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Urteil

X R 11/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ertragsteuern aus von einem Insolvenzschuldner nach Eröffnung ausgeübter gewerblicher Tätigkeit sind nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn sie durch die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet wurden oder die Erträge tatsächlich zur Masse gelangt sind. • Ist eine nacherworbene Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters ausgeübt worden und die Erträge sind nicht zur Masse geflossen, sind hieraus entstehende Steueransprüche keine Masseverbindlichkeiten, sondern Ansprüche gegenüber dem Insolvenzschuldner in seiner insolvenzfreien Vermögenssphäre. • § 35 InsO bestimmt zwar, dass Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehört; ob daraus Masseverbindlichkeiten entstehen, richtet sich jedoch weiterhin nach § 55 InsO. Fehlt ein tatsächlich zufließender Neuerwerb, begründet § 35 InsO keine Masseverbindlichkeit. • Die spätere Neuregelung des § 35 InsO bestätigt, dass der Insolvenzverwalter über die Zuordnung von Neuerwerb zu entscheiden hat und nicht für Steuern auf Erträge verantwortlich ist, die er nicht erhalten hat.
Entscheidungsgründe
Keine Masseverbindlichkeit für Steuern aus nachinsolvenzieller Tätigkeit ohne Massezufluss • Ertragsteuern aus von einem Insolvenzschuldner nach Eröffnung ausgeübter gewerblicher Tätigkeit sind nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn sie durch die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet wurden oder die Erträge tatsächlich zur Masse gelangt sind. • Ist eine nacherworbene Tätigkeit ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters ausgeübt worden und die Erträge sind nicht zur Masse geflossen, sind hieraus entstehende Steueransprüche keine Masseverbindlichkeiten, sondern Ansprüche gegenüber dem Insolvenzschuldner in seiner insolvenzfreien Vermögenssphäre. • § 35 InsO bestimmt zwar, dass Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehört; ob daraus Masseverbindlichkeiten entstehen, richtet sich jedoch weiterhin nach § 55 InsO. Fehlt ein tatsächlich zufließender Neuerwerb, begründet § 35 InsO keine Masseverbindlichkeit. • Die spätere Neuregelung des § 35 InsO bestätigt, dass der Insolvenzverwalter über die Zuordnung von Neuerwerb zu entscheiden hat und nicht für Steuern auf Erträge verantwortlich ist, die er nicht erhalten hat. Der Insolvenzschuldner betrieb ein Einzelunternehmen; am 14.05.1999 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung wurden dem Schuldner nach Feststellungen der Strafverfolgung und der Steuerfahndung unter anderem Einnahmen aus Beratungsleistungen zugerechnet, teils über ausländische Gesellschaften. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für Zeiträume nach Eröffnung durch Bescheide gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Der Insolvenzverwalter wandte erfolglos Einspruch ein und klagte; das Finanzgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Steuern seien keine Masseverbindlichkeiten. Das Finanzamt revidierte mit dem Argument, Neuerwerb gehöre nach InsO zur Masse und die Steuern könnten daher als Masseverbindlichkeiten festgesetzt werden. • Anwendbares Recht: Auf das Verfahren ist die Insolvenzordnung anzuwenden, da das Eröffnungsersuchen nach dem 31.12.1998 gestellt wurde (§§ 35, 55 InsO relevant). • Tatbestand der Masseverbindlichkeit: Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs.1 InsO u. a. solche, die durch Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Masse entstanden sind; hierfür ist ein verwaltendes oder massenbezogenes Handeln erforderlich. • Tathergang im Streitfall: Die steuerrelevante Tätigkeit wurde ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters ausgeübt und die erzielten Erträge sind nicht in die Insolvenzmasse gelangt. • Rechtliche Folge: Weil die Steuern nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer massenbezogener Weise begründet wurden, fehlt das Merkmal einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs.1 Nr.1 InsO. • Zur Rolle des Neuerwerbs (§ 35 InsO): § 35 InsO definiert Neuerwerb als zum Teil zur Masse gehörend, reicht aber für die Qualifikation einer Verbindlichkeit als Masseverbindlichkeit nicht aus; maßgeblich bleibt § 55 InsO. • Praktische Konsequenz: Selbst wenn Neuerwerb grundsätzlich zur Masse gehört, ist erforderlich, dass der Insolvenzmasse tatsächlich Vermögen zugeflossen ist; dies ist hier nicht der Fall, weshalb die Steuerforderungen nicht Masseverbindlichkeiten wurden. • Systematische Bestätigung: Die spätere Gesetzesänderung zu § 35 InsO, die den Insolvenzverwalter zur Erklärung über die Zugehörigkeit von Neuerwerb verpflichtet, unterstützt die Auffassung, dass der Verwalter nicht für Erträge bzw. Steuern haftet, die er nicht erhalten hat. • Abgrenzung zu früherer Judikatur: Vorherige Entscheidungen, etwa zur Kraftfahrzeugsteuer, lassen sich nicht auf den Fall übertragen, weil dort spezielle gesetzliche Vermutungen greifen; Umsatzsteuerfälle mit Nutzung unpfändbarer Gegenstände sind ebenfalls nicht vergleichbar. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die vom Finanzamt gegenüber dem Insolvenzverwalter festgesetzten Einkommensteuer- und Gewerbesteuerbescheide sind keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bzw. nicht als solche aus § 35 InsO zu qualifizieren, weil die betreffenden Erträge ohne Wissen und Billigung des Insolvenzverwalters erzielt und nicht in die Insolvenzmasse eingeflossen sind. Folglich sind die Steueransprüche gegen den Insolvenzschuldner in seiner insolvenzfreien Vermögenssphäre zu richten. Der Insolvenzverwalter haftet nicht für Steuern auf Erlöse, die er nicht realisieren konnte; damit hat der Kläger (Insolvenzverwalter) in der Hauptsache gewonnen.