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Urteil

IX R 25/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schuldzinsen sind nur dann Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG, wenn sie die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern; liegt die Zinslast tatsächlich bei einem Dritten, sind sie nicht abzugsfähig. • Ein zwischen nahen Angehörigen geschlossenes Treuhandverhältnis wird steuerlich nur anerkannt, wenn sowohl Vertragsgestaltung als auch tatsächliche Durchführung dem Fremdvergleich standhalten. • Wird ein Treuhandvertrag nicht nach den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt, kommt eine Aufwandszurechnung auf den Treugeber nicht in Betracht. • Fehlt die tatsächliche Durchführung eines Treuhandverhältnisses, kann auch ein daraus abgeleiteter Aufwendungsersatzanspruch die steuerliche Zurechnung von Aufwendungen nicht begründen.
Entscheidungsgründe
Zurechnung von Darlehenszinsen bei nicht durchgeführtem Treuhandvertrag • Schuldzinsen sind nur dann Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG, wenn sie die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern; liegt die Zinslast tatsächlich bei einem Dritten, sind sie nicht abzugsfähig. • Ein zwischen nahen Angehörigen geschlossenes Treuhandverhältnis wird steuerlich nur anerkannt, wenn sowohl Vertragsgestaltung als auch tatsächliche Durchführung dem Fremdvergleich standhalten. • Wird ein Treuhandvertrag nicht nach den Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt, kommt eine Aufwandszurechnung auf den Treugeber nicht in Betracht. • Fehlt die tatsächliche Durchführung eines Treuhandverhältnisses, kann auch ein daraus abgeleiteter Aufwendungsersatzanspruch die steuerliche Zurechnung von Aufwendungen nicht begründen. Eheleute sind gemeinsam veranlagt; der Ehemann (Gesellschafter–Geschäftsführer) nahm zwei Darlehen zur Finanzierung eines von der Ehefrau gekauften Geschäftsgebäudes auf. Die Ehefrau vermietete das Objekt an die GmbH und überwies die Miete, abzüglich Umsatzsteuer und Nebenkosten, an den Ehemann. Die Parteien hatten einen Treuhandvertrag geschlossen, wonach der Ehemann die Darlehen im eigenen Namen, aber für Rechnung der Ehefrau aufnehmen sollte und ein Anspruch des Ehemanns auf Aufwendungsersatz bestand. Der Ehemann zahlte Zinsen und Kosten an die Bank; die Ehefrau erklärte die von ihr einbehaltene Miete als Deckung der Finanzierung und machte die Zinsen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug; das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt revidierte und rügte, die Zinsen seien nicht eigenes Aufkommen der Ehefrau und der Treuhandvertrag sei steuerlich nicht anzuerkennen. • Rechtliche Grundlage ist § 9 Abs. 1 EStG: Werbungskosten sind nur Aufwendungen, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. • Nach ständiger Rechtsprechung können Aufwendungen nicht abgezogen werden, wenn sie tatsächlich von einem Dritten getragen wurden; Einkünfte sind subjektbezogen zu ermitteln. • Die Darlehenszinsen wurden nach Feststellungen vom Ehemann gegenüber der Bank bezahlt; damit hat nicht die Ehefrau die Zinslast getragen. • Zurechnung wegen Treuhandverhältnis scheitert, weil der Treuhandvertrag steuerlich nicht anerkannt werden kann: Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist neben bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit erforderlich, dass Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. • Das Treuhandverhältnis wurde tatsächlich nicht wie vereinbart vollzogen; der Ehemann handelte nicht ausschließlich für Rechnung der Ehefrau und trug eigene Aufwendungen in Höhe von 2.090,67 €. • Mangels tatsächlicher Durchführung des Treuhandvertrags ist auch eine Zurechnung über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO bzw. über einen damit begründeten Aufwendungsersatzanspruch ausgeschlossen. • Die vom Finanzgericht angenommene ausreichende Erfüllung des Aufwendungsersatzanspruchs durch bloße Bestehensbehauptung reicht nicht aus, wenn der tatsächliche Vollzug des Vertrags dem widerspricht. • Weitere Zurechnungsmodelle (abgekürzter Vertragsweg oder sonstige Rechtsprechung zur Aufwandszurechnung) kommen nicht in Betracht, weil nicht festgestellt ist, dass die Ehefrau die Zinsen tatsächlich getragen hat. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und weist die Klage ab. Die Klägerin kann die vom Ehemann gegenüber der Bank gezahlten Darlehenszinsen und Kosten nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG abziehen, weil diese Aufwendungen nicht ihre persönliche Leistungsfähigkeit gemindert haben. Ein steuerlicher Zurechnungsweg über den zwischen den Ehegatten geschlossenen Treuhandvertrag scheitert, weil der Vertrag nicht den für Angehörigenverhältnisse erforderlichen Fremdvergleichs- und Durchführungsanforderungen entspricht und in der Praxis nicht wie vereinbart durchgeführt wurde. Dadurch ist auch ein daraus abgeleiteter Aufwendungsersatzanspruch ungeeignet, die Kosten der Klägerin zuzuordnen. Die steuerliche Berücksichtigung der Zinsen bei der Klägerin kommt nicht in Betracht, sodass die Klage abgewiesen wird.