Urteil
V R 14/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der nach § 13b UStG Steuerschuldner ist und zur Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet ist, kann sämtliche im Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend machen.
• Die Sonderregeln zum Vergütungsverfahren nach §§ 59 ff. UStDV sind auf den vom Unternehmer gewählten Vergütungszeitraum zu prüfen; wählt der Unternehmer das Kalenderjahr als Vergütungszeitraum, kann er die Vorsteuer im Rahmen der Jahreserklärung geltend machen, sofern die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens für das Kalenderjahr nicht vorliegen.
• Das Finanzamt kann den Unternehmer nicht zwingen, für einen kürzeren, unterjährigen Vergütungszeitraum zu optieren, selbst wenn für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens erfüllt wären.
• Vorsteuerbeträge sind in der Jahreserklärung nur dann ausgeschlossen, wenn sie tatsächlich bereits nach § 59 UStDV vergütet worden sind (§ 62 UStDV).
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug im Kalenderjahr bei Wahl des Vergütungszeitraums und Anwendung des Regelbesteuerungsverfahrens • Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der nach § 13b UStG Steuerschuldner ist und zur Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet ist, kann sämtliche im Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend machen. • Die Sonderregeln zum Vergütungsverfahren nach §§ 59 ff. UStDV sind auf den vom Unternehmer gewählten Vergütungszeitraum zu prüfen; wählt der Unternehmer das Kalenderjahr als Vergütungszeitraum, kann er die Vorsteuer im Rahmen der Jahreserklärung geltend machen, sofern die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens für das Kalenderjahr nicht vorliegen. • Das Finanzamt kann den Unternehmer nicht zwingen, für einen kürzeren, unterjährigen Vergütungszeitraum zu optieren, selbst wenn für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens erfüllt wären. • Vorsteuerbeträge sind in der Jahreserklärung nur dann ausgeschlossen, wenn sie tatsächlich bereits nach § 59 UStDV vergütet worden sind (§ 62 UStDV). Die Klägerin, eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft, bezog in Deutschland steuerpflichtige Bauleistungen und war nach § 13b UStG Steuerschuldnerin. Für das Jahr 2004 gab sie eine Jahresumsatzsteuererklärung ab und machte den Vorsteuerabzug für alle im Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt erkannte den Abzug für das erste Quartal 2004 nicht an und vertrat die Auffassung, diese Beträge gehörten ins Vergütungsverfahren; der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und gewährte den Vorsteuerabzug für das erste Quartal. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Anwendung des Regelbesteuerungsverfahrens statt des Vergütungsverfahrens für die im ersten Quartal entstandenen Vorsteuerbeträge. Streitpunkt war insbesondere, ob der Unternehmer verpflichtet ist, für unterjährige Vorsteueransprüche das Vergütungsverfahren zu nutzen oder das Kalenderjahr in der Jahreserklärung anzusetzen. • Die Revision des Finanzamts war unbegründet; die Klägerin durfte die im ersten Quartal 2004 entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend machen. Grundlage ist § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 16 Abs. 1 und 2 UStG: Wer zur Abgabe einer Jahreserklärung verpflichtet ist, kann alle im Besteuerungszeitraum (i.d.R. Kalenderjahr) entstandenen Vorsteuerbeträge ansetzen. • Die Sonderregelungen zum Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV) wirken nur, wenn die Voraussetzungen für den gewählten Vergütungszeitraum vorliegen. Nach § 60 UStDV kann der Unternehmer den Vergütungszeitraum frei wählen (mind. 3 Monate bis max. 1 Jahr), sodass er auch das Kalenderjahr wählen kann. • Ist für das Kalenderjahr das Vergütungsverfahren nicht anwendbar, kann der Unternehmer die Vorsteuer im Regelbesteuerungsverfahren in der Jahreserklärung geltend machen; das Finanzamt kann ihn nicht auf unterjährige Vergütungszeiträume verweisen. • § 62 UStDV schließt in der Jahreserklärung nur solche Vorsteuerbeträge aus, die bereits tatsächlich im Vergütungsverfahren vergütet worden sind, nicht aber solche, die lediglich vergütungsfähig wären. • Dem Verfahrenszweck der Vereinfachung (§ 18 Abs. 9 UStG) entspricht es nicht, den Unternehmer zur Einreichung mehrerer unterjähriger Vergütungsanträge zu verpflichten, wenn er zur Abgabe einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr verpflichtet ist. • Die Klägerin hat ihr Wahlrecht ausgeübt, den Vergütungszeitraum nicht unterjährig zu begrenzen, und dadurch nicht missbräuchlich gehandelt; es bestanden keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung dieser Wahl. • Die Zuständigkeitsregelungen zwischen Bundeszentralamt und Finanzamt sind erst dann relevant, wenn feststeht, welches Verfahren anzuwenden ist; sie rechtfertigen nicht die Ablehnung der Jahreserklärung für im Kalenderjahr entstandene Vorsteuerbeträge. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen. Die Klägerin durfte in der Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 alle im Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge, einschließlich der im ersten Quartal 2004 entstandenen, geltend machen, weil sie zur Abgabe der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet war und für das Kalenderjahr das Vergütungsverfahren nicht anwendbar war. Das Wahlrecht des Unternehmers nach § 60 UStDV ermöglicht die Festlegung des Vergütungszeitraums; wählt er das Kalenderjahr, sind die Vorsteuerbeträge im Regelbesteuerungsverfahren anzusetzen, solange sie nicht bereits tatsächlich im Vergütungsverfahren vergütet wurden. Ein Zwang des Finanzamts, nur einen unterjährigen Vergütungszeitraum zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung des Finanzgerichts, die Vorsteuer in Höhe von 106,91 € zuzulassen, bleibt bestehen.