Urteil
I R 66/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. ist im vorliegenden Fall anwendbar und verdrängt die Freistellung nach dem DBA-Türkei 1985 für die streitigen Einkünfte.
• Die Regelung des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht; eine Verfassungswidrigkeit wurde durch das BVerfG verneint.
• Fehlt der Steuerpflichtige der Nachweis der Steuerbefreiung oder Besteuerung im Ausland, kann das Finanzamt den vollen Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterwerfen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG und Verfassungsmäßigkeit gegenüber Art. 3 GG • § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. ist im vorliegenden Fall anwendbar und verdrängt die Freistellung nach dem DBA-Türkei 1985 für die streitigen Einkünfte. • Die Regelung des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. verletzt den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht; eine Verfassungswidrigkeit wurde durch das BVerfG verneint. • Fehlt der Steuerpflichtige der Nachweis der Steuerbefreiung oder Besteuerung im Ausland, kann das Finanzamt den vollen Arbeitslohn der deutschen Besteuerung unterwerfen. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, bestritten den Einkommensteuerbescheid für 2004. Der Ehemann bezog im Streitjahr Bruttoarbeitslohn von 133.276 €, davon nach Arbeitgeberangaben 93.441 € für in der Türkei erbrachte Tätigkeiten. Die Kläger beantragten, diesen Anteil nach dem DBA-Türkei von der deutschen Besteuerung freizustellen. Das Finanzamt setzte jedoch den gesamten Arbeitslohn als steuerpflichtig an, weil kein Nachweis über Steuerbefreiung oder Besteuerung in der Türkei erbracht wurde und verwies auf § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Vorlagefragen entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die einschlägige nationalrechtliche Regelung verfassungsgemäß ist. Die Kläger rügten weiterhin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und suchten die Aufhebung des FG-Urteils. • Der Senat ist an die vorherige Vorlageentscheidung gebunden und nimmt deren Ausführungen zur Anwendbarkeit von § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. zugunsten der Verfahrenserledigung auf. • § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG sieht vor, dass bei fehlendem Nachweis über Steuerbefreiung oder Besteuerung im Ausland die betreffenden Einkünfte nicht von der deutschen Einkommensteuer ausgenommen werden; diese Vorschrift ist im Streitfall einschlägig. • Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der Abkommensüberschreibung bestätigt, sodass kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. • Mangels nachgewiesener Steuerfreiheit im Ausland durfte das Finanzamt den vollen Arbeitslohn der deutschen Besteuerung zugrunde legen. • Kosten des Revisionsverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen, § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision der Kläger wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Anwendung des § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 n.F. war im Streitfall zulässig und die betreffende Abkommensüberschreibung ist verfassungsgemäß; deshalb besteht kein Anspruch auf Freistellung des auf die Türkei entfallenden Arbeitslohns in Höhe von 93.441 €. Das Finanzgerichtsurteil bleibt daher bestehen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.