten daraufhin am 4. Dezember 2022 mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt hätten und die Klägerin nicht weiter vertreten würden. Am 6. Dezember 2022 legten die Prozessbevollmächtigten als Nachweis der Mandatsniederlegung ein Schreiben ihrer Kanzlei an die Klägerin unter ihrer polnischen Geschäftsadresse vom 24. November 2022 vor, mit dem sie ihr Mandat niedergelegt, die Klägerin auf bei Gericht bestehende Begründungsfristen für die Klage und den PKH-Antrag hingewiesen sowie ausstehende Beträge eingefordert hatten. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 forderte das Gericht die Klägerin unter ihrer polnischen Geschäftsadresse auf, gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichts-ordnung (FGO) binnen 4 Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Das Gericht wies dabei darauf hin, dass, sollte kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden, eine Sendung des Gerichts mit der Aufgabe zur Post selbst dann als zugestellt gilt, wenn sie als unzustellbar zurückkommt (§ 53 Abs. 3 Satz 2 FGO). Das gerichtliche Schreiben wurde von der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Hamburg unter Verwendung des Vordrucks "Versendungsnachweis" am 8. Dezember 2022 an die "Gemeinsame Annahmestelle im Haus der Gerichte" (Gemeinsame Annahmestelle HdG) abgegeben, dort ging es am 9. Dezember 2022 zwischen 8 und 9 Uhr ein (...). Die Gemeinsame Annahmestelle HdG erfasste das Schreiben als Einschreiben und versah es mit der Sendungsnummer xxx-1. Am Folgetag, dem 10. Dezember 2022 um 7 Uhr, übergab die Gemeinsame Annahmestelle HdG das Schreiben an den behördlichen Postwagen, der es zur "Gemeinsamen Annahmestelle - Postannahme und Verteilungsstelle - des Amtsgerichts Hamburg-1" (Gemeinsame Annahmestelle AG1) transportierte. Die Gemeinsame Annahmestelle AG1 frankierte das Schreiben als Einschreiben-Rückschein (Übergabe-/Einwurfeinschreiben) und übergab es am gleichen Tag am Mittag an die Deutsche Post AG. Der Rückschein (...) weist die Sendungsnummer xxx-1 aus und als Absendedatum durch die polnische Post den 14. Dezember 2022 (Poststempel). Auf der Rückseite des Rückscheins wird die Klägerin unter ihrer polnischen Adresse als Sendungsempfängerin bezeichnet, das Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2022 genannt und im vorgesehenen Feld die ordnungsgemäße Auslieferung der Sendung am 14. Dezember 2022 bestätigt. Der Rückschein wurde nicht durch den Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben. Er trägt zum Unterschriftsfeld den Hinweis, dass er sowohl vom Empfänger als auch vom einem Postbediensteten unterschrieben werden kann. Am 6. Februar 2023 forderte das Gericht die Klägerin mit einfachem Brief und unter Fristsetzung bis zum 13. März 2023 erneut auf, die Klage zu begründen. Weder auf das Schreiben vom 6. Dezember 2022 noch auf das weitere Schreiben vom 6 Februar 2023 erfolgte eine Reaktion der Klägerin. Am 11. April entschied das Gericht durch Gerichtsbescheid und wies die Klage ab. Den PKH-Antrag lehnte das Gericht durch Beschluss vom gleichen Tage ab. Im Tatbestand des Gerichtsbescheids heißt es: "Das Gericht hat die Klägerin daraufhin am 6. Dezember 2022 gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, binnen 4 Wochen einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen." Ausweislich des verwendeten Vordrucks "Versendungsnachweis" gab die Geschäftsstelle des Finanzgerichts den Gerichtsbescheid, den PKH-Beschluss und ein Anschreiben am 13. April 2023 an die Gemeinsame Annahmestelle HdG ab, wo die Sendung am 14. April 2023 zwischen 8 und 9 Uhr einging (...). Dort wurde das Schreiben als Einschreiben-Rückschein (Übergabeeinschreiben) erfasst und mit der Sendungsnummer xxx-2 versehen. Am Folgetag, dem 15. April 2023 um 7 Uhr, übergab die Gemeinsame Annahmestelle HdG das Schreiben an den behördlichen Postwagen, der es zur Gemeinsamen Annahmestelle AG1 transportierte, die es als Einschreiben-Rückschein (Übergabeeinschreiben) frankierte und am selben Tag am Mittag an die Deutsche Post AG übergab. Der Rückschein (...) weist die Sendungsnummer xxx-2 aus, bezeichnet den Inhalt der Sendung "4 K 75/22 PKH-Beschl + GB v. 11.4.2023" und trägt als Absendedatum durch die polnische Post den 4. Mai 2023 (Poststempel). Dieses Datum erfasste auch die Deutsche Post AG auf ihrer Webseite zur Sendungsverfolgung als Zustellungsdatum (post.de, Abfrage der Sendungsnummer xxx-2 am 5. September 2023, 11.31 Uhr). Auf der Rückseite des Rückscheins wird unter Nennung der polnischen Adresse die ordnungsgemäße Auslieferung der Sendung bestätigt, jedoch ohne Auslieferungsdatum. Der Rückschein wurde vom Geschäftsführer der Klägerin unterschrieben. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023, bei Gericht eingegangen am 1. Juni 2023, beantragt die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und darüber hinaus die "Wiedereinsetzung in die Frist bis zum 6 Dezember 2022". Sie habe leider die Schreiben des Gerichts vom 6. Dezember 2022 und vom 6. Februar 2023 nicht erhalten. Vermutlich sei dies infolge der fehlerhaften Bezeichnung des Geschäftsführers der Klägerin geschehen, dessen Name nicht "A", sondern "B" laute. Sie übersandte ein Urteil des "Woiwodschaftsgerichts C" vom 16. März 2023 in polnischer Sprache, das ebenfalls Einfuhren von Fahrrädern aus China zum Gegenstand habe, die Angelegenheit sei für sie sehr wichtig. Sie kündigte die "Einrichtung einer Korrespondenzadresse" an und werde das Gericht unverzüglich informieren. Mit Ladung vom 5. Juni 2023 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung auf den 31. August 2023 geladen. Die Ladungen wurden der Klägerin mit einfacher Post an deren polnische Anschrift übersandt. In der Ladung wies das Gericht darauf hin, dass der Antrag voraussichtlich zu spät gestellt und damit unzulässig sein dürfte. Auch eine Wiedereinsetzung komme wohl nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 26. Juni 2023, bei Gericht eingegangen am 3. Juli 2023, bat die Klägerin um Beistellung eines Dolmetschers und teilte mit, dass sie weiterhin nicht anwaltlich vertreten sei. Mit Schreiben vom 4. Juli 2023, übersandt per einfachem Brief, teilte das Gericht der Klägerin mit, dass zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2023 als Dolmetscherin für die polnische Sprache Frau D geladen worden sei. Mit Schreiben vom 10. August 2023, eingegangen bei Gericht am 17. August 2023, übersandte die Klägerin erneut das von ihr bereits mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 übersandte Urteil des "Woiwodschaftsgerichts C" vom 16. März 2023 in polnischer Sprache. Sie beantrage, diesen Schriftsatz zum Verfahren zuzulassen und wies darauf hin, dass der Einfuhrabgabenbescheid nicht ausreichend begründet worden sei. Zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2023 erschien weder ein Vertreter der Klägerin noch ein Prozessbevollmächtigter für die Klägerin. Die Klägerin beantragt, gemäß § 90a Absatz 1 FGO eine mündliche Verhandlung durchzuführen; hilfsweise, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag auf mündliche Verhandlung zu gewähren; hilfsweise, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten für dieses Verfahren zu gewähren. Der Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Klageverfahren durch den als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 11. April 2023 beendet ist; hilfsweise, die Klage abzuweisen. Der Antrag auf mündliche Verhandlung sei zu spät bei Gericht eingegangen. Im Übrigen sei der Einfuhrabgabenbescheid rechtmäßig. Ermittlungen des Gerichts zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ergaben, dass die Versendung von Auslandspost/Einschreiben beim Finanzgericht Hamburg wie folgt abläuft: Die Auslandspost/Einschreiben wird von der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Hamburg an die Gemeinsame Poststelle HdG abgegeben. Dort wird die Auslandspost/Einschreiben in gesonderten dafür vorgesehenen Behältern gesammelt, am folgenden Arbeitstag um 7 Uhr morgens durch den behördlichen Postwagen abgeholt und regelmäßig bis spätestens 9:00 Uhr in die Gemeinsame Annahmestelle AG1 eingeliefert. Die Frankierung und Versendung der Auslandspost/Einschreiben geschieht zentral durch die Gemeinsame Annahmestelle AG1. Die Aufgabe der Auslandspost/Einschreiben zur Post, d.h. die Übergabe an die Mitarbeiter der Deutsche Post AG, welche die vorbereiteten Postsendungen abholen, erfolgt nach der Anlieferung in der Gemeinsamen Annahmestelle AG1 jeweils am gleichen Arbeitstag zur Mittagszeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid vom 11. April 2023, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. August 2023 sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.