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Beschluss

V B 61/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berichtigungsansprüche nach §17 UStG für bis zur Insolvenzeröffnung erbrachte, noch nicht vereinnahmte Entgelte entstehen vor der Insolvenzeröffnung und sind als Insolvenzforderung zu behandeln. • Die Besonderheiten der Umsatzsteuer rechtfertigen, dass vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Umsatzsteueranteile als Masseverbindlichkeit gelten und nicht als Insolvenzforderung. • Europarechtliche Vorgaben aus Art.90 der Mehrwertsteuerrichtlinie begründen keinen allgemeinen Abwehrgrund gegen die nationalrechtliche Einordnung der Steuerberichtigung im Insolvenzfall.
Entscheidungsgründe
Berichtigung von Umsatzsteueransprüchen bei Leistungen vor Insolvenzeröffnung • Berichtigungsansprüche nach §17 UStG für bis zur Insolvenzeröffnung erbrachte, noch nicht vereinnahmte Entgelte entstehen vor der Insolvenzeröffnung und sind als Insolvenzforderung zu behandeln. • Die Besonderheiten der Umsatzsteuer rechtfertigen, dass vom Insolvenzverwalter vereinnahmte Umsatzsteueranteile als Masseverbindlichkeit gelten und nicht als Insolvenzforderung. • Europarechtliche Vorgaben aus Art.90 der Mehrwertsteuerrichtlinie begründen keinen allgemeinen Abwehrgrund gegen die nationalrechtliche Einordnung der Steuerberichtigung im Insolvenzfall. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH. Nach Insolvenzeröffnung machte er mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2012 einen Berichtigungsanspruch gemäß §17 UStG wegen bis zur Insolvenzeröffnung erbrachter Leistungen geltend, deren Entgelte noch nicht vereinnahmt worden waren. Das Finanzamt lehnte eine Verrechnung mit nachinsolvenzlich entstandenen Steueransprüchen ab und sah den Berichtigungsanspruch als vorinsolvenzlichen Anspruch an. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Der Kläger verwies ergänzend auf Regelungen wie §13c UStG und §55 InsO sowie auf Art.90 der Mehrwertsteuerrichtlinie. Das Finanzgericht wies die Beschwerde zurück; der BFH bestätigte diese Entscheidung. • Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest: Berichtigungsansprüche für Entgelte aus bis zur Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen entstehen zeitlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sind im Verfahren als Teil der Insolvenzforderung zu berücksichtigen (§17 UStG, §174 InsO). • Die Besonderheit der Umsatzsteuer liegt darin, dass offene Gegenleistungsansprüche einen Umsatzsteueranteil enthalten, den der Insolvenzverwalter gemäß §§148 ff. InsO als Teil der Masse einziehen darf; soweit der Verwalter die Umsatzsteuer vereinnahmt, handelt es sich insoweit um eine Masseverbindlichkeit und nicht um eine Insolvenzforderung, was nicht gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz verstößt. • Kritik aus der Literatur hat der Senat geprüft, aber die eigene Rechtsprechung (u. a. BFH-Urteile V R 13/11 und V R 22/10) bestätigt. Auch der XI. Senat hat diese Rechtsauffassung vertreten, sodass keine weitergehende Klärung erforderlich ist. • Die vom Kläger angestellten Verweise auf §13c UStG und §55 Abs.4 InsO ändern die Entscheidung nicht: Es liegt keine Abtretung vor, und §55 Abs.4 InsO erfasst nur Ansprüche, die durch oder mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters begründet wurden; hier begründen diese Vorschriften keinen Anspruch auf Steuerberichtigung im Massebereich. • Unionsrechtliche Erwägungen (Art.90 Mehrwertsteuerrichtlinie) sind nicht entscheidungserheblich, weil die Richtlinie den Mitgliedstaaten Regelungsspielraum zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage einräumt und somit keine zwingende Vorgabe enthält, die die nationale Einordnung im Insolvenzfall aufhebt. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet. Der BFH bestätigt, dass der geltend gemachte Steuerberichtigungsanspruch als vorinsolvenzliche Insolvenzforderung zu behandeln ist und nicht als nachinsolvenzliche Masseverbindlichkeit im Umfang der vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Umsatzsteuer gilt. Eine Verrechnung mit nachinsolvenzlich entstandenen Steueransprüchen ist daher nicht möglich. Verweise auf §13c UStG, §55 InsO oder Art.90 der Mehrwertsteuerrichtlinie führen nicht zu einer anderen Einordnung. Damit bleibt die Entscheidung des Finanzamts und der Vorinstanzen bestehen.