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Urteil

VII R 38/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein behördlicher Irrtum kann in einer langjährigen, dokumentierten Verwaltungspraxis liegen, die Zollbeteiligte veranlasst, bestimmte Angaben bei Zollanmeldungen nicht zu machen. • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK rechtfertigt die Unterlassung einer nachträglichen Erhebung von Einfuhrabgaben, wenn ein behördlicher Irrtum vorliegt, dieser für den gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war und der Schuldner alle geltenden Vorschriften zur Zollanmeldung beachtet hat. • Verwaltungshinweise, die sich primär an die Verwaltung richten oder überwiegend Verfahrensänderungen (z. B. passive Veredelung) betreffen, begründen nicht ohne Weiteres die Erkenntnispflicht eines wirtschaftlich tätigen Importeurs.
Entscheidungsgründe
Vertrauensschutz bei langjähriger zollrechtlicher Verwaltungspraxis verhindert Nacherhebung von Einfuhrabgaben • Ein behördlicher Irrtum kann in einer langjährigen, dokumentierten Verwaltungspraxis liegen, die Zollbeteiligte veranlasst, bestimmte Angaben bei Zollanmeldungen nicht zu machen. • Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK rechtfertigt die Unterlassung einer nachträglichen Erhebung von Einfuhrabgaben, wenn ein behördlicher Irrtum vorliegt, dieser für den gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war und der Schuldner alle geltenden Vorschriften zur Zollanmeldung beachtet hat. • Verwaltungshinweise, die sich primär an die Verwaltung richten oder überwiegend Verfahrensänderungen (z. B. passive Veredelung) betreffen, begründen nicht ohne Weiteres die Erkenntnispflicht eines wirtschaftlich tätigen Importeurs. Die Klägerin importierte im Juni 2003 Gemüsekonserven aus Bulgarien und gab als Zollwert nur die vom Verkäufer berechneten Kaufpreise an. Kosten für Glasbehälter und Metallverschlüsse, die sie zuvor aus dem freien Verkehr geliefert und den bulgarischen Herstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, berücksichtigte sie nicht. Bis dahin entsprach dieses Vorgehen einer langjährigen deutschen Dienstanweisung und war bei Betriebsprüfungen unbeanstandet geblieben. Die Dienstvorschrift wurde Ende 2002 geändert; die Zollverwaltung wies im März 2003 auf geänderte Verfahrensweisen hin. Das Hauptzollamt nahm später eine andere zollwertrechtliche Beurteilung vor und forderte durch Bescheid vom 6. Februar 2006 Einfuhrabgaben nach, weil die Umschließungskosten nicht angeführt worden seien. Die Klägerin klagte und rügte, sie habe gutgläubig gehandelt und sei durch die frühere Verwaltungspraxis und die Hinweise der Zollverwaltung getäuscht worden. • Die Revision der Klägerin ist begründet; der Einfuhrabgabenbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben (§ 126 Abs. 3 FGO, § 100 Abs. 1 FGO). • Es bedarf nicht der abschließenden Entscheidung, ob die Umschließungskosten nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii oder als Beistellungen nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i ZK dem Transaktionswert zuzurechnen sind; entscheidend ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, der eine Nacherhebung ausschließen kann. • Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind drei kumulative Voraussetzungen für Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK erforderlich: ein behördlicher Irrtum, die Unerkennbarkeit dieses Irrtums für den gutgläubigen Abgabenschuldner und die Einhaltung der geltenden Vorschriften bei der Zollanmeldung. Diese Voraussetzungen liegen vor. • Ein behördlicher (aktiver) Irrtum kann in einer über Jahre praktizierten, durch Dienstanweisungen und Betriebsprüfungen bestätigten Verwaltungspraxis bestehen; diese Praxis veranlasste die Klägerin, die Umschließungskosten nicht anzugeben. Dass die Verwaltung bewusst von Unionsrecht abgewichen sei oder nur eine Duldung vorgelegen habe, ändert nichts daran, dass es sich um einen der Behörde zuzurechnenden Irrtum handelt, weil auch unrichtige Rechtsanwendungen unter den Begriff des Irrtums fallen. • Die Klägerin handelte gutgläubig: Sie hatte keine Kenntnis von der Änderung der Dienstvorschrift und durfte aufgrund der langjährigen Praxis sowie wiederholter Bestätigungen durch die Zollverwaltung vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Angabe der Umschließungskosten entbehrlich sei. • Das Hinweissschreiben des Hauptzollamts vom 19. März 2003 betraf überwiegend die künftig zu beantragenden passiven Veredelungsverkehre und gab keinen klaren Anlass, die Klägerin hätte den Irrtum erkennen oder rückwirkende Bewilligungen beantragen müssen. • Auch die VSF-Nachrichten und interne Verwaltungshinweise, die primär Verwaltungsadressaten hatten, begründeten keine für die Klägerin erkennbare Pflicht, die bisherige Praxis in Frage zu stellen; daher war die Unrichtigkeit für sie nicht erkennbar. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts und der Einfuhrabgabenbescheid vom 6. Februar 2006 werden aufgehoben. Die Nacherhebung der Einfuhrabgaben ist gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ausgeschlossen, weil die Unterlassung der Angabe der Umschließungskosten auf einem aktiven Irrtum der Zollverwaltung beruhte, der für die Klägerin nicht erkennbar war, und die Klägerin bei den Zollanmeldungen gutgläubig handelte. Die Klägerin ist damit in ihren Rechten verletzt worden, weshalb der Bescheid rechtswidrig ist und die Nachforderung nicht durchzusetzen ist.