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Urteil

I R 62/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft kann nach Art. 20 Abs.1 Buchst. a i.V.m. Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-Frankreich a.F. Dividenden aus französischen Tochtergesellschaften von der deutschen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage freistellen (Schachtelprivileg). • Die abkommensrechtliche Begünstigung einer inländischen Kapitalgesellschaft nach dem Schachtelprivileg wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft als KGaA personengesellschaftliche Elemente aufweist oder dass wirtschaftlich Gesellschafter die Zahlungen nutzen; maßgeblich ist der Zahlungsabfluss an die inländische Kapitalgesellschaft. • Fehlerhafte formale Bezeichnungen oder das Versäumnis der Vorinstanz, einen bereits ergangenen Änderungsbescheid datumsmäßig zu erfassen, rechtfertigen nicht zwingend Aufhebung und Zurückverweisung, wenn der Änderungsbescheid aktenkundig ist und keine neuen Streitpunkte einführt.
Entscheidungsgründe
Schachtelprivileg: Freistellung von französischen Dividenden bei inländischer KGaA • Eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft kann nach Art. 20 Abs.1 Buchst. a i.V.m. Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-Frankreich a.F. Dividenden aus französischen Tochtergesellschaften von der deutschen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage freistellen (Schachtelprivileg). • Die abkommensrechtliche Begünstigung einer inländischen Kapitalgesellschaft nach dem Schachtelprivileg wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschaft als KGaA personengesellschaftliche Elemente aufweist oder dass wirtschaftlich Gesellschafter die Zahlungen nutzen; maßgeblich ist der Zahlungsabfluss an die inländische Kapitalgesellschaft. • Fehlerhafte formale Bezeichnungen oder das Versäumnis der Vorinstanz, einen bereits ergangenen Änderungsbescheid datumsmäßig zu erfassen, rechtfertigen nicht zwingend Aufhebung und Zurückverweisung, wenn der Änderungsbescheid aktenkundig ist und keine neuen Streitpunkte einführt. Die Klägerin (KG, vormals OHG) war Komplementärin einer in Deutschland ansässigen börsennotierten KGaA (Beigeladene), die rund 99–100%ige Beteiligungen an zwei französischen Kapitalgesellschaften hielt. Aus diesen französischen Beteiligungen flossen der Beigeladenen Dividenden zu; anteilig entfielen Beträge auf die Klägerin. Die Satzung der KGaA sah eine wirtschaftliche Gewinnpoolingregelung vor; die Beigeladene wies Bruttodividenden und französische Steuergutschriften (avoir fiscal) als Beteiligungserträge aus. Die Klägerin beantragte für die an die Beigeladene geflossenen Dividenden die Freistellung nach dem DBA-Frankreich (Schachtelprivileg) bzw. die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Das Finanzamt gewährte die Privilegierung nur für die Kommanditaktionäre, nicht aber für die Klägerin, und berücksichtigte das avoir fiscal nur teils. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt; das Finanzamt legte Revision ein. Während des Verfahrens erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, der aber bei der Vorinstanz nicht datumsmäßig erfasst wurde. • Verfahrensrechtlich: Die Rüge, die Vorinstanz habe die Klägerin formal falsch bezeichnet und den Änderungsbescheid nicht einbezogen, führt nicht zum Erfolg der Revision. Eine Berichtigung in der Revisionsentscheidung genügt, wenn der Änderungsbescheid aktenkundig ist und keine neuen Streitpunkte einführt (§ 68 FGO). • Materiell: Die Beigeladene war im Streitjahr in Deutschland ansässig und unterlag mit ihrem Welteinkommen der unbeschränkten Besteuerung (§ 8 KStG 1991; § 15 EStG 1990). • Nach dem DBA-Frankreich a.F. (Art. 20 Abs.1 Buchst. a i.V.m. Buchst. b Doppelbuchst. aa) ist das Besteuerungsrecht für die Dividenden im Ergebnis Frankreich zuzuordnen; deshalb sind die betreffenden Dividenden von der deutschen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage freizustellen (Schachtelprivileg). • Für die Anwendung des Schachtelprivilegs genügt, dass eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft mindestens 10% des Kapitals der französischen Tochtergesellschaften hält und die Dividenden an diese Kapitalgesellschaft gezahlt wurden. Dass die Empfängerin als KGaA hybride Züge hat oder wirtschaftlich die Gesellschafter von den Zahlungen profitieren, ändert nichts; maßgeblich ist die Zahlung an die inländische Kapitalgesellschaft. • Die innerstaatliche Zurechnung der Einkünfte oder die Anwendung der Wurzeltheorie berührt die abkommensrechtliche Begünstigung nicht: Art. 20 DBA-Frankreich a.F. begünstigt die KGaA als solche, unabhängig von der innerstaatlichen Einkommenszuordnung oder der personellen Zusammensetzung. • Da die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs vorliegen, war die Vorinstanz zu bestätigen; weitergehende Fragen zur Erstattung oder Anrechnung des avoir fiscal für unterschiedliche Gesellschafterkreise wurden deshalb nicht mehr entscheidungserheblich. Die Revision des Finanzamtes wurde zurückgewiesen; das Urteil des Hessischen Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Beigeladene erfüllt die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs nach Art. 20 Abs.1 Buchst. a i.V.m. Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-Frankreich a.F., sodass die aus Frankreich stammenden Dividenden von der deutschen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage freizustellen sind. Formalfehler in der Bezifferung der Verfahrensbeteiligten und die zunächst unterbliebene datumsmäßige Erfassung des im Verfahren ergangenen Änderungsbescheids führen nicht zur Aufhebung, weil der Änderungsbescheid aktenkundig ist und keine neuen Streitfragen einführt. Die Klage der Klägerin war deshalb in ihrem Hauptantrag erfolgreich; Fragen zur getrennten Erstattung bzw. Anrechnung des avoir fiscal für einzelne Gesellschafter waren infolgedessen nicht mehr zu entscheiden.