Beschluss
V B 80/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. NV: Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind . 2. NV: Hat das FG das Verfahren ausdrücklich wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht ausgesetzt und hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, fällt mit der Entscheidung des EuGH der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, weg . 3. NV: Unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches entspricht es in diesem Fall den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen .
Entscheidungsgründe
1. NV: Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind . 2. NV: Hat das FG das Verfahren ausdrücklich wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht ausgesetzt und hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, fällt mit der Entscheidung des EuGH der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, weg . 3. NV: Unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches entspricht es in diesem Fall den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen . II. Die Beschwerde ist unbegründet. Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; vom 18. Juni 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; BFH-Beschluss vom 26. Februar 1996 V B 81/95, BFH/NV 1996, 571). Im Beschwerdeverfahren hat der BFH eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103). Weder lässt die Entscheidung des FG Ermessensfehler erkennen noch besteht Anlass zu einer anderweitigen Ausübung des Ermessens durch den Senat. Das FG hat das Verfahren ausdrücklich wegen der im Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht ausgesetzt. Der XI. Senat hat diese Frage seinerseits dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und dieser hat sie durch das Urteil vom 10. Juni 2010 in BFH/NV 2010, 1590 entschieden. Der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, war damit entfallen. Gerade unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches der Beteiligten, der eine enge Auslegung der Aussetzung des Verfahrens gebietet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1103), entspricht es den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen. Ob in dem Revisionsverfahren XI R 79/07 noch andere, für die Aussetzung unbedeutende Fragen streitig waren, ist unerheblich. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken