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Urteil

I R 81/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zinseinkünfte einer US‑Personengesellschaft sind nach dem DBA‑USA 1989 a.F. als Zinsen i.S. von Art. 11 zu behandeln und können ausschließlich in Deutschland besteuert werden, wenn die Nutzungsberechtigten in Deutschland ansässig sind. • Eine nach deutschem Recht fiktiv als gewerblich geltende Tätigkeit einer Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG) begründet nicht ohne Weiteres abkommensrechtlich eine "gewerbliche Tätigkeit" oder "gewerbliche Gewinne eines Unternehmens"; maßgeblich ist die tatsächliche Art der Einkünfte. • Eine im Ausland eventuell entrichtete Steuer ist nach § 34c EStG grundsätzlich nicht anzurechnen, wenn ein DBA besteht, das die Doppelbesteuerung aus deutscher Sicht beseitigt; eine Geltendmachung aufgrund von Protokollregelungen setzt hinreichende Feststellungen oder ein gescheitertes Verständigungsverfahren voraus.
Entscheidungsgründe
Zinsen einer US‑Personengesellschaft: Art.11 DBA‑USA greift, deutsche Besteuerung zulässig • Zinseinkünfte einer US‑Personengesellschaft sind nach dem DBA‑USA 1989 a.F. als Zinsen i.S. von Art. 11 zu behandeln und können ausschließlich in Deutschland besteuert werden, wenn die Nutzungsberechtigten in Deutschland ansässig sind. • Eine nach deutschem Recht fiktiv als gewerblich geltende Tätigkeit einer Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG) begründet nicht ohne Weiteres abkommensrechtlich eine "gewerbliche Tätigkeit" oder "gewerbliche Gewinne eines Unternehmens"; maßgeblich ist die tatsächliche Art der Einkünfte. • Eine im Ausland eventuell entrichtete Steuer ist nach § 34c EStG grundsätzlich nicht anzurechnen, wenn ein DBA besteht, das die Doppelbesteuerung aus deutscher Sicht beseitigt; eine Geltendmachung aufgrund von Protokollregelungen setzt hinreichende Feststellungen oder ein gescheitertes Verständigungsverfahren voraus. Streitgegenstand waren Zinserträge einer US‑amerikanischen Personengesellschaft (Klägerin zu 1.), die aus der verzinslichen Anlage von Überschüssen aus der Vermietung in den USA stammten. Die Gesellschafter der Personengesellschaft sind überwiegend in Deutschland ansässig. Das Finanzamt behandelte die Zinserträge als in Deutschland steuerpflichtig und stellte sie fest; die Beteiligten bestritten dies mit Klagen. Die Kläger begehrten im Kern Freistellung der Zinsen nach dem DBA‑USA 1989 a.F. bzw. hilfsweise Anrechnung einer in den USA entrichteten Steuer. Das Finanzgericht wies die Klagen ab; der BFH hat darüber in der Revisionsinstanz zu entscheiden. Sachverhaltlich war feststehend, dass die Zinsen von in den USA ansässigen Kreditinstituten gezahlt wurden und die wirtschaftlichen Nutzungsberechtigten in Deutschland ansässig sind. • Die Revisionen sind unbegründet; das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zinseinkünfte nach dem DBA‑USA 1989 a.F. in Deutschland besteuert werden dürfen (Art.11 Abs.1 DBA‑USA 1989 a.F.). • Begriffliche Einordnung: Art.11 Abs.2 DBA‑USA umfasst Einkünfte aus Forderungen, die für deutsche Zwecke entsprechend §20 Abs.1 Nr.7 EStG als Zinsen zu qualifizieren sind; daher sind die hier streitigen Erträge "Zinsen" i.S. des Art.11. • Herkunft der Zinsen: Es kommt auf die Ansässigkeit des Zinsschuldners an; die Zahlungen der in den USA ansässigen Kreditinstitute begründen, dass die Zinsen aus den USA stammen. • Empfänger/Ansässigkeit: Da Personengesellschaften im DBA‑Anwendungsbereich nicht als eigene "Personen" gelten, ist auf die Ansässigkeit ihrer Gesellschafter abzustellen; fest steht, dass die Begünstigten in Deutschland ansässig sind, sodass Art.11 Abs.1 einschlägig wird. • Ausnahme für Betriebstätten (Art.11 Abs.3): Diese greift nicht, weil die Zinsen nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit der dortigen Betriebstätte erzielt wurden; die bloße Zuordnung als gewerblich geprägte Personengesellschaft nach §15 Abs.3 EStG führt nicht automatisch zu abkommensrechtlichen "gewerblichen Gewinnen". • Abgrenzung zu Art.6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen): Art.11 geht vor, weil die unmittelbare Ursache der Einkünfte die Kapitalüberlassung und damit Zinsen im Sinne von Art.11 sind; ein nur mittelbarer Zusammenhang zur Vermietung begründet kein Vorrang von Art.6. • Anrechnung ausländischer Steuer (§34c EStG): Grundsätzlich entfallen Anrechnungsansprüche gegenüber Einkünften aus Vertragsstaaten, wenn das DBA aus deutscher Sicht die Doppelbesteuerung beseitigt; eine auf Protokollregelungen gestützte Anrechnung setzt klare Feststellungen oder das Scheitern eines Verständigungsverfahrens voraus, was hier nicht vorliegt. • Verfahrensrechtlich sind weitere Billigkeitsentscheidungen nicht im Feststellungsverfahren zu treffen und blieben daher unentschieden. Der BFH weist die Revisionen zurück. Die Zinseinkünfte der US‑Personengesellschaft sind nach Art.11 Abs.1 DBA‑USA 1989 a.F. als in Deutschland besteuerbar einzustufen, weil es sich um Zinsen von in den USA ansässigen Schuldnern handelt und die Nutzungsberechtigten in Deutschland ansässig sind. Eine Befreiung nach Art.11 Abs.1 liegt nicht vor; die Ausnahmevorschrift für Zinsen von Betriebstätten (Art.11 Abs.3) greift nicht, da keine gewerbliche Tätigkeit der Betriebstätte vorliegt. Eine Anrechnung einer etwa in den USA entrichteten Steuer nach §34c EStG scheidet aus, solange das DBA aus deutscher Sicht die Doppelbesteuerung beseitigt und kein gescheitertes Verständigungsverfahren oder verbindliche Feststellung vorliegt. Damit bleibt der Feststellungsbescheid, mit dem die Zinsen der deutschen Besteuerung zugeführt wurden, bestehen.