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Urteil

II R 50/10

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist zwar zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Wegen der Beurteilung im Einzelnen wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2012 verwiesen, das in dem von der Mutter der Klägerin betriebenen Revisionsverfahren II R 49/10 ergangen ist. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken