Urteil
4 K 79/14
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2016:1213.4K79.14.0A
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Leitsätze
Ein aktiver Irrtum i. S. v. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK kann sich auch allein in einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten Praxis der Behörde äußern, auf die sich der Abgabenschuldner verlassen hat. Dass eine den Verwaltungsanweisungen entsprechende, gleichwohl rechtlich fehlerhafte behördliche Praxis auch gegenüber dem jeweiligen Zollschuldner konkret bestätigt worden ist, beispielsweise durch Nichtbeanstandung im Rahmen einer Zollprüfung, ist nicht erforderlich(Rn.24)
(Rn.26)
(Rn.27)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein aktiver Irrtum i. S. v. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK kann sich auch allein in einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten Praxis der Behörde äußern, auf die sich der Abgabenschuldner verlassen hat. Dass eine den Verwaltungsanweisungen entsprechende, gleichwohl rechtlich fehlerhafte behördliche Praxis auch gegenüber dem jeweiligen Zollschuldner konkret bestätigt worden ist, beispielsweise durch Nichtbeanstandung im Rahmen einer Zollprüfung, ist nicht erforderlich(Rn.24) (Rn.26) (Rn.27) . I. Die zulässige Anfechtungsklage ist - nach gemäß § 155 FGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässiger Ermäßigung des Sachantrags durch die Klägerin dahin gehend, dass die Aufhebung des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheides nur noch insoweit begehrt wird, als darin Zoll für Umschließungen und Beistellungen in Höhe von insgesamt 28.138,64 EUR festgesetzt wird - nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 05.11.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 (...) ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als darin Zoll in Höhe von mehr als 20.051,67 EUR festgesetzt wird (dazu 1.), im Übrigen ist der Bescheid vom 05.11.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 (...) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 2.), § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Soweit der Beklagte für die im Zeitraum 27.11.2007 bis 15.02.2008 abgefertigten streitgegenständlichen Einfuhren von XX und YY der Nacherhebung einen Zollwert zugrunde gelegt hat, der Hinzurechnungen für Umschließungen und Beistellungen enthält, mithin Zoll für Umschließungen und Beistellungen in Höhe von 15.280,62 EUR nacherhoben hat, ist die Klage begründet und führt zu einer diesem Betrag entsprechenden Teilaufhebung des angefochtenen, insgesamt 35.332,29 EUR Zoll festsetzenden Bescheides. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Einfuhrzolls ist Art. 220 Abs. 1 ZK. Nach Art. 220 Abs. 1 ZK kann die mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasste Zollschuld nachträglich erfasst werden. Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (FG Hamburg, Urteil vom 30.08.2005, IV 337/02, in: juris). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind insoweit im Streitfall erfüllt. Dies wird letztlich auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK sind nämlich bei der Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK dem für die eingeführten Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis die Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, soweit sie für den Käufer entstanden, aber nicht in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind, hinzuzurechnen. Die streitgegenständlichen Gläser und Deckel nebst Etiketten und Umverpackungen, die die Klägerin ihrem ... Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, unterfallen auch dem Begriff der Umschließungen im Sinne des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) ZK, da sie Behältnisse darstellen, die sich nicht nur zur Beförderung der Waren, sondern auch zu ihrer Lagerung und Vermarktung eignen (FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2012, 4 K 125/10, in: juris, Rn. 19; zum Begriff der Umschließungen vgl. auch Rinnert, in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 32 Rn. 12; für vergleichbare Behältnisse - Gläser und Metalldrehverschlüsse - offen gelassen: BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 7). Vergleichbares gilt gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) i) ZK für die in den eingeführten Waren enthaltenen Materialien, Bestandteile, Teile und dergleichen, hier die Gewürze, Aromen und Farbstoffe, die die Klägerin ihrem ... Lieferanten ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte (Beistellungen), deren Wert hinzuzurechnen ist. Dieser zollwertrechtlichen Betrachtung steht nicht entgegen, dass nach der in der früheren Dienstvorschrift VSF Z 53 14 vom 15.03.1993 zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis der Gemeinschaft Kosten für Umschließungen und Beistellungen, die aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammten und vom Käufer zur Verfügung gestellt wurden, dem Zollwert der eingeführten Waren nicht hinzugerechnet wurden. In Abs. 7 b) der genannten Dienstvorschrift war hierzu geregelt, dass Kosten von Umschließungen, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets der Gemeinschaft stammen und vom Käufer zur Verfügung gestellt worden sind, dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzuzurechnen sind. Eine ausdrückliche Regelung, dass auch der Wert von Beistellungen, die aus dem freien Verkehr des Zollgebiets der Gemeinschaft stammen und vom Käufer zur Verfügung gestellt worden sind, bei der Zollwertberechnung dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht hinzuzurechnen sind, enthielt die Dienstvorschrift zwar nicht. Der Senat geht mangels anderslautender Anhaltspunkte und aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge unterschiedliche Hinzurechnungsmodalitäten in Bezug auf Umschließungen einerseits und Beistellungen andererseits jedenfalls in den Nacherhebungsvorgängen bisher in keiner Weise problematisiert worden sind, sowie der für Umschließungen und Beistellungen vergleichbaren Interessenlage vor dem Hintergrund der mit der seinerzeitigen Dienstvorschrift angestrebten faktischen Mehrwertverzollung bei gleichzeitiger Vermeidung eines aufwendigen Veredelungsverkehrs, jedoch davon aus, dass sich die für Umschließungen ausdrücklich geregelte Verwaltungspraxis faktisch auch auf Beistellungen erstreckte. Diese für Umschließungen und Beistellungen über viele Jahre praktizierte und von der Europäischen Kommission geduldete Praxis findet in den eindeutigen Regelungen des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) und des Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) i) ZK keine Stütze und ist - nachdem die Dienstvorschrift VSF Z 53 14 durch die Dienstvorschrift VSF Z 51 01 vom 26.11.2002, die eine dem Abs. 7 b) der vormaligen Dienstvorschrift vergleichbare Regelung nicht mehr enthielt, ersetzt worden war - zwischenzeitlich auch aufgegeben worden. b) Der (nachträglichen) Erhebung der Einfuhrzollschuld steht jedoch das in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK geregelte sog. Nacherhebungsverbot entgegen. Nach dieser Bestimmung erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn - wie im Streitfall zu bejahen - der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist (dazu aa)), sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte (dazu bb)) und dieser gutgläubig gehandelt (dazu cc)) und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (dazu dd)). aa) Dass der ursprünglichen Berechnung der Zollschuld auf der Grundlage des von der Klägerin angegebenen Zollwertes ein Irrtum der Zollverwaltung zugrunde lag, steht zur Überzeugung des Senats fest. Es handelte sich auch um einen sog. aktiven Irrtum, wie dies Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK voraussetzt. Dies bedeutet, dass die Zollbehörde den Irrtum aktiv begehen muss und ihm nicht lediglich unterliegen darf, etwa weil sie ungeprüft die Angaben in der Zollanmeldung übernommen hat. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28.11.2005, VII B 116/05, in: juris). Vorliegend kann, anders als die Klägerin offenbar meint, ein aktiver Irrtum der Zollbehörde allerdings nicht bereits daraus abgeleitet werden, dass diese die Abgabenberechnung im Rahmen der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge bewusst fehlerhaft auf die frühere fehlerhafte Verwaltungspraxis gestützt habe. Es kann nämlich, anders als die Klägerin behauptet, nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörden des Beklagten die Dienstvorschrift VSF Z 53 14 zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge Ende 2007 bis Mitte 2008 tatsächlich noch angewandt und damit eine fehlerhafte Verwaltungsanweisung ausgeführt hätten, was im Übrigen durch den Beklagten auch entschieden in Abrede gestellt worden ist. Bei den streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen waren zudem den Zollanmeldungen gerade keine Rechnungen beigefügt, so dass für die abfertigende Zollbehörde auch keinerlei Anlass bestand, aufgrund etwaiger Angaben in den Rechnungen möglicherweise den Rückschluss ziehen zu können, dass der von der Klägerin angegebene Zollwert keine Kosten für dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellte Umschließungen und Beistellungen enthielt. Auch insofern liegt die Annahme der Klägerin, der Beklagte habe die Abgaben bewusst in Ausübung der früheren Dienstvorschrift berechnet, mithin völlig fern. Ebenso wenig kann, wie die Klägerin wohl ferner meint, vorliegend ein aktiver Irrtum der Zollbehörde bereits daraus abgeleitet werden, dass diese sich eine Billigung der Zollwertanmeldungen der Klägerin in den streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen gleichsam als eigenen Irrtum zurechnen lassen muss, weil sie die - nicht beigefügten - Rechnungen nicht angefordert und geprüft habe. Die Zollbehörden sind, wie der Beklagte zutreffend vorträgt, regelmäßig nicht verpflichtet der elektronischen Zollanmeldung - zulässigerweise - nicht beigefügte Unterlagen anzufordern und zu prüfen, sondern dürfen von der Richtigkeit der vom Anmelder gemachten Angaben zum Zollwert ausgehen. Dies vorweggeschickt, ist gleichwohl ein im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erheblicher aktiver Irrtum aufgrund der besonderen Umstände, die zu den zu niedrigen Zollwertanmeldungen der Klägerin und in deren Folge zu den fehlerhaften Abgabenfestsetzungen der Zollbehörde führten, festzustellen. Da Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK nur eine Kausalität zwischen dem behördlichen Irrtum und der unterbliebenen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben verlangt, nicht aber, dass der Irrtum im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der betreffenden Zollanmeldung unterlaufen sein muss, kann ein Irrtum im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK auch angenommen werden, wenn die Unrichtigkeit einer Zollanmeldung dadurch verursacht worden ist, dass entsprechende Anmeldungen früherer Einfuhren in einer Außenprüfung nicht beanstandet wurden oder durch eine irrtümliche Auskunft der Zollbehörden veranlasst worden waren (vgl. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, m. w. N.). Ein aktiver Irrtum kann auch dann vorliegen, wenn bei einer zurückliegenden Abfertigung ein aktiver Irrtum begangen wurde und sich dem eine langjährige unzutreffende Abfertigungspraxis angeschlossen hat (FG Hamburg, Urteile vom 24.01.2008, 4 K 274/07 und vom 16.12.2011, 4 K 133/10, jeweils in: juris). Darüber hinaus kann sich ein aktiver Irrtum der Behörde auch allein in einer bestehenden und in Verwaltungsanweisungen dokumentierten Praxis der Behörde äußern, auf die sich der Abgabenschuldner verlassen hat (so BFH, Urteil vom 20.07.1999, VII R 83/98, in: juris, Rn. 32; offen gelassen in den Urteilen des BFH vom 07.06.2011, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris, jeweils Rn. 13). Anknüpfend an die eingangs dargestellte Rechtsprechung, nach der es für einen aktiven Irrtum genügt, dass aus einer fehlerhaften Bewertung der Rechtslage durch die Zollbehörde anlässlich einer früheren Zollabfertigung eine fehlerhafte Abfertigungspraxis etabliert wird, auf die sich der Abgabenschuldner in der Folge verlassen kann, kann nach Dafürhalten des erkennenden Senats nichts anderes gelten, wenn die vertrauensschutzbegründende fehlerhafte Abfertigungspraxis nicht auf eine in einem Einzelfall vorangegangene fehlerhafte Zollabfertigung gegenüber dem Abgabenschuldner und eine sich daran anschließende fehlerhafte Verwaltungspraxis in Bezug auf den einzelnen Zollschuldner zurückzuführen ist, sondern - in einer im Vergleich mit einer Einzelzollabfertigung letztlich noch weitergehenden Weise und mit einem verstärkten Geltungsanspruch - durch eine fehlerhafte Verwaltungsanweisung für eine Vielzahl unbestimmter Anwendungsfälle allgemein vorgegeben und von den Zollbehörden praktiziert wird und sich der Abgabenschuldner daran orientiert und auf eine dieser Verwaltungspraxis entsprechende Festsetzung von Einfuhrabgaben verlässt. Der Bundesfinanzhof hat mit mehreren Urteilen jeweils vom 07.06.2011 (VII R 36/10, VII R 37/10, VII R 38/10, VII R 39/10, jeweils in: juris) zur Frage des aktiven Irrtums abschließend festgestellt, es liege auf der Hand, dass eine - wie auch im vorliegenden Streitfall gegeben - jahrelange, den Hinzurechnungsvorschriften des Art. 32 Abs. 1 Buchst. a) ii) bzw. Buchst. b) i) ZK nicht entsprechende Praxis der deutschen Zollverwaltung keinesfalls der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei, unabhängig davon, ob die Zollverwaltung ihre Praxis für rechtlich vertretbar gehalten habe oder nicht. So liegt es denn auch hier: Durch die Dienstvorschrift VSF Z 53 14 vom 15.03.1993, die erst durch die Neufassung der Dienstvorschriften Zollwertrecht vom 26.11.2002, bekannt gegeben in den VSF-Nachrichten vom 10.12.2002, außer Kraft gesetzt wurde und mithin fast zehn Jahre lang galt und praktiziert wurde, war vorgesehen, die Kosten von Umschließungen, die aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammten, bei der Zollwertberechnung unberücksichtigt zu lassen, auch ohne dass insoweit eine passive Veredelung bewilligt worden wäre. Der erkennende Senat geht, wie bereits ausgeführt, davon aus, dass in vergleichbarer Weise in Bezug auf Beistellungen verfahren wurde. Die Klägerin hat nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag seit dem Jahr 2000 Einfuhren aus Drittländern getätigt und u. a. auch über deutsche Zollstellen abgewickelt, bei denen die Einfuhrwaren sowohl Umschließungen als auch Beistellungen, die aus dem freien Verkehr der seinerzeitigen Gemeinschaft stammten und den Lieferanten der Klägerin zuvor unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden waren, beinhalteten und bei denen es aufgrund der klägerischen Zollwertangaben, die die Kosten bzw. den Wert der Umschließungen bzw. Beistellungen nicht beinhalteten, zu entsprechenden, im Einklang mit der seinerzeit geltenden Dienstvorschrift VSF Z 53 14 Abs. 7 b) stehenden Zollfestsetzungen gekommen ist. Dass es derartige den streitgegenständlichen Einfuhren vergleichbare Einfuhren der Klägerin gegeben hat, wird im Übrigen auch durch die im Prüfungsbericht vom 25.02.2004 wiedergegebenen Angaben zur Geschäftstätigkeit und den Einfuhrwaren der Klägerin im geprüften Zeitraum 01.07.2000 bis 31.12.2002 bestätigt. Zwar lässt sich, wie weiter unten noch näher auszuführen sein wird, dem Prüfungsbericht nicht entnehmen, dass derartige Einfuhren auch konkret Gegenstand der - stichprobenartigen - Prüfung für den Zeitraum August 2001 bis Dezember 2002 durch den Beklagten gewesen sind, da die Einfuhren von in Lohnproduktion hergestellten Waren aus Drittländern regelmäßig über niederländische Zollstellen erfolgten bzw. für diese regelmäßig eine Zollpräferenz mit dem Drittlandszollsatz "frei" einschlägig war (vgl. Tz. 11, 12, 14 des Prüfungsberichts vom 25.02.2004) und insofern kein Anlass zu einer Überprüfung der entsprechenden Zollwertberechnungen durch den Prüfdienst bestand. Den Feststellungen des Prüfungsberichts lässt sich aber aufgrund des Umstandes, dass die Einfuhr über niederländischen Zollstellen bzw. die Inanspruchnahme der Zollpräferenz lediglich der Regelfall war, gleichwohl entnehmen, dass zumindest in einigen Ausnahmefällen den streitgegenständlichen Einfuhren vergleichbare Einfuhren während des Geltungszeitraums der Dienstanweisung getätigt und entsprechende Zollabfertigungen durch deutsche Zollstellen auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Dienstvorschrift VSF Z 53 14 vorgenommen worden sein müssen, was insoweit der Beklagte im Übrigen auch nicht bestreitet. Dass eine den Verwaltungsanweisungen entsprechende, gleichwohl rechtlich fehlerhafte behördliche Praxis auch gegenüber dem jeweiligen Zollschuldner, der sich auf das Nacherhebungsverbot berufen will, konkret bestätigt worden sein muss, ist nach Dafürhalten des erkennenden Senats nicht erforderlich. Eine derartige Bestätigung könnte zwar beispielsweise in einer fehlenden Beanstandung der der behördlichen Praxis entsprechenden Zollwertanmeldungen und -berechnungen im Rahmen einer Zollprüfung oder zumindest in einer gegenüber dem Zollschuldner vorgenommenen Abfertigung, bei der die Zollbehörde nicht nur aufgrund von ungeprüft übernommenen Angaben des Zollschuldners zum Zollwert einen den Verwaltungsanweisungen entsprechenden Einfuhrabgabenbescheid erlässt, sondern dies unter bewusster Kenntnisnahme der der Berechnung des Zollwerts zugrunde liegenden Umstände tut, liegen. Eine derartige Bestätigung stellte aber letztlich nur einen weiteren, erneuten Irrtum der Zollbehörden dar. Der aktive Irrtum ist im Streitfall, wie bereits ausgeführt, jedoch allein auf die Dienstvorschrift VSF Z 53 14 als Verwaltungsanweisung und die dieser Verwaltungsanweisung entsprechende tatsächlich ausgeführte Verwaltungspraxis zurückzuführen. Damit ein hinreichender kausaler Zusammenhang zwischen dem behördlichen Irrtum und der späteren fehlerhaften Abgabenberechnung, die auf den - mit der früheren Verwaltungspraxis in Einklang stehenden - Angaben in einer Zollanmeldung beruht, hergestellt ist, ist lediglich zu verlangen, dass die frühere fehlerhafte Verwaltungspraxis auch gegenüber dem Zollschuldner im Rahmen vergleichbarer Einfuhrsachverhalte überhaupt zur Anwendung gekommen ist, anderenfalls kein individuelles Vertrauensschutzmoment für gerade den von der Nacherhebung betroffenen Zollschuldner vorhanden wäre. Mit anderen Worten: Ein Abgabenschuldner kann sich nur dann auf eine frühere - fehlerhafte - Verwaltungspraxis verlassen, wenn er faktisch bereits in den Genuss dieser Verwaltungspraxis gekommen ist. Demgegenüber ist es - wegen der Verkörperung dieser fehlerhaften Verwaltungspraxis in Form einer Verwaltungsanweisung - nicht erforderlich, dass die Anwendung der Verwaltungspraxis ausdrücklich gegenüber dem Zollschuldner bestätigt wird. Der behördliche Irrtum liegt bereits in der fehlerhaften Verwaltungsanweisung, der sich in den nachfolgenden Angaben des Zollschuldners bei der Zollanmeldung und der Übernahme dieser Angaben durch die Zollbehörden manifestiert. Eines - gleichsam weiteren erneuten - Irrtums, mit der diese Verwaltungspraxis gegenüber dem Zollschuldner konkret bestätigt wird, bedarf es deshalb nicht, zumal in Fällen der konkreten Bestätigung der fehlerhaften Verwaltungspraxis der Irrtum genau genommen allein in der fehlerhaften Nichtbeanstandung eines überprüften Zollwerts im Rahmen einer konkreten Zollanmeldung oder im Rahmen einer Zollprüfung zu sehen wäre, so dass die fehlerhafte Verwaltungsanweisung zwar Hintergrund der fehlenden Beanstandung wäre, es jedoch auf das Vorhandensein einer fehlerhaften Verwaltungsanweisung als solche letztlich nicht ankäme. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 20.01.2012 (4 K 125/10, in: juris) zur Begründung des Vorliegens eines aktiven Irrtums der Zollbehörden auch auf eine konkrete Bestätigung der unzutreffenden behördlichen Abfertigungspraxis abgestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat seinerzeit aufgrund der getroffenen Bewertung über den Aussagegehalt des Prüfungsberichts vom 25.02.2004, nach der in dem Prüfungsbericht eine konkrete Bestätigung der fehlerhaften Verwaltungspraxis bei vergleichbaren Abfertigungsvorgängen erfolgt sei, keinen Anlass hatte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für die Annahme eines im Rahmen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK relevanten aktiven Irrtums der Zollbehörden auch allein eine bestehende und in Verwaltungsanweisungen dokumentierte Praxis der Zollbehörden ausreichen kann. Ob die der Dienstvorschrift VSF Z 53 14 entsprechende, gleichwohl rechtlich fehlerhafte behördliche Praxis gegenüber der Klägerin konkret bestätigt worden ist, kann angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats, wonach der aktive Irrtum allein auf die Dienstvorschrift VSF Z 53 14 als Verwaltungsanweisung und die dieser Verwaltungsanweisung entsprechende tatsächlich ausgeführte Verwaltungspraxis zurückzuführen ist, mithin offen bleiben. Ergänzend weist der Senat jedoch auf Folgendes hin: Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen geht dieser davon aus, dass die fehlerhafte behördliche Praxis gegenüber der Klägerin nicht konkret bestätigt worden ist und insofern ein im Rahmen von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK relevanter aktiver Irrtum - wollte man der oben dargelegten Rechtsauffassung des Senats zur Herleitung eine aktiven Irrtums allein aus der in der Dienstvorschrift VSF Z 53 14 dokumentierten behördlichen Abfertigungspraxis nicht folgen - jedenfalls nicht hilfsweise auf eine konkrete Bestätigung der fehlerhaften Verwaltungspraxis gegenüber der Klägerin gestützt werden kann. Für eine derartige Bestätigung kommt insoweit allein in Betracht, dass den streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen vergleichbare Einfuhrvorgänge der Klägerin aus den Jahren 2000 bis 2002 im Rahmen der im Jahre 2003/2004 durchgeführten Zollprüfung auf die korrekte Berechnung der Zollwerte geprüft und in Anwendung der Verwaltungsanweisung unbeanstandet geblieben sein könnten. Den Angaben des Prüfungsberichts vom 25.02.2004 lassen sich jedoch, wie der Beklagte zutreffend ausführt, dahin gehende Prüfungsfeststellungen nicht entnehmen. An der insofern abweichenden Bewertung des Aussagegehalts des Prüfungsberichts im Urteil vom 20.01.2012 (4 K 125/10, in: juris, Rn. 24) hält der Senat aus folgenden Erwägungen nicht mehr fest: So sind ausweislich Tz. 11-16 des Prüfungsberichts zwar durchaus Einfuhrvorgänge geprüft worden, bei denen Waren in Lohnfertigung in Drittländern (E, seinerzeit noch: F und G, sowie A und H) hergestellt und sodann eingeführt wurden, wobei nach dem insoweit in Bezug genommenen und auch im vorliegenden Verfahren unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin aus dem Verfahren 4 K 125/10 die Lohnproduktion jedenfalls in Bezug auf die Herstellung von XX in der E und in A unter Verarbeitung unentgeltlich zur Verfügung gestellter, aus der Gemeinschaft stammender Umschließungen und Beistellungen erfolgte. Die aus A und H stammenden Einfuhren erfolgten ausweislich der Angaben in dem Prüfungsbericht jedoch "in der Regel" über den Hafen Rotterdam und wurden über niederländische Zollstellen abgewickelt, so dass durch die Zollprüfung insofern lediglich geprüft wurde, ob überhaupt eine zollrechtliche Abfertigung erfolgt ist, die Zollanmeldungen selber und mithin auch die Zollwertberechnungen jedoch nicht geprüft wurden. Die Einfuhren aus der E, F, G erfolgten "von einzelnen Ausnahmen abgesehen" unter Präferenzzollbedingungen zollfrei und gaben damit ebenfalls keinen Anlass zur Überprüfung der Zollwertberechnung weder im Hinblick auf die Erhebung von Zoll noch - da die Klägerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist - die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer. Da sich weiter aus dem Prüfungsbericht selbst nicht ergibt, dass Gegenstand der - im Übrigen nur stichprobenartig vorgenommenen - Prüfungen im Einzelfall doch solche Einfuhrvorgänge gewesen sind, die aus A/H kamen und, entgegen der Regel, nicht über die Niederlande, sondern über deutsche Zollstellen abgefertigt wurden, bzw. die aus der E, F oder G kamen und, als Ausnahmefall, nicht zollsatzfrei waren und damit Anlass zu einer Zollwertberechnung und entsprechenden Überprüfung im Rahmen der Zollprüfung gegeben hätten, ist davon auszugehen, dass den streitgegenständlichen Einfuhren vergleichbare Einfuhrvorgänge im Rahmen der Zollprüfung gerade nicht konkret geprüft und entsprechende Zollwertberechnungen ohne Einbeziehung der Kosten von Umschließungen und Beistellungen bestätigt worden sind. Dies steht im Übrigen auch mit Tz. 16 des Prüfungsberichts in Einklang, in der hinsichtlich der Zollwertfeststellung ausgeführt wird, dass diese auf der Grundlage des Rechnungspreises unter Berücksichtigung der Lieferbedingung als Transaktionswert gemäß Art. 29 i. V. m. Art. 32 Abs. 1 Buchst. e) i) ZK - also unter Prüfung der Beförderungs- und Versicherungskosten - anerkannt worden seien; auf Kosten von Umschließungen und Beistellungen wird hingegen nicht eingegangen. Dass den streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen vergleichbare Einfuhrvorgänge im Hinblick auf die Zollwertberechnung gerade nicht überprüft worden sind, ergibt sich zudem aus den Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und den ergänzend zum Prüfungsbericht vom 25.02.2004 vorgelegten Unterlagen (Prüferakte und Prüferhandakte). In der Prüferhandakte sind hinsichtlich der ...-Einfuhren aus Übersee (H und A) lediglich einzelne Einfuhrvorgänge durch kopierte Unterlagen dokumentiert. Diese Einfuhren sind ausweislich dieser Unterlagen jeweils über niederländische Zollstellen abgefertigt worden; bei den unter "Stichprobe" handschriftlich vermerkten Vorgängen betreffend Einfuhren aus Übersee ist zudem die Notiz "fr. Verkehr in NL" angebracht. Soweit ...-Einfuhren aus der E, F oder G betroffen sind, sind bei den unter "Stichprobe" handschriftlich vermerkten Vorgängen lediglich Einfuhren von ... und ... aus G aufgeführt. Derartige Einfuhren sind ausweislich der hierzu kopierten Belege jeweils zum Präferenzzollsatz angemeldet worden, so dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, es sei insoweit zur Überprüfungen der Zollwertberechnung unter Berücksichtigung nicht einbezogener Kosten von Umschließungen und Beistellungen gekommen. Im Übrigen hat die Klägerin auch keine nähere Angaben zur konkreten Ausgestaltung der insoweit offenbar ebenfalls vorliegenden Lohnproduktion gemacht, insbesondere dazu, ob hierbei - wie bei den XX aus der E und A - ebenfalls aus der Gemeinschaft stammende und unentgeltlich zur Verfügung gestellte Umschließungen und Beistellungen verarbeitet wurden. Schließlich sind von der Klägerin auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass sich aus sonstigen Äußerungen des Prüfdienstes im Rahmen der Zollprüfung 2003/2004 eine konkrete Bestätigung der fehlerhaften Abfertigungspraxis gegenüber der Klägerin ergeben haben könnte. bb) Der vorstehend unter aa) aufgezeigte Irrtum der Zollbehörden war für die Klägerin vernünftigerweise nicht erkennbar. Für die Frage, ob ein Irrtum erkennbar ist, kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an, wobei namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, C-370/96; BFH, Urteil vom 26.02.2004, VII R 20/03, m. w. N.; jeweils in: juris; Alexander, in: Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220 Rn. 25). Hinsichtlich der Art des Irrtums kommt es darauf an, ob die betreffende Regelung verwickelt oder - im Gegenteil - so einfach und klar ist, dass eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar gemacht hätte (FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002, IV 61/99, in: juris). Dabei gilt auch, dass die Klägerin generell gehalten ist, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften an Hand der im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. in anderen verbindlichen Quellen erfolgten Veröffentlichungen zu informieren (BFH, Urteil vom 26.02.2004, VII R 20/03; FG Hamburg, Urteil vom 26.05.2004, IV 6/02, jeweils in: juris). Allein die Tatsache, dass sich Zollbeamte geirrt haben, lässt allerdings den Schluss auf die Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Zollschuldner nicht zu (BFH, Beschluss vom 23.03.2000, VII B 299/99; FG Hamburg, Urteil vom 11.09.2002, IV 61/99, jeweils in: juris). Von Bedeutung ist auch die Länge des Zeitraums, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharren (BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 39/10, in: juris). In einem vergleichbaren Fall hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 07.06.2011 (VII R 39/10) insoweit ausgeführt: "Es darf nicht außer Betracht bleiben, dass sich die deutsche Praxis, Umschließungen aus dem freien Verkehr der Union von der eigentlich gebotenen Einbeziehung in den Zollwert auszunehmen, auf die bereits in der VSF Z 5314 vom 15.3.1993 enthaltene Dienstanweisung zur damaligen Zollwertordnung zurückgeht, diese zollwertrechtliche Ausnahme mithin bis zu ihrer Streichung fast 10 Jahre lang Grundlage für die Deutsche Verwaltungspraxis gewesen ist, wobei es sich überdies nicht allein um die Praxis des beklagten Hauptzollamts gehandelt hat, sondern aufgrund der vom Bundesfinanzministerium erlassenen Dienstanweisung die Praxis aller deutschen Zollstellen war. (...). Auch wenn die Klägerin - wie das Hauptzollamt meint - als ein erfahrener Importeur anzusehen sein mag, durfte sie doch in Anbetracht der seitens der Zollverwaltung - sogar von deren oberster Bundesbehörde - immer wieder bestätigten Auffassung vernünftigerweise annehmen, dass es sich bei der der Dienstanweisung zu entnehmenden einschränkenden Auslegung des Art. 32 Abs. 1 lit. a) Ziff. ii bzw. lit. b) Ziff. i Zollkodex um eine allseits als vertretbar gebilligte Auslegung handelte, und ihr weiteres Handeln danach ausrichten. Es hieße zu viel von der Klägerin zu verlangen, wenn man ihr vorhielte, sie hätte sich seinerzeit gegen die gängige Praxis der Zollwertermittlung wenden und die Einbeziehung der Umschließungskosten in den Zollwert durch die Eröffnung passiver Veredelungsverkehre vermeiden müssen. (...). Der Ansicht des Hauptzollamts, die Klägerin hätte bei Lektüre der VSF-Nachrichten vom 27.2.2003 die Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung passiver Veredelungsverkehre für die Umschließungen erkennen und nutzen müssen, ist nicht zu folgen. Zwar kann sich ein Wirtschaftsbeteiligter nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats nicht auf die Unkenntnis der im Amtsblatt veröffentlichten Rechtsvorschriften berufen; eine Pflicht zur Kenntnis von Verwaltungsvorschriften, deren Adressat allein die Verwaltung ist, besteht jedoch grundsätzlich nicht. Es bestand für die Zollbeteiligten auch kein Grund, der es nahe gelegt hätte, den VSF-Nachrichten dieser Zeit eine besondere Aufmerksamkeit zu schenken." Im Streitfall kann nichts anderes gelten. Die Zollverwaltung verharrte in ihrem Irrtum nahezu 10 Jahre, die Praxis der Klägerin wurde in der Folgezeit - jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 11.02.2008 (dazu siehe im Folgenden unter 2.) - nicht beanstandet und es gab für die Klägerin keinen wirklichen Anlass, im streitgegenständlichen Zeitraum an der Richtigkeit ihrer Auffassung hinsichtlich der Zollwertberechnung zu zweifeln, insbesondere ist sie durch den Beklagten auch in keiner Weise über die Änderung der Dienstanweisung in Kenntnis gesetzt worden. Dass die den zollbehördlichen Irrtum begründende Verwaltungsanweisung zum Zeitpunkt der Abgabenerhebungen zu den streitgegenständlichen Einfuhrvorgängen bereits seit rund fünf Jahren ausgelaufen war, steht einer fehlenden Erkennbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Zwar kann, wie bereits ausgeführt, nicht mit der Klägerin ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörden des Beklagten die fehlerhafte Verwaltungsanweisung zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge tatsächlich noch angewandt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass lediglich in der Wahrnehmung der Klägerin sich das behördliche Abfertigungsverhalten mit einer, aus ihrer Sicht, korrekten Zollwertanmeldung deckte. Gleichwohl kann, solange keine besonderen Umstände hinzutreten, davon ausgegangen werden, dass auch nach Auslaufen einer Verwaltungsvorschrift und einer darauf beruhenden Verwaltungspraxis Zollbeteiligte zunächst einmal unbegrenzt, jedenfalls auch einige Jahre lang, auf eine derartige Praxis vertrauen dürfen, anderenfalls die unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gebotene Zuordnung der fehlerhaften Verwaltungsanweisung zum Verantwortungsbereich des Beklagten leerlaufen würde. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die fehlerhafte Verwaltungspraxis ihrerseits fast zehn Jahre andauerte und damit fest etabliert war. Ob bei einem deutlich längeren Zeitraum als von etwa fünf Jahren, der zwischen Auslaufen einer fehlerhaften Verwaltungsanweisung und Festsetzung zu niedriger Einfuhrabgaben aufgrund von Angaben, die der Zollbeteiligte in Vertrauen auf den Fortbestand der Verwaltungsanweisung macht, liegt, ein Vertrauensschutz nicht mehr gerechtfertigt wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. cc) Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin auch gutgläubig gehandelt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor der Abgabe der Zollanmeldungen von der Neufassung der Dienstvorschrift und der darin nicht mehr enthaltenen Ausnahmeregelung Kenntnis gehabt hätte und somit wusste, dass sie Angaben zu den dem ... Verkäufer unentgeltlich überlassenen Umschließungen und Beistellungen hätte machen müssen. Soweit der Beklagte vorträgt, das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit unterlassenen Nachfragen nach dem Bedeutungsinhalt des Achtung-Hinweises im Bescheid des Hauptzollamtes Hamburg-1 vom 11.02.2008 mache keinen Sinn, wenn man von einer behaupteten völligen Ahnungslosigkeit der Klägerin ausgehe, sondern man vielmehr annehmen müsse, die Klägerin habe etwaige Nachfragen unterlassen, weil sie - letztlich schon im Vorfeld der Bekanntgabe des Bescheides vom 11.02.2008 - um die Rechtswidrigkeit der Abgabenberechnungen gewusst habe und Nacherhebungen habe vermeiden wollen, so handelt es sich letztlich um Spekulationen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass unterlassene Nachfragen in Bezug auf den Achtung-Hinweis im Bescheid vom 11.02.2008 auch schlicht damit zusammenhängen können, dass, wie die Klägerin vorgetragen hat, sie diesen Hinweis überlesen bzw. in einen anderen Zusammenhang, nämlich in den Zusammenhang mit ursprünglich nicht angegebenen Transportkosten, auf die sich der im Rahmen des Nacherhebungsvorgangs untersuchte "Discount" bezogen habe, gesetzt habe. Auch der von dem Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass nach den Angaben der Klägerin im Verfahren 4 K 124/10 der mit der Abwicklung des A-Geschäfts betraute Sachbearbeiter der Klägerin sich bereits seit Anfang 2007 darum bemüht habe, das Importgeschäft auf eine rechtlich einwandfreie Basis zu stellen, führt nicht zwingend zu dem Rückschluss, der Klägerin müsse das Auslaufen der früheren Verwaltungspraxis bekannt gewesen sein und sie habe daher um die Erforderlichkeit der Einbeziehung der Kosten von Umschließungen und Beistellungen in die Zollwertanmeldung gewusst. Es ist nichts näheres darüber bekannt, welche konkreten Kenntnisse im Rahmen etwaiger interner Entscheidungsfindungsprozesse bei der Klägerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge vorlagen. Die Klägerin hat zudem vorgetragen, sie habe die Frage, wie etwaige passive Veredelungsverkehre auszugestalten seien, noch bis zum Zeitpunkt des von der Kanzlei L im Jahr 2009 erstellten Gutachtens als bloße Alternative zu einer aus ihrer Sicht nach wie vor zulässigen De-facto-Mehrwertverzollung unter Angabe eines Umschließungen und Beistellungen nicht beinhaltenden Zollwerts gesehen. dd) Schließlich finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nicht alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten haben könnte. Diese Voraussetzung bedeutet, dass der Zollanmelder den zuständigen Zollbehörden alle im Unionsrecht sowie gegebenenfalls in den zur Ergänzung oder Umsetzung dieses Rechts erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben zu machen hat, die für die beantragte Zollanmeldung der fraglichen Waren erforderlich sind (vgl. EuGH, Urteil vom 01.04.1993, C-250/91, in: juris). Sofern die Klägerin in den Zollanmeldungen nicht ausdrücklich auf die Umschließungen und Beistellungen hingewiesen hat, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unerheblich. In dem bereits zitierten Urteil vom 07.06.2011 (VII R 39/10) heißt es dazu: "Nach alledem scheitert der der Klägerin zu gewährende Vertrauensschutz auch nicht daran, dass sie in ihren Zollanmeldungen für die streitigen Einfuhrwaren die unentgeltlichen Lieferungen der Behältnisse an den chinesischen Hersteller nicht erwähnte. Soweit Art. 220 Abs. 2 lit. b) Unterabs. 1 Zollkodex für ein Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben auch fordert, dass der Zollschuldner alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldungen eingehalten hat, genügt er dieser Forderung auch bei gegenüber den zuständigen Behörden angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten, sofern er diese in gutem Glauben abgegeben hat und vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte." Aus den obigen Ausführungen unter cc) ergibt sich, dass die Klägerin gutgläubig war und daher in Anbetracht der bisherigen Verwaltungspraxis vernünftigerweise annehmen durfte, dass Angaben in den Zollanmeldungen zu den dem ... Hersteller unentgeltlich zur Verfügung gestellten Umschließungen und Beistellungen entbehrlich waren (so bei einem vergleichbaren Sachverhalt auch BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 39/10, in: juris). 2. Soweit der Beklagte für die im Zeitraum 16.02.2008 bis 28.06.2008 abgefertigten streitgegenständlichen Einfuhren von XX und YY der Nacherhebung einen Zollwert zugrunde gelegt hat, der Hinzurechnungen für Umschließungen und Beistellungen enthält, mithin Zoll für Umschließungen und Beistellungen in Höhe von 12.858,02 EUR nacherhoben hat, ist die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung des Einfuhrzolls ist Art. 220 Abs. 1 ZK. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt, insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter 1. a) verwiesen werden, die entsprechend gelten. Anders als bei den bis zum 15.02.2008 abgefertigten Einfuhren steht der Nacherhebung kein Nacherhebungsverbot entgegen. Zwar lag auch der Einfuhrabgabenerhebung hinsichtlich der im Zeitraum 16.02.2008 bis 28.06.2008 abgefertigten streitgegenständlichen Einfuhren ein im Rahmen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erheblicher Irrtum der Zollverwaltung zugrunde. Insoweit gelten die obigen Ausführungen unter 1. b) aa) entsprechend. Der Irrtum war jedoch ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des am 12.02.2008 zur Post gegebenen Einfuhrabgabenbescheides des Hauptzollamts Hamburg-1 vom 11.02.2008, mithin ab dem 15.02.2008, vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, für die Klägerin vernünftigerweise erkennbar im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Frage, ob ein Irrtum erkennbar ist, auf alle Umstände des Einzelfalls an, wobei namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind. Der Senat hatte im Verfahren 4 K 124/10 im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Klägerin es aufgrund offensichtlicher Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 508 Abs. 3 Buchst. a) ZK-DVO unterlassen habe, für den Zeitraum, für den sie seinerzeit eine rückwirkende Bewilligung einer passiven Veredelung beantragte, rechtzeitig, das heißt im Vorhinein, die passive Veredelung zu beantragen, bereits Anlass gehabt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klägerin in Ansehung des Achtung-Hinweises im Bescheid vom 11.02.2008 noch auf die Richtigkeit ihrer Zollwertanmeldungen für ... aus A vertrauen durfte und sich ihren Sorgfaltspflichten gemäß um die Richtigkeit der Anmeldungen gekümmert habe. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 20.01.2012 (4 K124/10) ausgeführt: "Jedenfalls nach Erhalt des Einfuhrabgabenbescheides vom 11.2.2008 kann sich die Klägerin nicht mehr darauf berufen, sie habe auf die Richtigkeit ihrer Zollwertanmeldungen vertraut und sich ihren Sorgfaltspflichten gemäß um die Richtigkeit der Anmeldung der Einfuhren der ... aus A gekümmert. Im Einfuhrabgabenbescheid vom 11.2.2008 wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass zum tatsächlich gezahlten Preis für die eingeführten Waren der Wert aller darin enthaltenen Materialien und Bestandteile hinzuzurechnen sei, weshalb sich der angemeldete Zollwert von 2.631,12 € (angemeldet) auf 5.123,46 € erhöhe. Weiter wurde die Klägerin gebeten, zu prüfen, ob eventuell ein passiver Veredelungsverkehr gem. Art. 508 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt werden könne. Dieser Hinweis findet sich hinter dem in Großbuchstaben geschriebenen Wort "Achtung!". Der Hinweis hätte der Klägerin auffallen und Anlass sein müssen, umgehend die Richtigkeit ihrer Praxis in Bezug auf Zollwertanmeldungen zu überprüfen und die Bewilligung einer passiven Veredelung zu beantragen. Der Hinweis und die Anregung stellen den wesentlichen Teil der Begründung des Bescheides dar, sie können - wenn man die Begründung denn überhaupt liest - nicht übersehen werden. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, sie habe den Hinweis überlesen bzw. ihm keine Bedeutung beigemessen. Dies mag zutreffen, beseitigt jedoch den Vorwurf eines erheblich sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens nicht, im Gegenteil: Wenn ein Bescheid in seiner Bedeutung nicht erfasst wird, kann dies als typischer, der Anerkennung sorgfaltsgemäßen Verhaltens nicht entgegenstehender Arbeitsfehler angesehen werden, sofern es sich um einen Bescheid aus einer Vielzahl vergleichbarer Bescheide handelt, der einen Einführer bzw. Zollanmelder innerhalb eines Massengeschäfts erreicht. So lag der Fall hier jedoch nicht. Der Zeuge K, der seinerzeit Mitarbeiter der Klägerin war, hat in seiner Vernehmung am 20.1.2012 ausgesagt, Abgabenbescheide seien grundsätzlich durch die Buchhaltung gelaufen, sie seien ihm jedoch vorgelegt worden, wenn es sich um Nacherhebungsfälle gehandelt habe. Es sei seine Aufgabe gewesen, den zu Grunde liegenden Sachverhalt zu prüfen und die Zahlungen dann freizugeben. Diese Organisationsabläufe der Klägerin sind grundsätzlich sachgerecht und stellen im Regelfall sicher, dass Einfuhrabgabenbescheide, die Sonderfälle darstellen, einer internen Überprüfung unterzogen werden. Der Zeuge K hat auch erläutert, dass solche Fälle eher selten und in seinem Arbeitsalltag etwas Besonderes waren. Vor dem Hintergrund, dass es bei dem Einfuhrabgabenbescheid vom 11.2.2008 um eine Nacherhebung ging und sich der Zollwert nahezu verdoppelt hat, muss also davon ausgegangen werden, dass dieser Bescheid nach dem bei der Klägerin vorgegebenen Verfahren überprüft wurde oder zumindest hätte überprüft werden müssen. Da es bei derartigen, einer Prüfung zugeführten Bescheiden letztlich um Einzelfälle ging, lässt sich das Versäumnis, aus der Begründung eines Bescheides wie dem vom 11.2.2008 nicht die notwendigen Konsequenzen zu ziehen, nicht als einfacher, vor dem Hintergrund des Fahrlässigkeitsmaßstabs des Art. 508 Abs. 3 lit. a) ZK-DVO letztlich unbedeutender Arbeitsfehler relativieren. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, den Bescheid in einen anderen Kontext (Berücksichtigung von Transportkosten) eingeordnet haben mag. Die Begründung des Bescheides bezieht sich ausdrücklich auf die Hinzurechnungen zum Zollwert und die Möglichkeit der Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs, sie ist unmissverständlich. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin offensichtlich über erhebliche Erfahrungen bei der Einfuhr generell und speziell auch bei der Einfuhr von Lebensmittelerzeugnissen, die sie in Lohnfertigung in Drittländern herstellen lässt, verfügt. Wie sie selbst vorgetragen hat, lässt sie seit dem Jahr 2000 - wenn auch zunächst in geringem Umfang - außerhalb der EU ...-Zubereitungen fertigen, die sie dann zum Zwecke der Vermarktung innerhalb der EU einführt. Die grundsätzliche Problematik der Hinzurechnungen zum Zollwert und die verschiedenen zur Verfügung stehenden Zollverfahren mussten ihr bekannt sein. So hat auch der Zeuge M in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2012 unwidersprochen ausgeführt, die Klägerin habe bereits in den 70er und 80er Jahren passive Veredelungsverkehre abgewickelt. Es muss daher auch davon ausgegangen werden, dass sie die Relevanz der Begründung des Bescheides vom 11.2.2008 erkennen konnte." Der Senat macht sich die seinerzeitige Bewertung zum Inhalt und der Bedeutung des Achtung-Hinweises in dem Einfuhrabgabenbescheid vom 11.02.2008 sowie der daraus folgenden Konsequenzen für die Modalitäten der Zollwertberechnung und -anmeldung, die die Klägerin bei entsprechender Sorgfaltsanwendung hätte erkennen und beachten müssen, auch im vorliegenden Verfahren zu eigen. Die - im Einverständnis mit den Beteiligten - in der mündlichen Verhandlung verlesenen Aussagen der im Verfahren 4 K 124/10 vernommenen Zeugen K und M stehen mit dieser Bewertung in Einklang. Dabei ist sich der erkennende Senat bewusst, dass der Beweiswert der lediglich als Urkundenbeweis eingeführten Zeugenaussagen geringer ist als der Beweiswert des jeweiligen Zeugenbeweises selbst. Angesichts des Umstandes, dass die von den Zeugen jeweils bekundeten Tatsachen, insbesondere zu den internen Geschäftsabläufen der Klägerin im Umgang mit Nacherhebungsbescheiden bzw. zur langjährigen Abwicklung passiver Veredelungsverkehre durch die Klägerin, zwischen den Beteiligten letztlich nicht streitig sind und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es in besonderer Weise auf einen persönlichen Eindruck zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ankäme, hat der erkennende Senat jedoch keinen Anlass, die von dem Senat im Verfahren 4 K 124/10 unter Einbeziehung der Aussagen der Zeugen K und M getroffene Bewertung hinsichtlich der Erkennbarkeit der Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin seinerzeit laufend vorgenommenen Zollwertberechnungen und entsprechenden Zollanmeldungen in Zweifel zu ziehen. Dabei ist ergänzend klarstellend darauf hinzuweisen, dass, da es im Rahmen der Frage, ob im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK ein Irrtum der Zollbehörden vernünftigerweise für den Zollschuldner erkennbar war, mangels eines vom Gesetz vorgegebenen über die einfache Fahrlässigkeit hinausgehenden Fahrlässigkeitsmaßstabs gerade nicht erforderlich ist, dass das Nichterkennen auf grobe bzw. offensichtliche Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Vielmehr reicht es aus, dass die Klägerin bei gebotener Wahrung der Sorgfaltspflichten ihren Irrtum darüber, dass bei der Zollwertberechnung die Kosten für Umschließungen und Beistellungen nicht hinzuzurechnen sind, hätte erkennen können. Danach führt der Hinweis in dem Bescheid vom 11.02.2008 ohne weiteres und unabhängig von der - im Verfahren 4 K 124/10 wegen des dort anzulegenden Maßstabes der offensichtlichen Fahrlässigkeit hingegen relevanten - Frage, ob es sich um einen bloßen Arbeitsfehler handelte, dem Achtung-Hinweis nicht die gebotene Aufmerksamkeit zu schenken, dazu, dass die Klägerin als Adressatin des Bescheides bei gebotener Sorgfalt aufgrund der Angaben in dem Achtung-Hinweis diese zum Anlass hätte nehmen müssen, ihre bisherige Anmeldungspraxis in Bezug auf die Hinzurechnung von Kosten für Umschließungen und Beistellungen kritisch zu hinterfragen bzw. sich durch Nachfragen bei der Zollbehörde zumindest der Richtigkeit ihrer Anmeldungspraxis zu vergewissern. Zudem war der Hinweis keineswegs, wie die Klägerin im vorliegenden Verfahren vorträgt, im Sinne eines "Prüfauftrags" auf die Prüfung der Möglichkeiten der Bewilligung einer passiven Veredelung beschränkt. Im Gegenteil, der Achtung-Hinweis steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den zuvor im Begründungstext aufgeführten Vorschriften über die Hinzurechnung von enthaltenen Materialien und Bestandteilen und führt auch im letzten Satz nochmals an, dass auch weitere (zukünftige und bisher getätigte) Einfuhren hinsichtlich der korrekten Angabe des Zollwertes zu prüfen sind. Bei verständiger Auseinandersetzung mit der Thematik vor dem Hintergrund, dass die frühere Verwaltungspraxis Umschließungen und Beistellungen betraf, beschränkte sich der durch den Achtung-Hinweis hervorgerufene Nachfragebedarf vernünftigerweise zudem nicht allein auf die - wörtlich erwähnten - Materialien und Bestandteile, sondern hätte ebenso Zweifel bzw. Nachfragebedarf hinsichtlich der Hinzurechnungsmodalitäten für etwaige Umschließungen wecken müssen. Dahin gehende Nachfragen hat die Klägerin jedoch nicht getätigt, so dass sie sorgfaltswidrig in Bezug auf die Erkennbarkeit des Irrtums gehandelt hat. Da nach der von dem Senat im Verfahren 4 K 124/10 getroffenen Bewertung, die sich der erkennende Senat auch im vorliegenden Verfahren zu eigen macht, sogar von einem offensichtlich fahrlässigen, keinen insoweit unbeachtlichen bloßen Arbeitsfehler darstellenden Verhalten der Klägerin auszugehen ist, stellt sich das Verhalten der Klägerin erst recht als - wie von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK gefordert - einfach fahrlässig in Bezug auf die Nichtkenntnis des Irrtums dar. Anders als die Klägerin meint, ist der Achtung-Hinweis schließlich nicht deshalb ungeeignet, bei der Klägerin vernünftige Zweifel an ihrer bisherigen Anmeldungspraxis zu wecken, weil darin nicht ausdrücklich auf die mittlerweile aufgegebene Verwaltungspraxis aus der Dienstvorschrift VSF Z 53 14 hingewiesen worden ist. Die Klägerin will damit offenbar Bezug nehmen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der ein bloßer Hinweis auf die geänderte Verwaltungspraxis in den VSF-Nachrichten nicht ausreichend ist (so z. B. BFH, Urteil vom 07.06.2011, VII R 36/10, in: juris, Rn. 17). Im Streitfall hingegen ist die Klägerin mittels des Achtung-Hinweises individuell angeschrieben und ausdrücklich auf das Erfordernis, dass Materialien und Bestandteile dem Zollwert hinzuzurechnen sind und etwaige Angaben zu bisherigen und zukünftigen Einfuhren daraufhin zu überprüfen sind, hingewiesen worden. Dass darüber hinaus ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Dienstvorschrift VSF Z 53 14 nicht mehr gilt, erforderlich ist, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, noch ist ein solcher Hinweis erforderlich, um unmissverständlich deutlich zu machen, dass eine Zollwertberechnung, die Umschließungen und Beistellungen nicht beinhaltet, jedenfalls nach aktueller Verwaltungspraxis nicht korrekt ist. Dies gilt umso mehr, als die Dienstvorschrift im Zeitpunkt des Achtung-Hinweises bereits seit mehr als fünf Jahren nicht mehr galt. Klarstellend sei ferner darauf hingewiesen, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin auch keinesfalls für den Beklagten angezeigt gewesen wäre, im Rahmen der wegen der Beantragung etwaiger passiver Veredelungsverkehre für zukünftige Einfuhren aufgenommenen Gespräche, namentlich auch bei der Besprechung am 23.04.2008 zwischen der Klägerin und dem Beklagten einen - erneuten und gegebenenfalls nochmals deutlicheren - Hinweis auf die geänderte Verwaltungspraxis zu geben. Wie der Beklagte unbestritten ausgeführt hat, wurden diese Gespräche allein vor dem Hintergrund der von der Klägerin erwogenen Beantragung einer passiven Veredelung für zukünftige Einfuhren geführt, ohne dass die Klägerin in diesem Zusammenhang offenbart hätte, dass sie bereits laufend Einfuhren tätigt, für die sie Umschließungen und Gewürze beigestellt hat, ohne diese Kosten bei der Abfertigung anzumelden. Keinesfalls kann also aus dem Fehlen von Hinweisen des Beklagten auf die geänderte Verwaltungspraxis im Rahmen der Besprechung vom 23.04.2008 der Bedeutungsinhalt des Achtung-Hinweises in dem Bescheid vom 11.02.2008 relativiert werden. Schließlich ist auch die Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK, nach der die Erhebung nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf, gewahrt. Hinsichtlich der Höhe der insoweit berechneten nachzuerhebenden Einfuhrabgaben drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., 136 Abs. 2 FGO. Soweit die Klägerin ihren Sachantrag ermäßigt hat, ist dies - da der angefochtene Einfuhrabgabenbescheid einen in Bezug auf den für Umschließungen und Beistellungen nacherhobenen Zoll und die entsprechend ausgewiesenen Nacherhebungsbeträge teilbaren Streitgegenstand darstellt - als teilweise Klagrücknahme zu werten und insoweit kostenmäßig zu berücksichtigen (vgl. zur nachträglichen Beschränkung des Klageantrags bei Anfechtung eines Steuerbescheids und den kostenrechtlichen Folgen auch BFH, Urteil vom 16.07.1969, I R 81/66; Beschluss vom 12.10.1967, V B 33/67, jeweils in: juris). Soweit über die Klage entschieden worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, wonach, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen sind. Vorliegend waren die Kosten verhältnismäßig unter Berücksichtigung des Obsiegens der Klägerin mit einem anteiligen Betrag von 15.280,62 EUR und des Unterliegens der Klägerin mit einem anteiligen Betrag von 12.858,02 EUR zu teilen. Für den zurückgenommenen Teil der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 136 Abs. 2 FGO, wonach die Klägerin die Kosten zu tragen hat. Unter Berücksichtigung des Betrags, der auf den zurückgenommenen Teil der Klage entfällt, mithin 7.193,65 EUR, und des Betrags, mit dem die Klägerin im streitig entschiedenen Teil der Klage unterlegen ist, ergibt sich für die Klägerin eine Kostenquote von 57 % und für den Beklagten eine Kostenquote von 43 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben aufgrund einer Zollwertkorrektur. Im Zeitraum 27.11.2007 bis 28.06.2008 überführte die Klägerin - die in A nach vorgegebenen Rezepturen XX und YY in Gläsern produzieren lässt - 30 Partien XX und YY bzw. YY, mit ... zubereitet oder haltbar gemacht, der Position 2001 HS aus A in den zollrechtlich freien Verkehr. Die eingeführten Waren bezog die Klägerin von dem ... Lieferanten B Ltd., C, dem sie zuvor unentgeltlich aus dem freien Verkehr der Union stammende Gläser, Etiketten, Deckel und Umverpackungen (trays) sowie Gewürze, Aromen und Farbstoffe zur Verfügung gestellt hatte. Den Zollanmeldungen, die jeweils im IT-Verfahren ATLAS erfolgten, waren keine Rechnungen beigefügt worden. Auf der Grundlage des von der Klägerin angegebenen Zollwerts, der dem Rechnungspreis des Lieferanten entsprach, wurden mit entsprechenden 30 Einfuhrabgabenbescheiden Einfuhrabgaben - Zoll auf der Grundlage des Präferenzzollsatzes von 14,1 % und Einfuhrumsatzsteuer - festgesetzt. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 11.02.2008 (AT/S/00/...-1) (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2011 im Verfahren 4 K 124/10) setzte das Hauptzollamt Hamburg-1 gegen die Klägerin für am 05.06.2007 zur Abfertigung angemeldete Waren der Warennummer 2001 1000 900 im Wege der Nacherhebung Zoll aufgrund nachträglicher Zollwertberichtigung fest. In der Begründung dieses Einfuhrabgabenbescheides war u. a. Folgendes aufgenommen: "[...] Gleichzeitig berichtige ich nachträglich den Zollwert, vgl. Rechnung [...] vom 01.04.07, da gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. i) Zollkodex zum tatsächlich gezahlten Preis für die eingeführte Ware der Wert aller darin enthaltenen Materialien und Bestandteile hinzuzurechnen ist. Somit erhöht sich der Zollwert von 2.631,12 € (angemeldet) auf 5.123,76 €. ACHTUNG! Bitte prüfen Sie, ob ev. für diese Materialien ein "Passiver Veredelungsverkehr" gem. Art. 508 Abs. 1 Zollkodex-DVO bewilligt werden kann. Dies ist mit Ihrem örtlich zuständigen Hauptzollamt-2 zu klären. Möglicherweise werden Ihnen dann die nachträglich erhobenen Abgaben erstattet. Auch weitere Einfuhren (zukünftige + bisher getätigte) sind hinsichtlich der korrekten Angabe des Zollwertes bzw. Beantragung einer passiven Veredelung zu prüfen. [...]" Anlass für diesen Nacherhebungsbescheid war ein in der Handelsrechnung ausgewiesener "Discount", der darauf zurückzuführen war, dass Transportkosten, die die Klägerin dem Lieferanten im Wege von Akonto-Zahlungen vorgestreckt hatte, versehentlich nicht zum angemeldeten Zollwert hinzugerechnet worden waren. Ausweislich eines Schreibens der den Einfuhrabgabenbescheid vom 11.02.2008 erstellenden Sachbearbeiterin vom 13.12.2011 an den Beklagten hatte diese im Vorfeld der Bescheiderstellung zunächst durch mehrere fernmündliche Anfragen bei der Klägerin versucht aufzuklären, was der in dem zum Vorgang vorgelegten Kaufvertrag bzw. in der Rechnung aufgeführte "Discount" beinhalte bzw. die Redewendung "D has provided..." bedeute. Ein daraufhin erbetenes zusammenfassendes Schreiben der Klägerin vom 07.02.2008 ging am 08.02.2008 bei der Sachbearbeiterin ein. Nach Darstellung der Sachbearbeiterin sei dieses jedoch so kurz gehalten gewesen, dass weder der Wortlaut "D has provided" noch die Höhe der Akonto-Zahlung näher begründet worden sei und sie, da keine weiteren Nachweise vorgelegt worden seien, den Abzugsbetrag, der (auf der Rechnung) unter den Materialien stand, auf diese Aufstellung bezogen und daher den Hinweis auf die Beantragung einer passiven Veredelung in den Steuerbescheid aufgenommen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 07.02.2008, das Schreiben der Sachbearbeiterin vom 13.12.2011 sowie die von der Klägerin bei der Sachbearbeiterin zum Einfuhrvorgang vom 05.06.2007 vorgelegten Unterlagen, insbesondere Einkaufsrechnung vom 01.04.2007, verwiesen (Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 13.10.2011 bzw. vom 20.12.2012 im Verfahren 4 K 124/10). Der Klägerin war am 05.11.2008 ein ab dem 01.01.2009 gültiger passiver Veredelungsverkehr mit verschiedenen Verpackungsmitteln zur Befüllung mit XX und YY bewilligt worden (Bewilligung DE/..., Bl. 19 ff. der Sachakte zu 4 K 124/10). Mit Schreiben vom 01.03.2010 lehnte der Beklagte eine von der Klägerin mit Antrag vom 24.02.2010 (Bl. 33 f. der Sachakte zu 4 K 124/10) beantragte rückwirkende Erteilung der Bewilligung zum 01.01.2008 ab. Die dagegen erhobenen Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 20.01.2012, 4 K 124/10). Für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2010 fand bei der Klägerin eine Zollprüfung durch den Beklagten statt (vgl. Prüfungsbericht vom 17.09.2010, zum Komplex Einfuhren von XX/ YY aus A siehe Tz. 3.5. des Prüfungsberichts, Bl. 19 ff. der Sachakte, Heft I a, zu 4 K 78/16). Im Zusammenhang mit eingeführten XX und YY wurde u. a. festgestellt, dass die Klägerin den Lieferanten Umschließungen und Beistellungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, ohne dass ihr insoweit ein passiver Veredelungsverkehr bewilligt worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 17.09.2010 verwiesen. Im Jahr 2003 hatte bei der Klägerin bereits eine Zollprüfung durch den Beklagten stattgefunden, die u. a. Einfuhrabgaben und Einfuhrumsatzsteuer sowie sonst gewährte Zollvergünstigungen für die Einfuhr von ... in Gläsern aus der E, F, G und Übersee (H und A), ... aus G und J sowie ... aus verschiedenen Anbauländern zum Gegenstand hatte und insoweit stichprobenartig Bezüge von Lieferanten aus dem Prüfungszeitraum August 2001 bis Dezember 2002 umfasste (vgl. Prüfungsbericht vom 25.02.2004, Tz. 11 - 16, Bl. 103 ff. der Sachakte zu 4 K 124/10). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 25.02.2004 verwiesen. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 05.11.2010 (AT/S/00/... -2) erhob der Beklagte im Hinblick auf die 30 eingeführten Partien XX und YY aufgrund der Erkenntnisse aus der Zollprüfung für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2010 auf der Grundlage eines neu berechneten Zollwerts unter Berücksichtigung der Umschließungs- und Beistellungskosten, die aufgrund der Vielzahl der Einfuhren nicht einzelfallbezogen, sondern anhand von errechneten und von der Klägerin anerkannten Zuschlagssätzen ermittelt wurden, sowie weiterer Kosten für Versicherung und Beförderung Zoll in Höhe von insgesamt 35.332,29 EUR nach, wegen nicht vorhandener Ursprungszeugnisse nunmehr zudem auf der Grundlage eines Drittlandszollsatzes von 17,6 %. Der Anteil des nacherhobenen Zolls, der auf die zur Verfügung gestellten Umschließungen und Beistellungen entfällt, beträgt insgesamt 28.138,64 EUR; davon entfallen 15.280,62 EUR auf die im Zeitraum 27.11.2007 bis einschließlich 15.02.2008 abgefertigten Einfuhren und 12.858,02 EUR auf die im Zeitraum 16.02.2008 bis 28.06.2008 abgefertigten Einfuhren. Mit Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 wies der Beklagte den dagegen eingelegten Einspruch - nachdem das Einspruchsverfahren zwischenzeitlich im Hinblick auf eine beim Finanzgericht anhängige Klage gegen die Nacherhebung von Zoll für vergleichbare Einfuhren aus dem Zeitraum März bis Juni 2007 (Az.: 4 K 125/10, Urteil vom 20.01.2012) ruhend gestellt gewesen war - als unbegründet zurück. Zur Begründung in Bezug auf den für Umschließungen und Beistellungen nacherhobenen Zoll führte er aus, dass der einen Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK begründende Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.06.2011 (VII R 39/10; vorgehend FG Hamburg 4 K 166/08) zugrunde gelegen habe, nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.01.2012 (4 K 125/10) zugrunde gelegen habe, vergleichbar sei. Der Bundesfinanzhof habe einem Zollbeteiligten Vertrauensschutz zuerkannt, bei dem Umschließungskosten bei der Zollwertanmeldung bei früheren Prüfungen unbeanstandet geblieben seien, was in einem Prüfungsbericht konkret Niederschlag gefunden habe. Demgegenüber enthalte der im Verfahren 4 K 125/10 relevante Prüfungsbericht vom 25.02.2004 derartige Ausführungen nicht. Nach diesem Prüfungsbericht seien keine Ausfuhren der Klägerin geprüft worden. G und J, aus denen die Klägerin nach dem Prüfungsbericht ... bezogen habe, seien im Prüfungszeitraum noch keine Mitglieder der Europäischen Union gewesen. Zu der in Tz. 11 des Prüfungsberichts vom 25.02.2004 angegebenen "Lohnproduktion" lasse sich dem Prüfungsbericht nichts darüber entnehmen, wie diese ausgestaltet gewesen sei, insbesondere ob den Produzenten in der E und F Umschließungen und/oder Gewürze, die aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft stammten, zur Verfügung gestellt worden seien. Nach Tz. 12, 15 des Prüfungsberichts vom 25.02.2004 habe die Klägerin Lieferungen aus Übersee über niederländische Zollstellen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Bei diesen Einfuhren sei nur geprüft worden, ob überhaupt eine zollrechtliche Abfertigung erfolgt sei, die Zollanmeldungen selber seien nicht überprüft worden. Zu den über deutsche Zolldienststellen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren (... in Gläsern aus der E, aus F und G, ... aus G und J sowie ... aus verschiedenen Ländern) lasse sich dem Prüfungsbericht vom 25.02.2004 entnehmen, dass diese Waren bei Beantragung zum Präferenzzollsatz, von einzelnen, im Prüfungsbericht nicht konkret benannten Ausnahmen abgesehen, zollfrei seien, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sei. Die für die streitgegenständlichen Einfuhren interessierenden Rechnungen seien jedenfalls bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr weder angefordert noch überprüft worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Zollverwaltung eine Position eingenommen habe, nach der bei unter Präferenzbedingungen zollpflichtigen Einfuhren Kosten für von der Klägerin zur Verfügung gestellte Umschließungen bzw. Beistellungen, wo auch immer hergestellt oder produziert, von ihr bei Angabe des Zollwertes ignoriert werden könnten. Dass die Klägerin zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres eigenen Handelns gehabt habe, ergebe sich auch bereits aus dem Klagvortrag im seinerzeit beim Finanzgericht Hamburg geführten Verfahren 4 K 124/10, sei dort doch geltend gemacht worden, dass die Entscheidung der Geschäftsleitung, die Möglichkeiten einer Lohnfertigung von eingemachten XX in Gläsern in A im großen Stil zu prüfen, von Ende 2006 stamme und der mit der Abwicklung betraute Sachbearbeiter der Klägerin dort seit Anfang 2007 beschäftigt gewesen sei und er sich darum bemüht habe, das Importgeschäft auf eine rechtlich einwandfreie Basis zu stellen. Die Verantwortlichkeit sei nicht im Sinne einer "Sphärentheorie" bei der Zollverwaltung zu sehen. Wenn die Klägerin meine, die Zollverwaltung hätte die Angaben zum Zollwert prüfen können, übersehe die Klägerin, dass sie im Vorfeld des Bescheides vom 11.02.2008 selbst auf Nachfrage des Hauptzollamts Hamburg-1 zu den nicht schlüssigen Rechnungsangaben lediglich Zahlungsmodalitäten erwähnt, jedoch die Beistellungen selber nicht aufgeklärt habe. Es sei nicht ernstlich anzunehmen, dass die mit dem Vorgang betraute Sachbearbeiterin sich mit dem Hinweis auf eine mögliche Abgabenerstattung im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs begnügt hätte, wenn auch nur ansatzweise erkennbar gewesen wäre, dass der Wert der Umschließungen und Beistellungen nicht im Rechnungspreis enthalten gewesen sei. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 11.02.2008 sei am 12.02.2008 zur Post gegeben worden und gelte gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 15.02.2008 als bekannt gegeben. Aufgrund des in dem Bescheid vom 11.02.2008 enthaltenen Achtung-Hinweises, der sich nach dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg 4 K 124/10 ausdrücklich auf die Hinzurechnungen zum Zollwert und die Möglichkeit der Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs bezogen habe, habe der für den A-Verkehr zuständige Sachbearbeiter der Klägerin, Herr K, dessen Wissen sich die Klägerin zurechnen lassen müsse, mit der Bekanntgabe des Bescheides um die erforderliche Überprüfung der korrekten Angabe des Zollwertes sowie das Erfordernis eines passiven Veredelungsverkehrs für die Umschließungen gewusst. In den im April 2008 für die Bewilligung einer passiven Veredelung mit dem Hauptzollamt aufgenommenen Gesprächen habe die Klägerin trotz des Hinweises in dem Bescheid vom 11.02.2008 die in den Rechnungspreisen des ... Lieferanten nicht enthaltenen Kosten für Umschließungen und Beistellungen nicht angegeben, mit der Folge, dass für diese bei der Einfuhrabfertigung keine Abgaben erhoben worden seien. Grundlage der Annahme einer der rückwirkenden Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehrs entgegenstehenden offensichtlichen Fahrlässigkeit im Urteil des Finanzgerichts Hamburg 4 K 124/10 sei der Bescheidtext im Einfuhrabgabenbescheid vom 11.02.2008. Der Bescheidtext und die Bewertung aus dem Urteil 4 K 124/10 seien damit gleichermaßen für die Erkennbarkeit eines Irrtums im Sinne von Art. 220 Abs. 2 ZK relevant. Zusammenfassend könne damit für alle streitgegenständlichen Einfuhren nicht von der Nacherhebung abgesehen werden, weil die Zollverwaltung kein schützenswertes Vertrauen für die zollwertrechtliche Behandlung von (zollpflichtigen) Einfuhren aus A begründet habe und, selbst wenn in der Folge Rechnungen geprüft und nicht beanstandet worden sein sollten, was nicht bekannt sei, bei den Einfuhren nach dem 15.02.2008 jedenfalls kein Irrtum der Zollbehörde vorliege, der vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht habe erkannt werden können. Mit ihrer am 04.04.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Hinsichtlich des für die Umschließungen und Beistellungen berechneten Zolls sei sowohl für die Einfuhren bis einschließlich 15.02.2008 als auch für die Einfuhren ab dem 16.02.2008 eine Nacherhebung ausgeschlossen. In der ursprünglichen Nichterhebung des Zolls liege ein aktiver Irrtum der Zollverwaltung. Bereits die Dienstvorschrift VSF Z 53 14 Abs. 7 b) und die dadurch bundesweit etablierte Abfertigungspraxis reiche für die Annahme eines aktiven Irrtums aus. Erforderlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 01.04.1993, Rs. C-250/91) sei ein kausales Verhalten der Zollbehörde, das bei dem betroffenen Wirtschaftsbeteiligten ein berechtigtes Vertrauen wecken könne, aufgrund dessen er annehmen dürfe, dass er seine Ware in Einklang mit den geltenden Zollvorschriften angemeldet habe. Ein solches Vertrauen erweckendes Handeln sei in der fraglichen Verwaltungsvorschrift und der dadurch bewirkten zollamtlichen Abfertigungspraxis in Hamburg ohne weiteres zu sehen. Irrende Behörde könne auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein. Ohne diese Dienstvorschrift hätte es weder ihre, der Klägerin, fraglichen Zollanmeldungen noch die entsprechenden Abgabenfestsetzungen gegeben. Sie, die Klägerin, habe entsprechend Art. 199 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253/1, ber. ABl. 1994 Nr. L 268/32, ABl. 1996 Nr. L 180/34, ABl. 1997 Nr. L 156/59 und ABl. 1999 Nr. L 111/88, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK-DVO - den anmeldepflichtigen Sachverhalt vollständig und richtig angegeben. Damit verdiene sie Schutz vor einer fehlerhaften Berechnung der Abgaben durch die Zollbehörde. Denn deren Aufgabe sei es, den Zoll aufgrund der Angaben des Zollschuldners richtig festzusetzen. Verzichte die Zollbehörde dabei auf die Prüfung der Unterlagen, könne das dem Zollschuldner grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen. Auch wenn der Verzicht auf die Beschau ermessensfehlerfrei sein möge, so sei die Abgabenerhebung fehlerhaft und liege im Verantwortungsbereich der Behörde. Diese "Sphärentheorie" komme hier aufgrund des besonderen kausalen Umstands der Dienstvorschrift des BMF und der Hamburger Abfertigungspraxis zur Anwendung. Auch der Inhalt des Prüfungsberichts vom 25.02.2004 spreche für einen aktiven Irrtum der Zollverwaltung, wie das Finanzgericht Hamburg in seinem Urteil von 20.01.2014 (4 K 125/10) in Ansehung des Urteils des Bundesfinanzhofs VII R 39/10 ausgeführt habe. Es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich die damals überprüfte Abfertigungspraxis nach VSF Z 53 14 Abs. 7 b) vollzogen habe. Dies müsse nicht ausdrücklich im Prüfungsbericht festgehalten werden, vielmehr bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Zollverwaltung sich an die Verwaltungsvorschriften gehalten habe. Die Außenprüfung in den Jahren 2003/2004 mit dem Prüfungsbericht vom 25.02.2004 sei ebenfalls kausal für ihre, der Klägerin, Anmeldepraxis geworden, da die Außenprüfung trotz Auslaufen der fraglichen Dienstvorschrift des BMF ihre, der Klägerin, streitgegenständliche zollamtliche Abfertigungspraxis nicht aufgegriffen und moniert habe. Der Irrtum der Zollbehörde sei für sie, die Klägerin, nicht erkennbar gewesen, wie sich aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg 4 K 125/10 ergebe. Sie, die Klägerin, sei auch gutgläubig gewesen. Die fehlende Erkennbarkeit des Irrtums falle in der Regel mit der Gutgläubigkeit zusammen. Soweit diesem Kriterium dennoch eine eigenständige Bedeutung zuzumessen sei, sei dessen Bedeutung gering und bedeute, dass der Zollschuldner, der erkannt habe, dass nicht der gesetzlich geschuldete, sondern ein geringerer Abgabenbetrag festgesetzt worden sei, nicht schutzwürdig sei. Sie, die Klägerin, habe weder positive Kenntnis von der fehlerhaften Abgabenfestsetzung gehabt noch liege diesbezüglich eine grob fahrlässige Unkenntnis vor. Wenn der Beklagte zur Begründung des Vorliegens ihrer, der Klägerin, grob fahrlässigen Unkenntnis auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg 4 K 124/10 zur rückwirkenden Bewilligung einer passiven Veredelung verweise, so sei eine solche Schlussfolgerung unzulässig, da sich die Frage der offensichtlichen Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 508 Abs. 3 Buchst. a) ZK-DVO und der Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK nicht nach den gleichen Kriterien richte. Zudem sei der Hinweis in dem Bescheid vom 11.02.2008 auf die passive Veredelung keine verbindliche Aussage zur Rechtslage gewesen, sondern ein "Prüfauftrag", der aus ihrer, der Klägerin, Sicht immer noch auf der Basis der von VSF Z 53 14 Abs. 7 b) gesteuerten Abfertigungspraxis erfolgt sei. Der Hinweis habe die Rechtslage nicht geklärt, insbesondere keinen Hinweis darauf enthalten, dass die bisherige Praxis aufgehoben worden und rechtswidrig sei, sondern sie, die Klägerin, vielmehr dazu verpflichtet, die Rechtslage weiter zu klären. Dies habe sie auch getan, wie das von ihr angestrebte Gespräch vom 23.04.2008 mit dem Beklagten und die Einschaltung der Kanzlei L beweise. Auch nach der Besprechung mit dem Beklagten sei sie, die Klägerin, davon ausgegangen, dass die derzeitige Praxis rechtmäßig sei und die Rechtslage beide Optionen - De-facto-Mehrwertmethode, passive Veredelung - parat halte. Von dem Beklagten wäre zu erwarten gewesen, dass er den Prüfauftrag aus dem Hinweis bei dem Gespräch am 23.04.2008 weiterverfolge, was er jedoch nicht getan habe. Zudem habe sie, die Klägerin, den Hinweis in dem Bescheid vom 11.02.2008 in einem ganz anderen Zusammenhang, nämlich mit der Zollwertkorrektur aus Anlass des "Discounts" für der Firma B vorgestreckte Transportkosten gelesen und ihm deshalb keine Bedeutung für die unentgeltlich zur Verfügung gestellten Umschließungen und Beistellungen zugemessen. Dies entspreche einer Auslegung des Hinweises nach dem objektiven Empfängerhorizont, da ein "Discount" wegen Akonto-Zahlungen keinen Sinn im Zusammenhang mit unentgeltlich zur Verfügung gestellten Umschließungen und Beistellungen mache. Der Bescheid mit dem Achtung-Hinweis spreche die Dienstvorschrift des BMF und die darauf gestützte Abfertigungspraxis des Beklagten nicht an. Wolle die Zollverwaltung aber eine derart langwährende, nunmehr aber als unzulässig erkannte Abfertigungspraxis aufgeben, müsse sie die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten darüber unmissverständlich informieren, ein bloßer entsprechender Hinweis in den VSF-Nachrichten sei hierfür nicht ausreichend. Schließlich müsse bei Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK stets bedacht werden, dass unterlaufene Fehler der Risikosphäre entweder der Zollverwaltung oder des Zollschuldners zuzuordnen seien und diese Zuordnung maßgeblich durch den wesentlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes geleitet werde. Hier liege der wesentliche Fehler in der Dienstvorschrift des BMF, die die Abfertigungspraxis über zehn Jahre gesteuert habe und die selbst dann, als sie bereits aufgehoben gewesen sei, noch angewandt worden sei, und zwar auch im hier maßgebenden Zeitraum. Das Gespräch am 23.04.2008 wäre eine gute Gelegenheit für den Beklagten gewesen, sich nach der Verfahrensweise der Klägerin zu erkundigen und den Achtung-Hinweis mit Blick auf die geänderte Rechtsauffassung des BMF zu wiederholen. Wenn der Beklagte darauf verweise, dass die Rechnungen jedenfalls bei der Abfertigung weder angefordert noch geprüft worden seien, führe dies nicht zu einer Freizeichnung von jeder Haftung bzw. begangenen Unregelmäßigkeit i. S. d. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 312/1). Dem stünde entgegen, dass auch ein Zollbeamter unerlaubte Handlungen begehen könne, für die er einzustehen habe. Jedenfalls rechtfertige die Annahme, es gäbe keine Verpflichtung der Zollbehörde zur Prüfung von Rechnungen etc., nicht die Schlussfolgerung, dass jeder fehlerhafte Abgabenbescheid dann nicht angreifbar sei, wenn und weil die Zollbehörde seine Bemessungsgrundlage nicht geprüft habe. Auch das Argument des Beklagten, dass eine schnelle Zollabfertigung nicht mehr möglich wäre, wenn das Zollamt immer prüfen würde, liege neben der Sache. Nur ein Fehler der Zollverwaltung, der seine Ursache nicht (auch) in den Falschangaben des Zollpflichtigen habe, solle nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK zur Gewährung von Vertrauensschutz führen. Hätte der Beklagte die fraglichen Rechnungen geprüft, hätte er gleichwohl die Abgaben nicht anders berechnet. Die fehlende Prüfung der Rechnungen sei damit gar nicht kausal für die Falschberechnung der Abgaben geworden. Kausal für den Fehler sei neben der Dienstvorschrift des BMF und der Zollprüfung gerade auch ein Handeln des Beklagten, ohne dass dafür ein Handeln der Klägerin ursächlich gewesen sei. Zudem habe der Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit der fraglichen Dienstvorschrift die fraglichen Abgabenbescheide erlassen. Das verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Erkenne der Beklagte, wie er selbst behaupte, dass die Dienstvorschrift des BMF gegen Art. 32 ZK verstoße, so dürfe er die Abgaben nicht mehr nach der Dienstvorschrift berechnen und müsse verwaltungsintern remonstrieren. Gegenüber der Klägerin hätte er die Zollanmeldung zurückweisen müssen oder die Abgabenbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stellen müssen. Hätte der Beklagte also nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt, wäre es zu dem vorliegenden Streit nicht gekommen. Schließlich sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst dann, wenn die Zollanmeldung falsch oder unvollständig sei, trotzdem ein nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK beachtlicher Irrtum vorliege, wenn die Behörde den Mangel kenne oder hätte kennen müssen und gleichwohl die falschen rechtlichen Schlüsse daraus ziehe. Würde man im vorliegenden Fall wegen der streitgegenständlichen Rechnungen von einer unrichtigen Zollanmeldung ausgehen, hätte der Beklagte - auch wegen des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung - die Klägerin unmissverständlich auffordern müssen, eine seiner Ansicht nach richtige Zollwertanmeldung anzugeben. Das habe der Beklagte aber nicht getan, sondern nach wie vor nach der mittlerweile sogar aufgehobenen Dienstvorschrift des BMF weiterhin abgefertigt. Auch aus diesem Grunde habe der Beklagte für seine fehlerhafte Berechnung der Abgaben einzustehen. Nachdem die Klägerin ursprünglich beantragt hat, den Einfuhrabgabenbescheid vom 05.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 (Geschäftszeichen ...) - vollumfänglich - aufzuheben, beantragt die Klägerin nunmehr, den Einfuhrabgabenbescheid vom 05.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2014 (Geschäftszeichen ...) insoweit aufzuheben, als darin Zoll für Umschließungen und Beistellungen in Höhe von insgesamt 28.138,64 EUR festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor: Die Unterstellung, den Hauptzollämtern Hamburg-1 und Hamburg-2 sei die Anmeldepraxis der Klägerin bekannt gewesen, sei zurückzuweisen. Ebenso sei der Vorwurf des bewusst fehlerhaften Verwaltungshandelns im Zusammenhang mit den Einfuhren, verbunden mit der Beschwerde der Klägerin, dass diese nicht, auch nicht während der Besprechung am 23.04.2008, auf die fünf Jahre zuvor geänderte Dienstvorschrift hingewiesen worden sei, zurückzuweisen. Die Klägerin habe zu den streitgegenständlichen Einfuhrzeiträumen und Fallgestaltungen keine Fragen gestellt und deshalb auch keine Antworten erhalten. Sie habe den verschiedenen hier beteiligten Dienststellen nicht mitgeteilt, dass der angegebene Rechnungspreis die Kosten für Umschließungen und Beistellungen nicht enthalte. Sie habe sich beim Beklagten um einen Veredelungsverkehr für künftige Einfuhren bemüht und dafür die Modalitäten erfragt. Dabei habe sie keine Hinweise gegeben, dass sie zu dem Zeitpunkt bereits laufend Einfuhren tätige, für die sie Umschließungen und Gewürze bereit gestellt habe, ohne diese Kosten bei der Abfertigung anzumelden. Bei einem derartigen Hinweis wäre die Klägerin unterrichtet worden, dass ihre Einfuhren zeitnah vom Prüfungsdienst überprüft würden. Die Zollverwaltung könne und müsse davon ausgehen, dass ein Einführer zutreffende Angaben zum Zollwert mache. Folge sie diesen Angaben bei der Abfertigung, liege weder die Billigung eines speziellen praktizierten Anmeldeverfahrens noch ein bewusst fehlerhaftes Verwaltungshandeln vor. Die in der sogenannten "Sphärentheorie" favorisierte Zurechnung jeder nicht geprüften Unterlage zum Wissensbereich der Zollverwaltung mit der Folge einer dadurch zu Gunsten des Anmelders geschaffenen Vertrauensschutzsituation stelle eine Einzelmeinung in der Literatur dar, die mit dem Grundgedanken einer auf elektronischen Datensätzen basierenden schnellen Abfertigung mit entsprechend nachgelagerten Prüfungen nicht vereinbar sei. Die Klägerin wolle den Achtung-Hinweis im Bescheid vom 11.02.2008 nunmehr als Prüfauftrag auf der Basis der von VSF Z 5314 Abs. 7 b) gesteuerten Abfertigungspraxis verstanden wissen. Unterstellt, der Hinweis könnte überhaupt so aufgefasst werden, stelle sich doch zwangsläufig die Frage, weshalb die Zollverwaltung einer Einführerin von ... einen Auftrag erteilen sollte, ein Verfahren prüfen zu lassen, das nach der von der Klägerin behaupteten Kenntnislage seit mehr als 15 Jahren existiert hätte. Es habe zu dem so verstandenen Prüfauftrag weder eine Nachfrage der Klägerin bei der Zollverwaltung noch eine Nachfrage der Zollverwaltung bei der Klägerin gegeben. Die Beauftragung der Kanzlei L zur Erstellung des Gutachtens sei am 20.04.2009 erfolgt, mithin 15 Monate nach dem Bescheid. Zudem stehe das jetzige Vorbringen der Klägerin im Widerspruch zu ihrem Vorbringen im Verfahren 4 K 125/10. Nach der Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 14.10.2011 im Verfahren 4 K 125/10, Seite 8, habe mit dem Gutachten geklärt werden sollen, ob die Klägerin das ihr zwischenzeitlich bewilligte Verfahren der passiven Veredelung habe zwingend anwenden müssen. Es hätte vielmehr nahe gelegen, dass die Klägerin zu einem Achtung-Hinweis, der sich ihr nicht erschließe, zuerst den Kontakt mit der den Hinweis gebenden Sachbearbeiterin beim Hauptzollamt Hamburg-1 suche oder den Hinweis mit zum Gegenstand der Besprechung am 23.04.2008 mache. Beides habe die Klägerin unterlassen. Das Verhalten der Klägerin sei nicht nachvollziehbar, wenn man die behauptete völlige Ahnungslosigkeit der Klägerin von der geänderten Verwaltungspraxis als richtig unterstellte. Demgegenüber mache das Verhalten der Klägerin Sinn, wenn das Wissen um die geänderte Verwaltungspraxis vorhanden sei, weil man durch unterlassenes Nachfragen entsprechenden Nachprüfungen der Zollverwaltung aus dem Weg gehe. Schließlich begründeten auch die Ausführungen im Prüfungsbericht vom 25.02.2004 keinen Vertrauensschutz der Klägerin. Der Umfang der geprüften Unterlagen ergebe sich abschließend aus dem Prüfungsbericht vom 25.02.2004, wonach die A-Importe, weil über die Niederlande abgewickelt, nicht geprüft worden seien. Damit unterscheide sich der Sachverhalt auch von dem, über den der Bundesfinanzhof im Verfahren VII R 39/10 entschieden habe. Vertrauensschutz sei Individualrechtsschutz. Die Voraussetzungen dafür lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Sie habe keine konkrete ihr unmittelbar gegenüber Wirkung entfaltende Maßnahme der Zollverwaltung benannt, nach der bei unter Präferenzbedingungen zollpflichtigen Einfuhren Kosten für von der Klägerin zur Verfügung gestellte Umschließungen bzw. Beistellungen, wo auch immer hergestellt oder produziert, von ihr bei Angabe des Zollwertes ignoriert werden könnten. Die Klägerin sei der Zollverwaltung lediglich mit allgemeinen Ausführungen begegnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 4 K 79/14, der Sachakten des Beklagten (1 Ordner sowie ein Hefter Ia Prüfungsbericht, letzter übersandt zur beigezogenen Parallelverfahrensakte 4 K 78/14, sowie 1 Hefter Prüferakte und 1 Hefter Prüferhandakte zur Zollprüfung Auftragsbuchnummer ...) sowie der beigezogenen Verfahrensakten 4 K 124/10 und 4 K 125/10 und der hierzu jeweils übersandten Sachakten des Beklagten (jeweils 1 Ordner) Bezug genommen.