Urteil
V R 12/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Seminarleistungen eines Berufsverbands können nach § 4 Nr.22 Buchst. a UStG steuerfrei sein, wenn sie berufliche Fortbildung zum Zweck haben und die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden.
• Die Verpflegung von Seminarteilnehmern ist regelmäßig keine mit der Fortbildung eng verbundene, steuerfreie Nebenleistung; sie erfüllt den Unterrichtszweck nur als nützliche, nicht als unerlässliche Maßnahme.
• Erfolgt für steuerfreie und steuerpflichtige Teilleistungen ein einheitliches Entgelt, ist dieses nach der einfachst möglichen Methode aufzuteilen; bei Tagesseminaren kann sachgerecht der Verpflegungsanteil nach den anteiligen Kosten geschätzt werden.
Entscheidungsgründe
Verpflegung bei Fortbildungsseminaren nicht generell umsatzsteuerfrei • Seminarleistungen eines Berufsverbands können nach § 4 Nr.22 Buchst. a UStG steuerfrei sein, wenn sie berufliche Fortbildung zum Zweck haben und die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet werden. • Die Verpflegung von Seminarteilnehmern ist regelmäßig keine mit der Fortbildung eng verbundene, steuerfreie Nebenleistung; sie erfüllt den Unterrichtszweck nur als nützliche, nicht als unerlässliche Maßnahme. • Erfolgt für steuerfreie und steuerpflichtige Teilleistungen ein einheitliches Entgelt, ist dieses nach der einfachst möglichen Methode aufzuteilen; bei Tagesseminaren kann sachgerecht der Verpflegungsanteil nach den anteiligen Kosten geschätzt werden. Der Kläger ist ein Berufsverband, der Tagesseminare für Unternehmer veranstaltet und dafür pauschale Teilnehmergebühren erhebt. In den Seminarinformationen wurde angegeben, dass der Preis Seminarunterlagen und Verpflegung enthalte, ohne Aufschlüsselung. Das Finanzamt nahm nach Prüfung an, die Seminarleistungen seien steuerfrei nach § 4 Nr.22 Buchst. a UStG, verweigerte aber Vorsteuerabzug und forderte ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs.2 UStG nach. Das Finanzgericht bestätigte Steuerfreiheit von Seminarleistungen einschließlich der Verpflegung und sah Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung verwendet. Der Kläger rügte, die Bewirtung sei keine Nebenleistung der Fortbildung und verlangte teilweise steuerliche Korrekturen bzw. EuGH-Vorlage. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil die Verpflegung nicht generell steuerfrei sei und eine Aufteilung des einheitlichen Entgelts festzustellen sei. • Zunächst stellte der BFH fest, dass die Seminarleistungen als steuerbar anzusehen sind, aber die Voraussetzungen des § 4 Nr.22 Buchst. a UStG (Umsetzung Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. i RL77/388/EWG) für steuerfreie Aus‑ und Fortbildungsleistungen vorliegen, weil die Veranstaltungen zweckgerichtet berufliche Fortbildung fördern und die Einnahmen überwiegend kostendeckend verwendet wurden. • Richtlinienkonforme Auslegung: Nicht alle belehrenden Veranstaltungen sind steuerfrei; es kommt auf Ausbildung, Fortbildung etc. im Sinne der Richtlinie an. Nationale Berufsbildungsgesetze sind dabei nicht tauglicher Maßstab. • Der EuGH‑Rechtsprechung folgend sind nur solche Nebendienstleistungen steuerfrei, die mit der Hauptleistung eng verbunden und unerlässlich sind; reine Komfort‑ oder Wohlfühlleistungen sind grundsätzlich nicht befreit. • Die Verpflegung von Seminarteilnehmern dient im Regelfall primär dem Komfort und ist daher nur nützlich, nicht unerlässlich; sie ist deshalb grundsätzlich nicht als steuerfreie Nebenleistung der Fortbildung anzusehen. • Ausnahmen sind möglich: Bei ganztägigen Veranstaltungen kann einfache Verpflegung (z.B. Kaffee, kleine Speisen im Seminarraum) unerlässlich sein, um den Sitzungs- bzw. Seminarablauf sicherzustellen; insoweit kommt Steuerfreiheit in Betracht. • Bei gemischten (steuerfreien und steuerpflichtigen) Leistungen mit einheitlichem Preis ist das Entgelt nach der einfachst möglichen Methode aufzuteilen; die Aufteilung kann durch Schätzung (§ 162 AO) erfolgen und sich an den anteiligen Kosten für die Verpflegung orientieren. • Der EuGH‑Vorlagebedarf bestand nicht, weil die einschlägigen EuGH‑Entscheidungen bereits ausreichende Auslegungsmaßstäbe lieferten und der Senat keine grundsätzlichen Auslegungszweifel sah. Der Revision des Klägers wurde teilweise stattgegeben: Das FG‑Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Hauptseminarleistungen sind als steuerfreie Aus‑ und Fortbildung nach § 4 Nr.22 Buchst. a UStG zu qualifizieren, die Verpflegung der Teilnehmer hingegen ist nicht generell steuerfrei. Es sind weitere Feststellungen zur Art und Weise der Verpflegung sowie zur Aufteilung des einheitlichen Entgelts vorzunehmen. Bei Tagesseminaren kann der Verpflegungsanteil gegebenenfalls nach den anteiligen Kosten geschätzt werden; wenn die Verpflegung unerlässlich (einfache Verpflegung im Seminarraum) ist, kommt Steuerfreiheit für diesen Teil in Betracht. Das Finanzamt und das FG haben insoweit festzustellen und zu berechnen, welcher Anteil der Einnahmen der steuerpflichtigen Verpflegung entspricht, und die steuerlichen Folgen (Vorsteuerkorrektur, Nachforderung) auf dieser Grundlage neu zu entscheiden.