Urteil
XI R 40/08
BFH, Entscheidung vom
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Keine steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn der Unternehmer vom Inland aus keine Lieferungen ausgeführt hat.
• Innergemeinschaftlicher Erwerb tritt nur ein, wenn der Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt; Ort der Besteuerung kann der Staat der verwendeten UID sein, wenn keine Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen wird (§ 3d Satz 2 UStG).
• Der Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs.1 S.1 Nr.3 UStG ist nicht uneingeschränkt zu gewähren; bei Anwendung der inländischen UID ohne Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat kann der sofortige Vorsteuerabzug versagt sein.
• Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen ist die Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Besteuerungsort und Vorsteuerabzug bei innergemeinschaftlichen Erwerben unter Verwendung ausländischer UID • Keine steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn der Unternehmer vom Inland aus keine Lieferungen ausgeführt hat. • Innergemeinschaftlicher Erwerb tritt nur ein, wenn der Gegenstand aus einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt; Ort der Besteuerung kann der Staat der verwendeten UID sein, wenn keine Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nachgewiesen wird (§ 3d Satz 2 UStG). • Der Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs.1 S.1 Nr.3 UStG ist nicht uneingeschränkt zu gewähren; bei Anwendung der inländischen UID ohne Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat kann der sofortige Vorsteuerabzug versagt sein. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen ist die Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, eine GmbH, kaufte 2000 Mobilfunktelefone bei italienischen Unternehmern unter Verwendung ihrer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und verkaufte sie an italienische Abnehmer weiter. Die Ware wurde teils innerhalb Italiens gehalten und verkauft, teils von Italien nach Österreich und zurück verbracht. Rechnungen an Abnehmer stellte die Klägerin ohne Umsatzsteuerausweis; Inlandslieferungen wurden nicht getätigt. Das Finanzamt setzte 2002 Umsatzsteuer fest; nach Nachreichung einer Jahreserklärung änderte es den Bescheid. Nach Steuerfahndungsprüfung änderte das Finanzamt 2006 erneut und behandelte die erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerpflichtig. Die Klägerin erhob Einspruch und später Untätigkeitsklage. Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte u.a. innergemeinschaftliche Erwerbe an, ließ aber den Vorsteuerabzug zu; das Finanzamt legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Untätigkeitsklage war zulässig, da das Finanzamt nicht innerhalb der Frist entschieden und keinen zureichenden Grund mitgeteilt hat (§ 46 FGO). • Keine innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG): Nach nicht angegriffenen Feststellungen hat die Klägerin vom Inland aus keine Lieferungen ausgeführt; somit können innergemeinschaftliche Lieferungen nicht geschätzt werden. • Innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a Abs.1 UStG, § 3d UStG): Erwerb liegt nur vor, wenn der Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt. Verbleibt die Ware in Italien, scheidet ein deutscher Erwerb aus. • Ort der Besteuerung bei Verwendung einer fremden UID (§ 3d Satz 2 UStG): Wurde gegenüber dem Lieferanten eine inländische UID verwendet, gilt der Erwerb solange als inländisch bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass die Erwerbe im Mitgliedstaat des Endorts der Beförderung besteuert wurden. • Rechtsgrundlage und Richtlinienbezug: Die Regelungen entsprechen Art.28a/28b der Sechsten Richtlinie; nach europäischer Rechtsprechung ist der Erwerber ohne Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsstaat nicht zwangsläufig zum sofortigen Vorsteuerabzug berechtigt. • Vorsteuerabzug (§ 15 Abs.1 S.1 Nr.3 UStG): Zwar setzt die Vorschrift unionsrechtlich den Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe um, doch ist sie richtlinienkonform dahin auszulegen, dass der Abzug auf Erwerbe beschränkt ist, die nach § 3d Satz 1 UStG besteuert werden; bei Besteuerung nach § 3d Satz 2 (UID des Erwerbers in anderem Staat) ist der sofortige Abzug ausgeschlossen, solange kein Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsstaat erbracht ist. • Verweisungsbedürftigkeit: Die tatsächlichen Feststellungen des FG sind unvollständig hinsichtlich des Umfangs der in Italien verbliebenen Lieferungen und der Höhe der innergemeinschaftlichen Erwerbe; deshalb ist die Sache zur erneuten Feststellung an das FG zurückzuverweisen. Die Revision des Finanzamts ist überwiegend erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Fest steht, dass die Klägerin vom Inland aus keine innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeführt hat; innergemeinschaftliche Erwerbe bestehen nur für die Lieferungen, die von Italien nach Österreich gelangt sind, und deren Besteuerungsort kann wegen Verwendung der deutschen USt-Identifikationsnummer Deutschland sein, solange nicht nachgewiesen ist, dass in Österreich besteuert wurde. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 S.1 Nr.3 UStG kann in diesen Fällen nicht ohne Weiteres gewährt werden; nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein sofortiger Abzug ausgeschlossen, wenn die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nachgewiesen ist. Wegen unklarer Feststellungen über Umfang und Höhe der Erwerbe ist eine erneute Sachaufklärung durch das Finanzgericht erforderlich.