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Urteil

V R 43/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Finanzverwaltung ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 227 AO an ihre selbst erlassenen Verwaltungsvorschriften gebunden; die Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde möglich ist. • Eine verwaltungsinterne Übergangsregelung des BMF kann nicht dergestalt zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden, dass Vorsteuerberichtigungsbeträge verschiedener Kalenderjahre ohne Korrektur der jeweils betroffenen Steuerfestsetzungen saldiert werden. • Ein nachträglicher Verzicht des Steuerpflichtigen auf zu seinen Gunsten berücksichtigte Vorsteuerberichtigungsbeträge ist verfahrensrechtlich nur durch entsprechende Änderungsanträge innerhalb der Festsetzungsfrist durchführbar. • Die Revision ist unzulässig, soweit sie einen über den vor dem Finanzgericht gestellten Klageantrag hinausgehenden Erlass für weitere Kalenderjahre verlangt, und unbegründet im Übrigen.
Entscheidungsgründe
Keine Saldoverrechnung von Vorsteuerberichtigungen nach BMF-Übergangsregelung • Die Finanzverwaltung ist bei der Ausübung des Ermessens nach § 227 AO an ihre selbst erlassenen Verwaltungsvorschriften gebunden; die Gerichte prüfen nur, ob die Auslegung der Verwaltungsvorschrift durch die Behörde möglich ist. • Eine verwaltungsinterne Übergangsregelung des BMF kann nicht dergestalt zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgelegt werden, dass Vorsteuerberichtigungsbeträge verschiedener Kalenderjahre ohne Korrektur der jeweils betroffenen Steuerfestsetzungen saldiert werden. • Ein nachträglicher Verzicht des Steuerpflichtigen auf zu seinen Gunsten berücksichtigte Vorsteuerberichtigungsbeträge ist verfahrensrechtlich nur durch entsprechende Änderungsanträge innerhalb der Festsetzungsfrist durchführbar. • Die Revision ist unzulässig, soweit sie einen über den vor dem Finanzgericht gestellten Klageantrag hinausgehenden Erlass für weitere Kalenderjahre verlangt, und unbegründet im Übrigen. Der Kläger, Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wechselte 1994 von Durchschnitts- zur Regelbesteuerung und ab 1999 wieder zur Durchschnittssatzbesteuerung. Aufgrund früherer BFH-Rechtsprechung führten diese Wechsel zu Vorsteuerberichtigungen zugunsten (1994, 1996–1998) und zulasten (1999–2003) des Klägers. Das BMF erließ Übergangsregelungen zur eingeschränkten Anwendung des BFH-Urteils, die ein Absehen von Vorsteuerberichtigungen zu Lasten des Unternehmers unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Der Kläger beantragte Erlass bzw. Nichtberücksichtigung belastender Vorsteuerberichtigungsbeträge für 1999–2005, teilweise gestützt auf die BMF-Übergangsregelung. Das Finanzamt berücksichtigte die zulasten des Klägers gehenden Vorsteuerberichtigungsbeträge und lehnte Erlassgesuche ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Revision ein und machte geltend, zugunsten und zulasten entstandene Beträge könnten saldiert werden. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsumfang: Maßgeblich sind § 227 AO für Ermessensentscheidungen und die Bindung der Verwaltung an eigene Verwaltungsvorschriften; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde eine mögliche Auslegung gewählt hat. • Auslegung von Verwaltungsvorschriften: Bei der Prüfung von Ermessensentscheidungen ist nicht entscheidend, wie Gerichte die Vorschrift verstehen, sondern ob die von der Behörde vertretene Auslegung möglich und damit für die Gerichte bindend ist. • Inhalt der BMF-Übergangsregelung: Die BMF-Schreiben erlauben unter bestimmten Voraussetzungen den Verzicht auf Vorsteuerberichtigungen zulasten des Unternehmers, setzen aber voraus, dass dadurch kein Steuervorteil entsteht; ein nachträglicher Verzicht auf zu seinen Gunsten berücksichtigte Vorsteuerberichtigungsbeträge ist möglich, setzt aber prozessual die Korrektur der betreffenden Steuerfestsetzungen innerhalb der Festsetzungsfrist voraus (§ 172 AO). • Keine Saldoverrechnung ohne Festsetzungskorrektur: Die vom Kläger geforderte pauschale Saldierung zugunsten eines Teilerlasses für spätere Kalenderjahre greift zu weit; die Übergangsregelung erfasst solche Sachverhalte nicht und darf nicht auf ähnlich gelagerte, aber nicht geregelte Fälle erstreckt werden. • Verfahrenshindernis für 2004/2005: Der Antrag auf Erlass für 2004 und 2005 geht über den in erster Instanz gestellten Klageantrag hinaus und stellt eine unzulässige Klageänderung nach § 123 Abs.1 i.V.m. § 67 Abs.1 FGO dar. • Ermessen der Finanzverwaltung: Das Finanzamt hat den Erlassantrag ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil der Kläger nicht die in der Übergangsregelung vorausgesetzte Konstellation erfüllte, dass in den relevanten früheren Festsetzungen keine zugunsten berücksichtigten Vorsteuerberichtigungen vorhanden waren. Die Revision wird teilweise als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen; der Kläger erhält keinen teilweisen Erlass der Umsatzsteuerschulden für 1999–2003. Die Entscheidung des Finanzamts, die belastenden Vorsteuerberichtigungsbeträge zu berücksichtigen und den Erlassantrag abzulehnen, war ermessensfehlerfrei, weil die Verwaltung eine vertretbare Auslegung der BMF-Übergangsregelung angewandt hat. Eine Saldierung zugunsten des Erlasses ohne vorherige Korrektur der Festsetzungen, mit der zugunsten berücksichtigte Vorsteuerbeträge nachträglich aufgehoben würden, ist nach der Übergangsregelung nicht zulässig. Außerdem war der Antrag auf Erlass für 2004 und 2005 unzulässig, da er über den ursprünglich gestellten Klageantrag hinausging.