Urteil
II R 49/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuteilung einer Steuer-Identifikationsnummer und die in §139b Abs.3 AO vorgesehene Speicherung der hierzu gehörenden Daten sind verfassungsgemäß und verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht.
• Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr die Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsakt geltend gemacht und ein berechtigtes Feststellungsinteresse verfolgt wird.
• Eine unter Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erklärte Revision gilt nicht ohne ausdrückliche, eindeutige Kennzeichnung als bedingte Rechtsmitteleinlegung.
• Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung, Verwendung und Beschränkung der Identifikationsnummer (insbesondere §§139a, 139b AO) sind hinreichend bestimmt und zweckgebunden ausgestaltet.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit von Identifikationsnummer und Datenspeicherung im Steuerrecht • Die Zuteilung einer Steuer-Identifikationsnummer und die in §139b Abs.3 AO vorgesehene Speicherung der hierzu gehörenden Daten sind verfassungsgemäß und verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. • Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn mit ihr die Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsakt geltend gemacht und ein berechtigtes Feststellungsinteresse verfolgt wird. • Eine unter Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erklärte Revision gilt nicht ohne ausdrückliche, eindeutige Kennzeichnung als bedingte Rechtsmitteleinlegung. • Die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung, Verwendung und Beschränkung der Identifikationsnummer (insbesondere §§139a, 139b AO) sind hinreichend bestimmt und zweckgebunden ausgestaltet. Die Klägerin erhielt 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach §139a AO eine Identifikationsnummer. Sie begehrte beim Finanzgericht die Löschung dieser Nummer und der beim BZSt gespeicherten Daten bzw. hilfsweise eine Befreiung von der Nummer; das FG wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Revision und behauptete Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Menschenwürde und Religionsfreiheit; sie bemängelte ferner Datensicherheitsrisiken und die angebliche Ersetzung des Namens durch die Nummer. Das BZSt beantragte Verwerfung der Revision; das Bundesministerium der Finanzen unterstützte die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen. Im Revisionsverfahren stritt das Gericht außerdem über die Zulässigkeit der Revisionsbegründung unter dem Vorbehalt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. • Zulässigkeit der Revision: Ein von einem Rechtsanwalt unterzeichneter, nicht als Entwurf gekennzeichneter Schriftsatz, der ausdrücklich Revision einlegt, ist als unbedingte Rechtsmitteleinlegung zu verstehen; die im gleichzeitig gestellten PKH-Antrag enthaltene Formulierung begründet keine bedingte Einlegung. • Zulässigkeit der Klageart: Der Übergang von einer allgemeinen Leistungsklage zu einer Feststellungsklage ist im Revisionsverfahren nicht unzulässig; Feststellungsklage nach §41 Abs.1 FGO ist hier sachgerecht, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns das Streitziel treffend und effektiv klärt. • Rechtliche Einordnung der Regelungen: §§139a und 139b AO regeln die Zuteilung und Speicherung von Identifikationsnummern; die Normen legen Zweck, Umfang und Beschränkungen der Erhebung und Nutzung klar fest und begründen keine Verwaltungsakte, sondern Verwaltungshandeln mit Mitteilungspflicht. • Schutzbereich informationeller Selbstbestimmung: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt gegen Gefahren moderner Datenverarbeitung; Einschränkungen sind jedoch bei überwiegendem Allgemeininteresse möglich und bedürfen gesetzlicher Grundlage, Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit. • Abwägung und Verhältnismäßigkeit: Die Identifikationsnummer dient legitimen Zielen (Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Verwaltungsvereinfachung, Bürokratieabbau) von hoher Bedeutung. Die gesetzlichen Vorgaben begrenzen Erhebung und Nutzung eng (nur gesetzliche Aufgaben, Erforderlichkeitsprinzip, enge Zweckbindung, Sanktionen bei Missbrauch). Angemessene technische und organisatorische Schutzvorkehrungen sind vorgesehen. • Konkrete Verwendungsbeschränkungen: §139b AO erlaubt Erhebung/Verwendung nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder aufgrund ausdrücklicher Rechtsvorschrift; die gespeicherten Daten sind in §139b Abs.3 auf das für Identifizierung und Verwaltung Erforderliche beschränkt; weitergehende Verwendung ist nur bei ausdrücklicher Ermächtigung durch Bundesgesetz zulässig. • Keine Verletzung besonderer Grundrechte: Die Zuteilung stellt kein Verstoß gegen die Menschenwürde dar, da die Subjektqualität gewahrt bleibt; auch die Religionsfreiheit wird nicht verletzt, zumal technische Übermittlungsmodalitäten nicht wertend sind und Zugangs- bzw. Sperrregelungen vorgesehen sind. • Vorratsdatenspeicherung und Anlassfreiheit: Speicherung bei Vorliegen einer Steuerpflicht dem Grunde nach (auch für Minderjährige) ist verfassungsgemäß, da die Zwecke und Verwendung klar bestimmt sind und keine unbestimmten Vorratszwecke verfolgt werden. • Zusätzliche Datenspeicherungen (z.B. §39e, §51a EStG): Auch die vorgesehenen zusätzlichen Datenspeicherungen zum ELStAM-Verfahren und zum Kirchensteuerabzug sind mit dem Grundrechtsschutz vereinbar; es bestehen Informations-, Sperr- und Kontrollmöglichkeiten für Betroffene sowie straf- und ordnungsrechtliche Sanktionen bei Missbrauch. Die Revision war zulässig, jedoch in der Sache unbegründet; die Klage wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer (§139a AO) und zur Speicherung der hierzu gehörenden Daten (§139b Abs.3 AO) sowie die Verwendungsbegrenzungen und Schutzvorkehrungen. Die gesetzlichen Vorschriften dienen gewichtigen Gemeinwohlzwecken (gleichmäßige Besteuerung, Verwaltungsvereinfachung, Bürokratieabbau), sind normenklar und verhältnismäßig ausgestaltet. Folge: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung der Nummer bzw. Befreiung von ihrer Zuteilung; die gesetzlichen und verfahrensrechtlichen Schranken für Erhebung, Verwendung und Weitergabe sind ausreichend, und alternative, weniger einschneidende Maßnahmen wurden nicht nachgewiesen.