Beschluss
X S 8/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist fristgebunden; maßgeblich ist die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten.
• Die Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen; inhaltliche Rechtsauffassungen sind damit nicht angreifbar.
• Gegenvorstellungen sind gegen materielle, nicht mehr abänderbare Entscheidungen grundsätzlich nicht statthaft; sie setzen schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder Gesetzeswidrigkeit voraus.
Entscheidungsgründe
Frist und Umfang der Anhörungsrüge nach § 133a FGO • Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist fristgebunden; maßgeblich ist die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten. • Die Anhörungsrüge kann nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen; inhaltliche Rechtsauffassungen sind damit nicht angreifbar. • Gegenvorstellungen sind gegen materielle, nicht mehr abänderbare Entscheidungen grundsätzlich nicht statthaft; sie setzen schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder Gesetzeswidrigkeit voraus. Die Klägerin rügte nach Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Finanzgericht und das Finanzamt wegen einer Schätzung ihrer Einnahmen. Der Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 wurde dem Prozessbevollmächtigten am 14. Februar 2011 zugestellt. Die Klägerin erhob am 4. März 2011 eine Anhörungsrüge beim BFH und machte ergänzend verfassungsrechtliche Bedenken geltend; hilfsweise beantragte sie, ihr Vorbringen als Gegenvorstellung zu werten. Sie rügte insbesondere unzureichende Sachaufklärung und eine realitätsfremde Schätzung durch das Finanzamt. Der BFH prüfte, ob die Rüge frist- und formgerecht sowie inhaltlich statthaft sei. • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO erhoben wurde; maßgeblicher Beginn der Frist ist die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten vom ausführlichen Senatsbeschluss. • Prozessvollmacht führt dazu, dass dem Kläger die Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten zugerechnet wird (§ 155 FGO i.V.m. § 85 ZPO). Die Rüge ging verspätet ein und es wurde keine Wiedereinsetzung beantragt. • In der Anhörungsrüge darf nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden (§ 133a Abs. 1 Nr.1–2 FGO); angestellte inhaltliche Angriffe auf die rechtliche Beurteilung des Senats oder des FG sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. • Eine Gehörsverletzung liegt nur vor, wenn ersichtlich ist, dass entscheidungserhebliches Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden ist; die bloße abweichende Würdigung von Sach- und Rechtsfragen begründet keine Gehörsverletzung. • Die hilfsweise vorgebrachte Gegenvorstellung ist gegen die materielle Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft; selbst bei Zulässigkeit fehlte es an substantiiertem Vortrag, dass die Entscheidung auf schweren Grundrechtsverstößen oder offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit beruhe. • Die Gerichtskostenregelung betrifft eine Festgebühr nach Nr. 6400 Kostenverzeichnis zum GKG; für die Gegenvorstellung fällt keine Gebühr an. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig und wurde verworfen, weil sie die zweiwöchige Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO versäumt hat und die Kenntnis ihres Prozessbevollmächtigten ihr zugerechnet wird. Soweit die Klägerin inhaltliche Rechtsfehler und eine verfassungsrechtliche Beanstandung geltend machte, war dies im Verfahren der Anhörungsrüge nicht zu berücksichtigen, da die Rüge nur Gehörsverletzungen erfasst. Die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist nicht statthaft und hätte zudem keinen hinreichenden substantiierten Nachweis schwerwiegender Grundrechtsverstöße oder Gesetzeswidrigkeit erbracht. Damit bleibt die Entscheidung des Senats über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in materieller Hinsicht bestehen; die Anhörungsrüge war erfolglos und es wird eine Gebühr von 50 € festgesetzt.