Urteil
II R 67/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG auf nicht verheiratete Alleinerziehende ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts und fehlender Gesetzeslücke ausgeschlossen.
• Die Zweitwohnungsteuer greift nicht in den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich familiärer Freiheit ein, sofern sie nicht eine zwangsweise melderechtliche Verlagerung des Hauptwohnsitzes bewirkt oder in ihrer Höhe einen eingriffsgleichen Zwang darstellt.
• § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG benachteiligt nicht unverheiratete Alleinerziehende verfassungswidrig; die Norm setzt lediglich die Vorgaben des BVerfG um und ist eng auszulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Analogie und kein Verstoß gegen Art. 3 i.V.m. Art. 6 GG bei Anwendung der Hamburger Zweitwohnungsteuerregelung • Eine analoge Anwendung von § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG auf nicht verheiratete Alleinerziehende ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts und fehlender Gesetzeslücke ausgeschlossen. • Die Zweitwohnungsteuer greift nicht in den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich familiärer Freiheit ein, sofern sie nicht eine zwangsweise melderechtliche Verlagerung des Hauptwohnsitzes bewirkt oder in ihrer Höhe einen eingriffsgleichen Zwang darstellt. • § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG benachteiligt nicht unverheiratete Alleinerziehende verfassungswidrig; die Norm setzt lediglich die Vorgaben des BVerfG um und ist eng auszulegen. Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter einer 1989 geborenen Tochter. Sie hatte seit langem ihren Hauptwohnsitz in X, mietete ab 15.12.2006 eine Wohnung in Hamburg und meldete diese als Nebenwohnung; sie bewohnte die Hamburger Wohnung ab 16.12.2006 tatsächlich. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer für 2007 und 2008 fest. Die Klägerin begehrte die Befreiung unter Verweis auf eine Regelung, die verheiratete bzw. in Lebenspartnerschaft lebende Personen unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer ausnimmt, und berief sich verfassungsrechtlich auf Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte Verletzung der Gleichheitssätze und verlangte erweiternde Auslegung oder Vorlage an das BVerfG. Der Senat des BFH befasste sich mit der Zulässigkeit analoge Anwendung der Ausnahmeregel und der Vereinbarkeit mit Art. 6 und Art. 3 GG. • Anknüpfung an melderechtliche Anmeldung und tatsächliche Nutzung: Nach § 1 und § 2 HmbZWStG ist maßgeblich, dass die Wohnung als Nebenwohnung gemeldet und tatsächlich bewohnt wird; diese Voraussetzungen lagen in 2007/2008 vor. • Keine unmittelbare Anwendbarkeit: § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG nennt ausdrücklich verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen; die Klägerin ist nicht Teil dieses Personenkreises, sodass die Vorschrift nicht unmittelbar gilt. • Keine Analogie möglich: Der Wortlaut der Vorschrift ist klar und enthält keine Gesetzeslücke. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass die Norm die Vorgaben des BVerfG konkret umsetzen sollte; daraus folgt keine offene Aufzählung für weitere Begünstigte. • Keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Ausweitung: Gesetzesbindung von Verwaltung und Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) verhindert, dass Gerichte die steuerliche Regelung über ihren klaren Wortlaut hinaus ausdehnen. • Keine melderechtliche Zwangslage: Anders als im BVerfG-Fall, der verheiratete Steuerpflichtige betraf, bestand keine zwangsweise Verlagerung des Hauptwohnsitzes der Klägerin; sie hielt sich überwiegend in X auf und war daher nicht durch melderechtliche Vorschriften gezwungen, den Hauptwohnsitz nach Hamburg zu verlegen. • Kein Eingriff in die familiäre Entscheidung: Art. 6 Abs. 1 GG schützt Ehe und Familie, auch die Lebensgemeinschaft von Mutter und Kind. Die Zweitwohnungsteuer trifft jedoch Personen mit mehreren Wohnsitzen grundsätzlich gleich und greift nicht unmittelbar in die innere Familiengestaltung ein. • Keine eingriffsgleiche Belastung durch Steuerhöhe: Bei der gestellten Bemessung (acht Prozent der Kaltmiete) liegt keine so erhebliche finanzielle Belastung vor, dass sie als Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG zu qualifizieren wäre. • Verwaltungspraktische Einschränkung irrelevant: Selbst wenn das Finanzamt die Befreiung nur gewährt, wenn die Nebenwohnung überwiegend genutzt wird, ändert dies nichts an der verfassungskonformen Anwendung gegenüber der Klägerin, die die Voraussetzungen der Befreiung nicht erfüllte. Die Revision ist unbegründet; die Vorentscheidung bleibt bestehen und die auf die Jahre 2007 und 2008 festgesetzte Zweitwohnungsteuer ist rechtmäßig. Die Klägerin hatte in Hamburg eine als Nebenwohnung gemeldete und tatsächlich bewohnte Zweitwohnung, die der Steuerpflicht unterliegt. Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregel des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG auf nicht verheiratete Alleinerziehende kommt nicht in Betracht, weil die Norm klar auf verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Personen beschränkt ist und keine Gesetzeslücke vorliegt. Auch verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG, weil keine zwangsweise melderechtliche Verlagerung des Hauptwohnsitzes der Klägerin vorlag und die Zweitwohnungsteuer in der konkreten Ausgestaltung keine eingriffsgleiche Belastung für die familiäre Lebensgestaltung darstellt.