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Beschluss

VIII B 51/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache bleibt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Beschwerdeverfahren möglich. • Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung ist gegen die mit der Prüfung beauftragte Finanzbehörde zu richten; diese hat im Einspruchsverfahren auch die Ermessensprüfung vorzunehmen. • Datenschutzrechtliche Grundsätze wie Datensparsamkeit schränken nicht den Anwendungsbereich der bundesgesetzlich geregelten Prüfungsbeauftragung nach § 195 AO ein. • Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 130 AO ist nicht untrennbar mit der Einspruchsentscheidung verbunden; beauftragtes FA kann Abhilfebefugnis haben. • Verfahrensrügen (z. B. Verletzung rechtlichen Gehörs, Versagung Terminsaufhebung) sind nur begründet, wenn das Gericht oder die Entscheidungshandhabung erkennbare Rechtsfehler aufweist.
Entscheidungsgründe
Einspruch gegen Prüfungsanordnung: Zuständigkeit und Umfang der Ermessensprüfung durch beauftragtes Finanzamt • Bei nachträglicher Erledigung der Hauptsache bleibt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Beschwerdeverfahren möglich. • Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung ist gegen die mit der Prüfung beauftragte Finanzbehörde zu richten; diese hat im Einspruchsverfahren auch die Ermessensprüfung vorzunehmen. • Datenschutzrechtliche Grundsätze wie Datensparsamkeit schränken nicht den Anwendungsbereich der bundesgesetzlich geregelten Prüfungsbeauftragung nach § 195 AO ein. • Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 130 AO ist nicht untrennbar mit der Einspruchsentscheidung verbunden; beauftragtes FA kann Abhilfebefugnis haben. • Verfahrensrügen (z. B. Verletzung rechtlichen Gehörs, Versagung Terminsaufhebung) sind nur begründet, wenn das Gericht oder die Entscheidungshandhabung erkennbare Rechtsfehler aufweist. Der Kläger rügte die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, die von einem Finanzamt an ein anderes zur Durchführung beauftragt worden war. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Prüfungsanordnung wurde später aufgehoben, sodass die Hauptsache nacherledigt war. Der Kläger begehrte im Beschwerdeverfahren Feststellung der Rechtswidrigkeit und machte u. a. Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sowie Verfahrensfehler geltend. Er behauptete weiter, das beauftragte Finanzamt sei unzuständig bzw. habe nur als Bote zu fungieren. Das beauftragte Finanzamt traf im Einspruchsverfahren Entscheidungen; streitig war, inwieweit es die Ermessensausübung selbst prüfen und Abhilfe gewähren darf. Auch eine versagte Terminsaufhebung und die Nichtberücksichtigung bestimmten Vorbringens beanstandete der Kläger. • Zulässigkeit: Trotz nachträglicher Erledigung besteht weiterhin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse; die Beschwerde ist zulässig. • Keine Revision: Es bestehen keine Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO. • Zuständigkeit im Einspruchsverfahren: Nach § 195 Satz 2 AO ist der Einspruch gegen die mit der Prüfung beauftragte Behörde zu richten (§ 357 Abs. 2 Satz 1, § 367 Abs. 1 AO). Das beauftragte Finanzamt hat im Einspruchsverfahren auch die Ermessensprüfung vorzunehmen, einschließlich der Prüfung der Grenzen des Ermessens und der Zweckmäßigkeit der Ausübung. • Zusammenwirken der Ämter: Ob ergänzende Abstimmung zwischen beauftragendem und beauftragtem Finanzamt erforderlich ist, richtet sich nach dem Einzelfall; das beauftragte FA darf nicht auf die reine Weitergabe der Stellungnahmen des anderen FA reduziert werden. • Datenschutzrecht: Bundesrechtliche Regelungen der AO zur Prüfungsbeauftragung und das Steuergeheimnis begründen die Befugnis zur Prüfungsbeauftragung; allgemeine Datenschutzprinzipien (z. B. § 3a BDSG) schränken den Anwendungsbereich des § 195 Satz 2 AO nicht ein und führen nicht zur Verfassungsrüge hier. • Rücknahme von Verwaltungsakten: § 130 AO ist unabhängig vom Rechtsbehelf handhabbar; § 367 Abs. 3 AO erlaubt dem handelnden (beauftragten) FA unter den Voraussetzungen Abhilfe zu leisten, sodass ihm bei Zuständigkeit im Einspruchsverfahren auch Abhilfebefugnis zukommen kann. • Verfahrensrügen und rechtliches Gehör: Das FG ist nicht verpflichtet, auf jede Einzelbehauptung ausführlich einzugehen; eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn keine erkennbaren Rechtsfehler bestehen. • Terminsaufhebung: Ablehnung der Terminsaufhebung stellte keinen Verfahrensfehler dar, weil die Gründe des Klägers aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend gewesen sind. • Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Es besteht keine entscheidungserhebliche Divergenz zu früherer BFH-Rechtsprechung; deshalb ist die Revision nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; eine Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht bestätigt, dass Einspruchsverfahren gegen Prüfungsanordnungen bei der mit der Prüfung beauftragten Finanzbehörde zu führen sind und diese Behörde im Einspruch die Ermessensausübung einschließlich ihrer Grenzen zu überprüfen hat. Datenschutzrechtliche Einwände führen nicht zur Einschränkung der gesetzlichen Befugnis zur Prüfungsbeauftragung nach der Abgabenordnung. Verfahrensrügen des Klägers, insbesondere zur Verletzung rechtlichen Gehörs und zur versagten Terminsaufhebung, sind nicht begründet, da keine erkennbaren Rechtsfehler vorliegen. Insgesamt verliert der Kläger; das Verfahren bleibt in der Instanzentscheidungsbefugnis der beteiligten Finanzämter und des FG ohne Zulassung der Revision.