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Urteil

VII R 73/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Herstellerprivileg des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass nur Strom steuerbefreit ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Stromerzeugung verwendet wird. • Zur Steuerbefreiung gehören technische Neben- und Hilfsanlagen sowie Einrichtungen, die aufgrund rechtlicher Auflagen für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage erforderlich sind (§ 12 Abs. 1 StromStV). • Strom für Sozialräume ist nicht ohne Weiteres steuerbefreit; für Arbeitsräume ist die Befreiung nur dann möglich, wenn deren Ausstattung aufgrund kraftwerkspezifischer Anforderungen zwingend erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Herstellerprivileg beim Strom: Nur betrieblich und auflagebedingt notwendiger Verbrauch begünstigt • Das Herstellerprivileg des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass nur Strom steuerbefreit ist, der zur eigentlichen Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Stromerzeugung verwendet wird. • Zur Steuerbefreiung gehören technische Neben- und Hilfsanlagen sowie Einrichtungen, die aufgrund rechtlicher Auflagen für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage erforderlich sind (§ 12 Abs. 1 StromStV). • Strom für Sozialräume ist nicht ohne Weiteres steuerbefreit; für Arbeitsräume ist die Befreiung nur dann möglich, wenn deren Ausstattung aufgrund kraftwerkspezifischer Anforderungen zwingend erforderlich ist. Die Klägerin betrieb eine Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage mit Stromerzeugung; im Kesselhaus befanden sich schalt- und regelungstechnische Anlagen sowie fensterlose Arbeits- und Sozialräume, die beleuchtet und klimatisiert werden mussten. In der Rauchgasreinigungsanlage fiel gipshaltige Suspension mit 70% Wasser an; zur ordnungsgemäßen Entsorgung war Entwässerung mittels zwei elektrisch betriebener Zentrifugen auf 20% Wasseranteil erforderlich. Die Klägerin beanspruchte für den hierfür und für Beleuchtung/Klimatisierung verwendeten Strom das Herstellerprivileg des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG. Das Hauptzollamt setzte jedoch Stromsteuer für diese Verbräuche nach, woraufhin die Klägerin klagte und beim Finanzgericht Erfolg erzielte. Das Finanzgericht hielt Beleuchtung, Klimatisierung und Entwässerung für notwendige Nebenleistungen der Stromerzeugung; das HZA reichte Revision und rügte eine fehlerhafte Auslegung des Bundesrechts. • Die Revision des HZA ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben mit Zurückverweisung. • Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 StromStV und den unionsrechtlichen Vorgaben (RL 2003/96/EG). Danach ist nur Strom steuerbefreit, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Stromerzeugung verwendet wird. • Die Normen sind unionsrechtskonform so auszulegen, dass technische Neben- und Hilfsanlagen sowie Einrichtungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften für den Betrieb der Anlage notwendig sind, in die Begünstigung einbezogen werden. • Beleuchtung und Klimatisierung der im Kesselhaus unmittelbar für die Stromerzeugung relevanten Räume (Schaltanlagen, Warte, Gleichrichter-, Batterie- und Relaisraum) sind erforderlich, damit die Fähigkeit zur Stromerzeugung erhalten bleibt; der hierfür verwendete Strom ist steuerbefreit. • Für Sozialräume ist die Strombefreiung zu versagen, da deren Einrichtung nicht spezifisch für die Stromerzeugung erforderlich ist; bei Arbeitsräumen ist die Befreiung nur möglich, wenn deren besondere Ausstattung kraftwerkspezifisch notwendig ist und nicht nur allgemein arbeitsrechtliche Zwecke erfüllt. • Die Entwässerung des Gipses mittels Zentrifugen ist Teil der Rauchgasreinigung und aufgrund behördlicher Auflagen zwingend; die hierfür eingesetzte elektrische Energie ist als zur Stromerzeugung entnommener Strom steuerbefreit. • Das Finanzgericht muss im Zurückweisungsverfahren konkret feststellen, welche Strommengen auf Beleuchtung und Klimatisierung der Sozial- bzw. Arbeitsräume entfallen und ob die Tätigkeiten in den Arbeitsräumen kraftwerkspezifisch sind. Die Revision des Hauptzollamts ist teilweise begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der für die Beleuchtung und Klimatisierung unmittelbar betrieblich relevanter Räume sowie der für den Betrieb der Zentrifugen zur zwangsweisen Entwässerung des Gipses verwendete Strom ist nach richtlinienkonformer Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreit, weil er der Aufrechterhaltung der Fähigkeit zur Stromerzeugung dient und aufgrund rechtlicher Auflagen erforderlich ist. Dagegen besteht kein allgemeiner Anspruch auf Steuerbefreiung für Strom, der Sozialräume versorgt; für Arbeitsräume ist die Befreiung nur bei nachweisbarer kraftwerkspezifischer Notwendigkeit möglich. Das Finanzgericht hat im weiteren Verfahren Feststellungen über die konkreten Strommengen und die Art der in den Arbeitsräumen verrichteten Tätigkeiten zu treffen, um die steuerliche Zuordnung abschließend vorzunehmen.