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Urteil

V R 22/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung Entgelt für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen, begründet die Vereinnahmung eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). • Entscheidend ist der Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des den Steueranspruch begründenden Tatbestands; für die Einordnung als Masseverbindlichkeit ist unerheblich, ob der Umsatz der Soll- oder Istbesteuerung unterlag. • Uneinbringlichkeit der Entgeltforderung tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; eine spätere Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter führt zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG und damit zu einer massebezogenen Steuerschuld. • Das Finanzamt kann die aus der Vereinnahmung entstandene Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid als Masseverbindlichkeit festsetzen; Voranmeldungs- oder Anmeldeversäumnisse vor Verfahrenseröffnung ändern hieran nichts.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer bei nachinsolvenzlicher Vereinnahmung begründet Masseverbindlichkeit • Vereinnahmt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung Entgelt für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen, begründet die Vereinnahmung eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). • Entscheidend ist der Zeitpunkt der vollständigen Verwirklichung des den Steueranspruch begründenden Tatbestands; für die Einordnung als Masseverbindlichkeit ist unerheblich, ob der Umsatz der Soll- oder Istbesteuerung unterlag. • Uneinbringlichkeit der Entgeltforderung tritt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; eine spätere Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter führt zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG und damit zu einer massebezogenen Steuerschuld. • Das Finanzamt kann die aus der Vereinnahmung entstandene Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid als Masseverbindlichkeit festsetzen; Voranmeldungs- oder Anmeldeversäumnisse vor Verfahrenseröffnung ändern hieran nichts. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B-GmbH. Vor Insolvenzeröffnung stellte die GmbH einer KG ihren Fuhrpark zur Nutzung gegen monatliche Miete zur Verfügung; der Vertrag lief bis Februar 2004. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde im März 2004 eröffnet; der Kläger wurde Insolvenzverwalter. Im April 2004 gestattete das Finanzamt einen Wechsel zur Istbesteuerung; der Sonderverwalter genehmigte den Mietvertrag im Mai 2005. Die Mietzahlungen für Januar und Februar 2004 wurden im Juli 2005 vom Kläger vereinnahmt. Das Finanzamt setzte daraufhin Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit fest; das Finanzgericht gab dem Kläger statt und qualifizierte die Steuer als Insolvenzforderung. Das Finanzamt legte Revision ein. • Revisionsstandpunkt: Das Finanzamt rügte materielle Rechtsverletzung; die nach Verfahrenseröffnung vereinnahmten Entgelte seien massebezogen festzusetzen. • Rechtliche Grundsätze: Ob eine Steueranspruchsposition Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der vollständigen Tatbestandsverwirklichung; Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Steuerbescheid geltend zu machen. • Feststellungen des FG unzureichend: Das FG hat nicht geklärt, ob der Unternehmer die Gestattung zur Istbesteuerung ausgeübt oder bei der Sollbesteuerung geblieben ist; für die Entscheidung ist dies jedoch entbehrlich. • Grundentscheidung: Erbringt der Unternehmer vor Verfahrenseröffnung die Leistung, aber vereinnahmt erst der Insolvenzverwalter nach Eröffnung das Entgelt, begründet die Vereinnahmung eine Masseverbindlichkeit, unabhängig davon, ob die Umsätze Soll- oder Istbesteuerung unterlagen. • Materielle Begründung: Bei Sollbesteuerung führt die Uneinbringlichkeit mit Verfahrenseröffnung zu einer Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG; die spätere Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter begründet erneut eine Berichtigung und damit die Masseverbindlichkeit. • Unternehmereinheit und Aufspaltung: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zerfällt das Unternehmen in Unternehmensteile; Forderungen des vorinsolvenzlichen Unternehmensteils sind zur Tabelle anzumelden, die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter wirkt massebegründend. • Verfahrensfolgen: Das Finanzamt war berechtigt, die Umsatzsteuer für die vereinnahmten Entgelte durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit festzusetzen; die Vorentscheidung des FG war aufzuheben. Der Senat hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und weist die Klage ab. Entscheidend ist, dass die GmbH die Vermietungsleistung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hatte, die Entgelte aber erst vom Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurden. Diese nachinsolvenzliche Vereinnahmung begründet nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Masseverbindlichkeit; das Finanzamt durfte die darauf entfallende Umsatzsteuer durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter festsetzen. Ob die Umsätze zuvor der Soll- oder der Istbesteuerung unterlagen, ist unerheblich für die Einordnung als Masseverbindlichkeit; bei Sollbesteuerung greifen die Berichtigungsregelungen des § 17 UStG. Damit verliert die vom Kläger begehrte Behandlung als Insolvenzforderung Bestand, und das Finanzamt obsiegt.