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Urteil

14 K 880/20

Finanzgericht Baden-Württemberg 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2021:0929.14K880.20.00
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Leitsätze
1. Die Dividende aus einer schenkweise ohne Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Besitz-KG mit inländischer Betriebsstätte an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer derselben KG übertragenen - i.S.d. § 17 EStG wesentlichen - Beteiligung an einer Limited mit Sitz im Ausland ist im Inland nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a EStG zu besteuern.(Rn.28) (Rn.33) (Rn.48) Eine der KG als Sonderbetriebseinnahme zuzurechnende Dividende ist bei der Ermittlung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft neben den Gesamthandseinnahmen zu berücksichtigen, auch bei Beteiligung von beschränkt Steuerpflichtigen.(Rn.35) Dabei kommt hinsichtlich der zwar abkommensrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beurteilenden Dividende § 50i Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 3 und mit Satz 1 EStG zur Anwendung.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.40) 2. Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasst neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter. Im Kontext des § 50i EStG gilt nichts anderes.(Rn.52) (Rn.53) 3. Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Verweisung in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG auf den Satz 1 der Vorschrift auch insofern eine Rechtsgrundverweisung ist, als es sich bei den Wirtschaftsgütern um die in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG näher bezeichneten Wirtschaftsgüter, also solche des Betriebsvermögens oder Anteile im Sinne des § 17 EStG, handeln muss.(Rn.50) 4. Zur Auslegung des Begriffs der Übertragung oder Überführung i.S.d. § 50i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG.(Rn.62) (Rn.67) Der Begriff der Überführung im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG setzt nicht zwingend voraus, dass das überführte Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen stammen muss.(Rn.65) Der Wortlaut von § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG verlangt keine Übertragung oder Überführung.(Rn.66) § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG lässt es ausreichen, wenn "Wirtschaftsgüter" Betriebsvermögen geworden sind.(Rn.67) 5. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung unterliegen sämtliche Mitunternehmer einer Besitz-Personengesellschaft denselben steuerlichen Folgen. Alle Mitunternehmer, auch solche, die nicht selbst die sachliche oder personelle Verflechtung begründen, erzielen gewerbliche Einkünfte.(Rn.71) Dies gilt bei reinen Inlandssachverhalten und auch im Rahmen des § 50i EStG.(Rn.72) 6. § 50i Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG ist nicht nur auf Wegzugsfälle (§ 6 AStG), Einbringungsfälle (§ 20 UmwStG) und Überführungsfälle (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG) zugeschnitten. Fälle der unentgeltlichen Übertragung fallen unter den Gesetzeszweck und stellen einen der Hauptanwendungsfälle dar.(Rn.79) (Rn.80) Es macht keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter in eine Gesellschaft überführt und dann wegzieht oder diese Wirtschaftsgüter an eine andere im Ausland ansässige Person unentgeltlich überträgt.(Rn.89) 7. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob eine Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn ein Entnahmegewinn ausnahmsweise verfahrensrechtlich noch besteuert werden kann, vorrangig vor der Besteuerung nach § 50i EStG ist.(Rn.90) 8. Der Gesetzgeber hat mit § 50i EStG eine Ausnahme vom Grundsatz der subjektbezogenen Einkunftsermittlung geschaffen.(Rn.92) 9. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 13/22).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Dividende aus einer schenkweise ohne Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers einer Besitz-KG mit inländischer Betriebsstätte an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer derselben KG übertragenen - i.S.d. § 17 EStG wesentlichen - Beteiligung an einer Limited mit Sitz im Ausland ist im Inland nach §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a EStG zu besteuern.(Rn.28) (Rn.33) (Rn.48) Eine der KG als Sonderbetriebseinnahme zuzurechnende Dividende ist bei der Ermittlung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft neben den Gesamthandseinnahmen zu berücksichtigen, auch bei Beteiligung von beschränkt Steuerpflichtigen.(Rn.35) Dabei kommt hinsichtlich der zwar abkommensrechtlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu beurteilenden Dividende § 50i Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 3 und mit Satz 1 EStG zur Anwendung.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.40) 2. Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasst neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter. Im Kontext des § 50i EStG gilt nichts anderes.(Rn.52) (Rn.53) 3. Im Streitfall kann dahinstehen, ob die Verweisung in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG auf den Satz 1 der Vorschrift auch insofern eine Rechtsgrundverweisung ist, als es sich bei den Wirtschaftsgütern um die in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG näher bezeichneten Wirtschaftsgüter, also solche des Betriebsvermögens oder Anteile im Sinne des § 17 EStG, handeln muss.(Rn.50) 4. Zur Auslegung des Begriffs der Übertragung oder Überführung i.S.d. § 50i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG.(Rn.62) (Rn.67) Der Begriff der Überführung im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG setzt nicht zwingend voraus, dass das überführte Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen stammen muss.(Rn.65) Der Wortlaut von § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG verlangt keine Übertragung oder Überführung.(Rn.66) § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG lässt es ausreichen, wenn "Wirtschaftsgüter" Betriebsvermögen geworden sind.(Rn.67) 5. Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung unterliegen sämtliche Mitunternehmer einer Besitz-Personengesellschaft denselben steuerlichen Folgen. Alle Mitunternehmer, auch solche, die nicht selbst die sachliche oder personelle Verflechtung begründen, erzielen gewerbliche Einkünfte.(Rn.71) Dies gilt bei reinen Inlandssachverhalten und auch im Rahmen des § 50i EStG.(Rn.72) 6. § 50i Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG ist nicht nur auf Wegzugsfälle (§ 6 AStG), Einbringungsfälle (§ 20 UmwStG) und Überführungsfälle (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG) zugeschnitten. Fälle der unentgeltlichen Übertragung fallen unter den Gesetzeszweck und stellen einen der Hauptanwendungsfälle dar.(Rn.79) (Rn.80) Es macht keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter in eine Gesellschaft überführt und dann wegzieht oder diese Wirtschaftsgüter an eine andere im Ausland ansässige Person unentgeltlich überträgt.(Rn.89) 7. Im Streitfall konnte offen bleiben, ob eine Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, wenn ein Entnahmegewinn ausnahmsweise verfahrensrechtlich noch besteuert werden kann, vorrangig vor der Besteuerung nach § 50i EStG ist.(Rn.90) 8. Der Gesetzgeber hat mit § 50i EStG eine Ausnahme vom Grundsatz der subjektbezogenen Einkunftsermittlung geschaffen.(Rn.92) 9. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 13/22). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat der Beklagte die streitgegenständliche Dividende nach den §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG der Besteuerung unterworfen. 1. Der Kläger ist nach § 1 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beschränkt steuerpflichtig. a) Unstreitig hatte der Kläger im Streitzeitraum in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. b) Er erzielte aufgrund der streitgegenständlichen Dividende von der B Private Limited, deren Anteile er im Sonderbetriebsvermögen der A GmbH & Co. KG hielt, inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Zu den inländischen Einkünften zählen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17, hier: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. aa) Die A GmbH & Co. KG unterhielt im Streitjahr eine inländische Betriebsstätte. (1) Maßgebend für die Frage, ob im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, ist – da in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nicht auf anderweitige Maßgaben verwiesen ist – das innerstaatliche Recht und damit § 12 AO. Nach § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Da § 12 Satz 1 AO nicht die Ausübung eines stehenden Gewerbes, sondern allgemein die unternehmerische Tätigkeit fordert, werden von § 12 AO auch Betriebsstätten erfasst, die einem Betrieb zuzurechnen sind, dessen Tätigkeit kraft Gesetzesfiktion ertragsteuerrechtlich als Gewerbebetrieb gilt. Auch für einen solchen Betrieb ist insbesondere mit Blick auf die mit der Tätigkeit ausgelöste Gewerbesteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz) eine räumliche Zuordnung der Einkünfte erforderlich. Dass die Gesetzesfiktion in grenzüberschreitenden Zusammenhängen unter Geltung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ungeachtet von Art. 3 Abs. 2 des Musterabkommens der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD-MA) nicht geeignet ist, den abkommensrechtlichen Begriff der Unternehmensgewinne zu erfüllen, sodass vermögensverwaltende Personengesellschaften abkommensrechtlich keine Unternehmensgewinne im Sinnen von Art. 7 OECD-MA erzielen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. April 2010 I R 81/09, BStBl II 2014, 754), spielt hierbei keine Rolle. Als Betriebsstätte ist nach der beispielhaften Aufzählung in Satz 2 des § 12 AO insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung (Nr. 1) anzusehen. Die Geschäftsleitung befindet sich nach § 10 AO dort, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im Sinne von § 10 AO ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Es kommt hierbei darauf an, an welchem Ort die für die Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen von einigem Gewicht angeordnet werden. Regelmäßig ist das der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d. h. an dem sie die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte). Für Personengesellschaften bedeutet dies, dass sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig dort befindet, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführertätigkeit entfalten. Für die zur Geschäftsführung berufene Komplementär-GmbH einer KG ist deshalb entscheidend, an welchem Ort die für die GmbH handelnde Geschäftsführung die Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, tatsächlich wahrnimmt. Mit den Tagesgeschäften sind diejenigen Geschäfte gemeint, die in die alleinige Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen. Ist der Komplementär verpflichtet, zu bestimmten Geschäften – im Sinne der „über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehenden“ Handlungen im Sinne des § 164 Handelsgesetzbuch (HGB) die Beschlussfassung der Kommanditisten einzuholen, so ist ein derartiger Vorbehalt nicht geeignet, den mehr durch das Tagesgeschäft als durch die gesellschaftsrechtlichen Kontroll- oder Weisungsbefugnisse bestimmten Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung vom geschäftsführenden Komplementär auf die Kommanditisten zu verlagern (so zu den unter I. b) aa) (1)) geschilderten Anforderungen an eine Betriebsstätte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG BFH-Urteil vom 29. November 2017 I R 58/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 260, 209, Rn. 20, m. w. N.). (2) Nach diesen Maßstäben hat die A GmbH & Co. KG eine Betriebsstätte im Inland. Denn ihre alleinige Geschäftsführerin ist die A Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in X in Deutschland. Deren Geschäftsführer wiederum ist und war im Streitzeitraum [ ____ ]. Bis Dezember 2015 war außerdem D[ ____ ] zum Geschäftsführer bestellt. Der Kläger selbst war nicht Geschäftsführer. Sowohl C als auch D[ ____ ] sind in Deutschland ansässig gewesen. Es bestehen keine Zweifel, dass sie die Tagesgeschäfte der A GmbH & Co. KG an ihrem statutarischen Sitz in Deutschland erledigt haben, wo auch die Geschäfte des Betriebsunternehmens, der G GmbH mit Sitz und geschäftlicher Oberleitung in X, zu besorgen waren. Dass es daneben auch eine Betriebsstätte der A GmbH & Co. KG in [ ___ ] gegeben hat, der nach Art. 7 Abs. 1 Halbsatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Y zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung der Bekanntmachung vom (DBA-Y) [die Norm und die weiteren zitierten DBA-Vorschriften entsprechen denen desOECD-Musterabkommens 2017] gewerbliche Gewinne zugerechnet werden könnten, hat der Kläger nicht behauptet. Es gibt hierfür auch keine Anhaltspunkte. bb) Die streitgegenständliche Dividende ist der A GmbH & Co. KG zuzurechnen. Der Anteil an der B Private Limited gehört dort unstreitig zum Sonderbetriebsvermögen (II) [ ____ ] und generiert damit Sonderbetriebseinnahmen. Diese sind bei der Ermittlung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft neben den Gesamthandseinnahmen zu berücksichtigen (vgl. Wacker in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 15, Rn. 640), auch bei Beteiligung von beschränkt Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 57/98, Rn. 20, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung – HFR – 2001, 129). Sämtliche Einkünfte der A GmbH & Co. KG sind außerdem nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung als gewerblich im Sinne des § 15 EStG zu qualifizieren. Denn unstreitig handelt es sich bei der A GmbH & Co. KG um ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. 2. Das deutsche Besteuerungsrecht wird nicht durch das DBA- [ ___ ] beschränkt. Zwar steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA- [ ___ ] grundsätzlich [ ___ ] das Besteuerungsrecht für die Dividende zu, da Art. 7 DBA- [ ___ ] insoweit nicht anwendbar ist. Denn abkommensrechtlich wirkt sich die im deutschen Steuerrecht nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung erfolgende Umqualifizierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in gewerbliche Einkünfte nicht aus (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BStBl II 2014, 760, m. w. N.). Doch wird das DBA- [ ___ ] insoweit von § 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 und mit Satz 1 EStG im Rahmen eines sogenannten treaty override, dessen grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht anzweifelt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2015 2 BvL 1/12, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – BVerfGE – 141, 1), überlagert. a) § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung vom 25. Juli 2014, deren für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Tatbestandsmerkmale unverändert in der vorhergehenden Fassung des § 50i EStG vom 26. Juni 2013 und der nachfolgenden Fassung vom 20. Dezember 2016 enthalten waren bzw. sind, trifft folgende Regelung: „Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17 vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt worden und ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern.“ Nach Satz 3 der Vorschrift sind auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf welche die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertragen oder überführt oder der im Sinne des Satzes 2 neue Anteile gewährt wurden, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. Nach Satz 4 der Norm schließlich gelten die Sätze 1 und 3 sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Die Norm wurde im Jahr 2013 erstmals in das Einkommensteuergesetz eingefügt, um erhebliche Steuerausfälle zu vermeiden, die deshalb drohten, weil die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof Begriffe in Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich ausgelegt hatten. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde Folgendes zur Begründung des Gesetzesentwurfs ausgeführt (vgl. Drucksache des Bundesrates 632/1/12 – BR-Drucks. – vom 13. November 2012, Seite 17 f. und – weitestgehend identisch – später die BR-Drucks. 139/13 vom 1. März 2013 zum Gesetzentwurf des Bundesrates eines Jahressteuergesetzes 2013, Seite 141 f.): „Zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven bei einem Wegzug ins Ausland (§ 6 AStG), bei einer Umstrukturierung (§ 20 UmwStG) oder beim Ausschluss oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 EStG sind Anteile an Kapitalgesellschaften und andere Wirtschaftsgüter in der Vergangenheit häufig auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG übertragen worden (typischerweise auf eine GmbH & Co. KG). Nach dem bisherigen Rechtsverständnis der Finanzverwaltung, der sich in den konkreten Einzelfällen die Beteiligten ausdrücklich oder konkludent angeschlossen haben, war auf die Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften der DBA-Artikel über die Unternehmensgewinne (Artikel 7 OECD-MA) anzuwenden. Verfügte die Gesellschaft über eine inländische Betriebsstätte, blieben die Wirtschaftsgüter einschließlich der Anteile weiterhin im Inland steuerverstrickt, so dass im Fall der späteren Veräußerung der Wirtschaftsgüter oder Anteile (einschließlich der Veräußerung des Mitunternehmeranteils) durch den im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen der Veräußerungsgewinn uneingeschränkt besteuert werden konnte, weil das jeweils anzuwendende DBA regelmäßig Artikel 13 Absatz 2 OECD-MA entspricht. Auch die laufenden Einkünfte, z. B. die auf die Anteile gezahlten Dividenden, konnten uneingeschränkt besteuert werden. Auf der Grundlage dieses bisherigen Rechtsverständnisses haben die Finanzbehörden wegziehenden (oder bei Umstrukturierungen im Ausland ansässigen) Steuerpflichtigen auf Antrag verbindliche Auskünfte dahingehend erteilt, dass zwar die in den Wirtschaftsgütern oder Anteilen enthaltenen stillen Reserven zunächst nicht besteuert werden, dafür jedoch im Fall der späteren Veräußerung oder Entnahme der tatsächliche Veräußerungsgewinn in Deutschland zu versteuern ist. Grundlage war regelmäßig auch die Zusage ausländischer Finanzbehörden, die das deutsche Besteuerungsrecht in Bezug auf den späteren Veräußerungsgewinn ausdrücklich bestätigt haben. Der BFH hat durch Urteil vom 28. April 2010 - I R 81/09 - abweichend von dem bisherigen Rechtsverständnis der Finanzverwaltung entschieden, dass auf die Einkünfte gewerblich geprägter Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG nicht die jeweiligen DBA-Vorschriften über die Unternehmensgewinne (Artikel 7, Artikel 13 Absatz 2 OECD-MA), sondern die anderen Verteilungsartikel des DBA für die jeweiligen Einkünfte anzuwenden sind. Die Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Fall der späteren Veräußerung oder Entnahme der auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft übertragenen Wirtschaftsgüter oder Anteile durch den mittlerweile im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen nicht der dem Artikel 13 Absatz 2 OECD-MA entsprechende DBA-Artikel (= Betriebsstättenprinzip, Besteuerung in Deutschland) anzuwenden ist, sondern im Regelfall der dem Artikel 13 Absatz 5 OECD-MA entsprechende DBA-Artikel (= Wohnsitzprinzip, Besteuerung im Ausland). Entsprechende Rechtsfolgen ergeben sich auch für Fälle der Betriebsaufspaltung (BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 - I R 95/10 -). Zur Verhinderung erheblicher Steuerausfälle in Milliardenhöhe muss eine Regelung geschaffen werden, die die Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne in den Fällen ermöglicht, in denen aufgrund des bisherigen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung im Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland, einer Umstrukturierung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen auf die Besteuerung verzichtet wurde. Aus dem gleichen Grund ist es gerechtfertigt, dass die Einkünfte aus den überführten Wirtschaftsgütern oder Anteilen auch insoweit besteuert werden können, als das DBA deren Besteuerung einschränkt. § 50i EStG verletzt keine Vertrauenstatbestände, denn die Steuerpflichtigen sind, wie die Gestaltungen klar zeigen, selbst davon ausgegangen, dass sie die Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzuges, der Umstrukturierung oder des vermeintlichen Ausschlusses oder der vermeintlichen Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts zunächst vermeiden können und dafür die deutsche Besteuerung im späteren Veräußerungsfall und ebenso die uneingeschränkte deutsche Besteuerung der laufenden Einkünfte hinzunehmen haben. Die zeitliche Anwendungsregelung beschränkt sich entsprechend dieses Ziels auf ‚Altfälle‘.“ b) Die streitgegenständliche Dividende unterliegt nach diesem Normengefüge der inländischen Besteuerung, weil sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. aa) Bei dem Anteil an der B Private Limited handelt es sich um ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG. Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes ist nach ständiger Rechtsprechung weit zu fassen. Er umfasst nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts, wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Urteile vom 2. März 1970 GrS 1/69, BStBl II 1970, 382, Rn. 10 und vom 12. Juni 2019 X R 20/17, BStBl II 2020, 3, Rn. 44). Dazu gehören unstreitig auch Anteile an Kapitalgesellschaften (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75, BStBl II 1979, 77, Rn. 14 zur Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, und vom 3. Oktober 1985 IV R 144/84, BStBl II 1986, 142, Rn. 9 zu GmbH-Anteilen). Dies ergibt sich insbesondere aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, der Beteiligungen als Wirtschaftsgüter des Betriebs nennt, und aus § 266 Abs. 2 HGB, der für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften vorsieht, dass diese u. a. in ihrer Bilanz Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen in gesonderten Gliederungspunkten, unter „III. Finanzanlagen“, ausweisen müssen. Es kann dahinstehen, ob die Verweisung in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG auf den Satz 1 der Vorschrift auch insofern eine Rechtsgrundverweisung ist, als es sich bei den Wirtschaftsgütern um die in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG näher bezeichneten Wirtschaftsgüter, also solche des Betriebsvermögens oder Anteile im Sinne des § 17 EStG, handeln muss. Denn bei dem Anteil an der B Private Limited handelt es sich um ein „Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Kläger ist am Kapital der B Private Limited zu 50 Prozent beteiligt und überschreitet somit die Mindestbeteiligung von einem Prozent. bb) Das Wirtschaftsgut, der Anteil an der B Private Limited, ist vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermögen der A GmbH & Co. KG geworden. (1) Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasst nach ständiger Rechtsprechung neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter (BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rn. 14, m. w. N.). Im Kontext des § 50i EStG gilt nichts anderes (Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 50i, Rn. 14, m. w. N.). (2) Der Anteil ist „vor dem 29. Juni 2013“ Betriebsvermögen „geworden“. Wann die Beteiligung an der B Private Limited bei den Aktiva der A GmbH & Co. KG bzw. der A KG erstmals bilanziert wurde, ist nicht bekannt. Sie wurde aber jedenfalls in der Sonderbilanz des Ds [ ____ ] im Jahresabschluss 2008 aufgeführt, und damit vor dem 29. Juni 2013. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Prozessbevollmächtigten [ ____ ], dass der Anteil deshalb nicht Betriebsvermögen der A KG „geworden“ sein kann im Sinne des Gesetzes, weil er schon vor der Übertragung auf den Kläger zum Betriebsvermögen der A KG als Vorgängerin der A GmbH & Co. KG gehörte. Diese Auffassung ordnet Lebenssachverhalte unzutreffend den Tatbestandsmerkmalen zu und verkennt, dass der Tatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 EStG – zumindest auch – auf dreiaktige Sachverhalte zugeschnitten ist: Im ersten Akt, der vor dem 29. Juni 2013 stattgefunden haben muss, gelangen vom Gesetz näher bezeichnete Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen bestimmter Personengesellschaften. In diesem Zeitpunkt muss eine Besteuerung stiller Reserven unterblieben sein, § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG. In einem zweiten Akt, der nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers insbesondere im Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland bestehen kann (vgl. BR-Drucks. 139/13 vom 1. März 2013, Seite 141 f., oben in den Entscheidungsgründen wiedergegeben unter I. 2. a) und – weitestgehend identisch – zuvor schon BR-Drucks. 632/1/12 vom 13. November 2012, Seite 17 f.), nach der Auffassung des Senats aber auch in einer Schenkung an eine im Ausland ansässige Person, verliert die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht. Die Unterscheidung zwischen dem genannten ersten und dem zweiten Akt kommt deutlich in § 50i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in der Fassung vom 20. Dezember 2016 zum Ausdruck. Danach muss das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile ungeachtet der Anwendung jenes Absatzes vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden sein. Diese Ergänzung des Gesetzes hat den dreiaktigen Aufbau nicht neu geschaffen, sondern nur den zweiten Akt zeitlich begrenzt. In einem dritten Akt schließlich erzielt der Steuerpflichtige aus einer späteren Veräußerung oder Entnahme, deren Zeitpunkt nicht weiter vom Gesetz bestimmt ist, einen Gewinn, § 50i Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG. Die Prozessbevollmächtigten halten es für schädlich, dass sich der Anteil an der B Private Limited im Zeitpunkt, in welchem Deutschland das Besteuerungsrecht verloren hat, dem Zeitpunkt der Schenkung an den Kläger, bereits im Betriebsvermögen befand. Dies ist aber, jedenfalls in den Wegzugsfällen, welche die Prozessbevollmächtigten [ ____ ] ausdrücklich als Hauptanwendungsfälle benennen, der Normalfall. Der Gesetzgeber hatte ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drucks. 139/13 vom 1. März 2013, Seite 141 f., und BR-Drucks. 632/1/12 vom 13. November 2012, Seite 17 f.) insbesondere die Konstellation des Wegzugs ins Ausland im Blick, bei der ein Steuerpflichtiger zunächst Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile im Sinne des § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, meist einer GmbH & Co. KG, übertrug oder überführte (erste Akt) und danach in das Ausland verzog (zweite Akt). Auch in dieser Fallkonstellation ist zum Zeitpunkt des zweiten Akts, in dem die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht erst verliert, das maßgebliche Wirtschaftsgut bereits ein Teil des Betriebsvermögens. Aus demselben Grund lässt sich die Anwendung des § 50i EStG auf die vorliegende Fallkonstellation nicht mit dem Argument verneinen, das Erfordernis einer Übertragung oder Überführung „in“ das Betriebsvermögen spreche dafür, nur solche Vermögensübertragungen bzw. -überführungen seien erfasst, durch die Vermögen „von außen“ erstmals in das steuerliche Betriebsvermögen der Personengesellschaft gelange, weshalb steuerneutrale Vermögensumschichtungen vor dem 29. Juni 2013 innerhalb des Betriebsvermögens derselben Personengesellschaft (z. B. entgeltlich erworbenes Sonderbetriebsvermögen wird in das Gesamthandsvermögen bei derselben Mitunternehmerschaft transferiert oder Anteilstausch im Sinne des § 21 UmwStG) nicht der Anwendung des § 50i EStG unterliegen „sollten“ (so Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Baumhoff u. a., Außensteuerrecht, 99. Lieferung 10.2021, § 50i EStG, Rn. 78). Diese Auffassung stellt ersichtlich nicht darauf ab, ob im Zeitpunkt des Verlusts des deutschen Besteuerungsrechts, dem zweiten Akt, Betriebsvermögen vorlag, sondern bezieht sich auf den ersten Akt. Nach Auffassung des Senats ist der maßgebliche Zeitpunkt derjenige, in dem ein Wirtschaftsgut erstmals in das Betriebsvermögen gelangt. Wenn zu diesem Zeitpunkt keine stillen Reserven besteuert werden, so ist es grundsätzlich unerheblich, welche späteren Übertragungen innerhalb des Betriebsvermögens, zwischen Sonderbetriebsvermögen oder vom Gesamthandsvermögen in ein Sonderbetriebsvermögen oder umgekehrt, stattfinden. Nur wenn es in einer solchen Konstellation zu einer Besteuerung stiller Reserven gekommen wäre, was angesichts der von § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG eröffneten Möglichkeiten der Übertragung zum Buchwert unwahrscheinlich ist, wäre es geboten, § 50i EStG nicht anzuwenden, um eine – inländische – Doppelbesteuerung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass es jemals zu einer Substanzbesteuerung des Anteils an der B Private Limited gekommen sein könnte. (3) Die Anwendung von § 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 EStG scheitert nicht daran, dass möglicherweise der Anteil an der B Private Limited dem Betriebsvermögen der A GmbH & Co. KG im Wege einer Einlage zugeführt wurde bzw. aufgrund der Betriebsaufspaltung ab der Gründung der B Private Limited dort zu bilanzieren war und es deshalb an einer Übertragung oder Überführung im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 4 EStG fehlt. (a) Vor dem Hintergrund der Differenzierungen zwischen Übertragungen in § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG einerseits und Überführungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG andererseits spricht zunächst einiges dafür, dass die Übertragung im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG einen Rechtsträgerwechsel voraussetzt, während die Überführung Sachverhalte erfasst, bei denen Wirtschaftsgüter ohne einen Rechtsträgerwechsel Betriebsvermögen einer der in § 50i EStG erwähnten Personengesellschaften werden (vgl. Dornheim in Bordewin/Brandt, EStG, 442. Lieferung 12.2021, § 50i, Rn. 90 und 92). In der Literatur wird in Anlehnung daran teilweise die Auffassung vertreten, dass vom Begriff der Überführung Einlagen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen in das Sonderbetriebsvermögen nicht erfasst seien (so z. B. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 50i, Rn. 16, allerdings im Zusammenhang mit der Kommentierung des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG). Dies wird damit begründet, dass eine Überführung im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG den Transfer von einem Betriebsvermögen – nicht Privatvermögen – in ein anderes Betriebsvermögen erfordere (so Liekenbrock, IStR 2013, 690, 694, ebenfalls im Zusammenhang mit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, also im Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1; anderer Auffassung z. B. Dornheim in Bordewin/Brandt, EStG, 442. Lieferung 12.2021, § 50i, Rn. 92 und Pohl in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 159. EL Oktober 2021, § 50i EStG, Rn. 20, nach denen § 50i Abs. 1 EStG z. B. auch zur Anwendung kommen kann, wenn ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter an die Personengesellschaft vermietet). Terminologisch mag für die Auffassung, Einlagen seien nicht erfasst, der Umstand sprechen, dass das Gesetz bei Einlagen den Begriff der Zuführung statt der Überführung verwendet, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. (b) Der Senat ist demgegenüber aus zwei Gründen der Auffassung, dass auch dann, wenn D[ ____ ] seinen hundertprozentigen Anteil an der B Private Limited in sein Sonderbetriebsvermögen bei der A GmbH & Co. KG eingelegt hat oder der Anteil bereits bei Gründung der B Private Limited als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der A GmbH & Co. KG zu bilanzieren war (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BFH-Urteil vom 19. Dezember 2019 IV R 53/16, BStBl II 2020, 534, Rn. 37 - 39), der Tatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 1 EStG erfüllt ist. (aa) Zum einen setzt der Begriff der Überführung im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zwingend voraus, dass das überführte Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen stammen muss. Der natürliche Wortsinn steht der Auslegung, dass auch Wirtschaftsgüter des Privatvermögens in ein Betriebsvermögen überführt werden können, nicht entgegen. Das Argument, dass § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG den Begriff der Überführung nur im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens verwendet, wird dadurch entkräftet, dass er sich im Rahmen des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG auch auf Anteile im Sinne des § 17 EStG bezieht. Bei diesen aber handelt es sich um Anteile, die im Privatvermögen gehalten werden (vgl. nur BFH-Urteil vom 19. November 2019 IX R 7/19, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2020, 675, Rn. 15). Schon hieraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Begrifflichkeit des § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG nicht im vollen Umfang übernommen hat. (bb) Zum anderen verlangt der Wortlaut von § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG keine Übertragung oder Überführung. Die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals könnte allenfalls aufgrund der Verweisung auf § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich sein, wenn insofern eine Rechtsgrundverweisung vorläge. Hiervon gehen die Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf Loschelder in Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019 (genauso 40. Auflage 2021), § 50i, Rn. 11 und Gosch in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020 (genauso 20. Auflage 2021) § 50i, Rn. 11a aus. Dagegen spricht jedoch ein Vergleich der Wortlaute von Satz 4 und Satz 1, die Besonderheiten der Betriebsvermögensbildung bei der Betriebsaufspaltung und der Gesetzeszweck. § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG lässt es ausreichen, wenn „Wirtschaftsgüter“ Betriebsvermögen geworden sind. Demgegenüber beschränkt § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG den Anwendungsbereich auf „Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens“ oder „Anteile im Sinne des § 17“ EStG. Da nur Wirtschaftsgüter des Privatvermögens eingelegt werden können, kann im Kontext des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG nur eine Einlage von Anteilen im Sinne des § 17 EStG den Tatbestand erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Wortlaut in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG absichtlich weiter gefasst hat. Hier sind sämtliche Wirtschaftsgüter, also auch die des Privatvermögens, betroffen, weshalb die Anteile im Sinne des § 17 EStG nicht gesondert genannt werden müssen. Man könnte zwar die gegenteilige Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber den Begriff „Wirtschaftsgüter“ in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG nur aus stilistischen oder grammatischen Gründen verwendet hat und die Verweisung auf den Satz 1 auch insofern eine Rechtsgrundverweisung sein soll, dass es sich bei den Wirtschaftsgütern also um solche des Betriebsvermögens oder Anteile im Sinne des § 17 EStG handeln muss. Allerdings wäre der Wortlaut des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG dann redundant. Sowohl der Begriff „Wirtschaftsgüter“ als auch die Tatbestandsmerkmale „vor dem 29. Juni 2013“ und „Betriebsvermögen … (ge-)worden“ kämen im Tatbestand doppelt vor. Folgende Fassung des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG wäre demgegenüber ausreichend und sachgerecht gewesen, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsgrundverweisung auf die Begriffe „Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens“, „Anteil im Sinne des § 17“ und „vor dem 29. Juni 2013 das Betriebsvermögen übertragen oder überführt“ beabsichtigt hätte: „Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß für Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.“ Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Gesetzgeber bewusst in Satz 4 den umfassenderen Begriff der Wirtschaftsgüter verwendet hat, der solche des Privatvermögens einschließt, und bewusst auch eine Übertragung oder Überführung im technischen Sinne des § 6 Abs. 5 EStG nicht verlangt hat. Hierfür spricht, dass im Rahmen der Betriebsaufspaltung typischerweise Wirtschaftsgüter des Privatvermögens durch die Betriebsaufspaltung zu Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens werden. Legt man in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG den weiten Begriff des Wirtschaftsguts zugrunde, so ist es konsequent, wenn die Verweisung sich nicht auf die Begriffe der Übertragung und Überführung bezieht. Denn diese werden in § 6 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 5 EStG nur im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens verwendet. Für die weite Interpretation des Wirtschaftsgutes in § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG sowie die Auffassung, dass der dortige Verweis sich nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Übertragung oder Überführung bezieht, spricht außerdem der Gesetzeszweck, Steuerausfälle zu vermeiden, die dadurch entstehen können, dass die Verwaltung den Begriff der gewerblichen Einkünfte im Sinne des Art. 7 OECD-MA falsch interpretiert und deshalb in vielen Fällen von einer bei richtiger Interpretation des Begriffs der gewerblichen Einkünfte an sich gesetzlich gebotenen Besteuerung abgesehen hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Richtigerweise hätte die unentgeltliche Übertragung des Anteils an der B Private Limited vom D[ ____ ] auf diesen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG – nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, da der Anteil das Betriebsvermögen nicht verlassen hat, vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 11/12, BFHE 239, 76, Rn. 14 – zur Besteuerung führen müssen. Dass § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG auch in Fällen anwendbar ist, in denen ein Rechtsträgerwechsel stattfindet, wird zwar bestritten. Der Gesetzgeber bejahte die Frage aber offenbar, weil in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG), durch das § 4 Abs. 1 Satz 3 in das EStG eingefügt wurde (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestags – BT-Drucks. – 16/2710 vom 25. September 2006 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Seite 5), ausgeführt wird, dass die Zusammenfassung und Fortentwicklung der Entschädigungsregelungen die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven unter anderem in allen Fällen, in denen „ein Rechtsträgerwechsel (durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) stattfindet“ gewährleiste (vgl. BT-Drucks. 16/2710, Seite 26). Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund einer anderen Regelung als der des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, die durch die Neufassung des Gesetzes eingefügt wurde, eine Besteuerung stiller Reserven im Fall des Rechtsträgerwechsels sichergestellt würde. Die Gegenauffassung, dass die Norm Rechtsträgerwechsel nicht erfasse (vgl. Drüen in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, 159. EL Oktober 2021, § 4 EStG, Rn. 486, m. w. N.), begründet dies damit, die Gleichstellung mit einer Entnahme setze zwingend voraus, dass das Wirtschaftsgut auch nach dem Entstrickungsvorgang noch (gemeint wohl: dem bisherigen Rechtsträger) zuzurechnen sei (so Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 308. Lieferung 12.2021, § 4 EStG, Rn. 231). Dabei wird gerade die vorliegende Fallkonstellation übersehen, bei welcher Betriebsvermögen an einen im Ausland ansässigen Mitunternehmer übertragen wird. Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG ist in diesem Fall erfüllt. Zwar ergibt sich unter Umständen ein Konflikt mit § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, der aber dadurch gelöst werden kann, dass die letztgenannte Vorschrift als vorrangige lex specialis angewendet wird (so auch Prinz, DB 2009, 807, 811 und Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 308. Lieferung 12.2021, § 6 EStG, Rn. 1506, jeweils m. w. N.), sodass die von diesen Vorschriften erfassten Fälle nicht zu einer Gewinnerhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG führen. Da das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Dividenden nach Art. 10 Abs. 1 DBA- [ ___ ][ ___ ] zustand, wurde aufgrund der Übertragung also nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland insoweit ausgeschlossen. Im Falle einer späteren Veräußerung oder Entnahme der Anteile war mangels einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte der GmbH & Co. KG nicht Art. 13 Abs. 2 DBA- [ ___ ], sondern Art. 13 Abs. 5 DBA- [ ___ ] anwendbar, der ein Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Veräußerers vorsieht, sodass auch insofern das Besteuerungsrecht Deutschlands ausgeschlossen war. Aufgrund der falschen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung unterblieb eine Besteuerung zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung. Dass dies allerdings so richtig sei und eine Besteuerung erst bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme erfolgen sollte, war die übereinstimmende Auffassung des Ds [ ____ ] sowie der Finanzverwaltung, was sich aus dem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und der daraufhin ergangenen verbindlichen Auskunft ergibt. Es widerspräche dem Rechtsgefühl und dem Gesetzeszweck, wenn in Deutschland die Besteuerung etwaiger Gewinne dennoch bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme nicht möglich wäre. cc) Auch der Tatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EStG ist erfüllt. Danach ist es erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter – hier also der Anteil an der B Private Limited – „Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betriebe allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt“. Der Senat versteht diesen Teil des Gesetzestextes als einheitliches Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Legaldefinition des Besitzunternehmens bei einer Betriebsaufspaltung, obwohl ausgehend vom Wortlaut eine abweichende Deutung möglich ist, nach welcher der Tatbestand nicht erfüllt wäre. Die Prozessbevollmächtigten [ ____ ] gehen davon aus, das Tatbestandsmerkmal „der Steuerpflichtige“ sei konkret zu verstehen und weisen – sachlich zutreffend – darauf hin, der Kläger erfülle in seiner Person nicht die Voraussetzung, dass er sowohl im überlassenden Betrieb, also der A GmbH & Co. KG (vormals A KG), als auch im nutzenden Betrieb, der G GmbH, allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen könne. Diese Voraussetzungen seien nur in der Person seines Ds erfüllt gewesen. Gegen die Interpretation, dass der letzte Halbsatz des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG nur eine Definition des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sei, führen die Prozessbevollmächtigten [ ____ ] an, der Gesetzgeber hätte in diesem Fall anstatt der Begriffe „der Steuerpflichtige“ die Formulierung „eine Person“ verwenden müssen. Steuerpflichtiger im Sinne des § 50i EStG könne nur diejenige Person sein, die alle Tatbestandsmerkmale des § 50i EStG verwirkliche. Der Senat folgt dem nicht. Für die Auffassung, dass der letzte Halbsatz des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG die Definition der Betriebsaufspaltung enthält und keine weitergehenden Anforderungen, spricht zunächst die Gesetzessystematik. In § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG wird die Personengesellschaft, in welche das Betriebsvermögen übertragen oder überführt werden muss, durch den Verweis auf § 15 Abs. 3 EStG konkretisiert. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthält die Legaldefinition der sogenannten gewerblich geprägten Personengesellschaft. Aus der Gesetzesbegründung ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber nicht nur die Übertragung oder Überführung von Wirtschaftsgütern in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, sondern auch in das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als problematischen Fall angesehen hat. Die insoweit identischen Begründungen in den BR-Drucks. Nr. 139/13 und 632/1/12 (siehe oben unter I. 2. a) verweisen darauf, nach dem BFH-Urteil vom 25. Mai 2011 I R 95/11 treffe auch bei der Betriebsaufspaltung die bisherige Annahme der Finanzverwaltung, dass abkommensrechtlich gewerbliche Einkünfte erzielt würden, nicht zu. Da das Besitzunternehmen anders als die gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor keine gesetzliche Regelung erfahren hatte, musste das Gesetz es definieren. Dabei ist den Prozessbevollmächtigten [ ____ ] zuzugeben, dass der Gesetzgeber besser anstatt des Ausdrucks „der Steuerpflichtige“ den Begriff „eine Person“ verwendet hätte, wenn der 2. Halbsatz des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG insgesamt eine Definition sein sollte. Dennoch sprechen der Gesetzeszweck, der Vergleich mit Fallkonstellationen der Betriebsaufspaltung ohne Auslandsberührung und das Gleichheitsgebot entscheidend gegen die These, dass die Voraussetzungen des § 50i Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EStG gerade in der Person des Steuerpflichtigen erfüllt sein müssen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass grundsätzlich im Rahmen der Betriebsaufspaltung sämtliche Mitunternehmer einer Besitz-Personengesellschaft denselben steuerlichen Folgen unterliegen, auch wenn sie selbst nicht ursächlich für das Vorliegen der Betriebsaufspaltung sind. Alle Mitunternehmer, auch solche, die nicht selbst die sachliche oder personelle Verflechtung begründen, erzielen gewerbliche Einkünfte. Selbst die Einkünfte von Mitunternehmern des Besitzunternehmens, die nicht am Betriebsunternehmen beteiligt sind, sind gewerblich zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BStBl II 1972, 796 und vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BStBl II 1986, 296, Rn. 19 f.). Denn die Betriebsgesellschaft ist originär gewerblich tätig (BFH-Urteil vom 28. Mai 2020 IV R 17/17, BFHE 269, 158, Rn. 18). Auch ansonsten nicht gewerbliche Tätigkeiten würden nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hiervon infiziert. Es wäre nicht überzeugend, bei reinen Inlandssachverhalten alle Mitunternehmer gleichzubehandeln, im Rahmen des § 50i EStG aber unterschiedlich. Nach der Auffassung der Prozessbevollmächtigten [ ____ ] würde es auch in den Wegzugsfällen, die unstreitig von der Norm erfasst werden, zu einer Differenzierung danach kommen, ob die wegziehende Person selbst an der sachlichen oder personellen Verflechtung beteiligt ist oder nicht. Beim Wegzug eines beherrschenden Gesellschafters wäre die Norm anwendbar, beim Wegzug eines weder allein noch mit anderen zusammen das Unternehmen beherrschenden Gesellschafters hingegen nicht. Dies überzeugt nicht, weil zwischen dem Beherrschungsverhältnis und demjenigen Faktor, durch welchen das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen wird, nämlich dem Wegzug, keine logische Verknüpfung besteht. Sowohl der Wegzug eines beherrschenden wie eines nichtbeherrschenden Unternehmers führt nach den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen zum Wegfall des deutschen Besteuerungsrechts. Das Doppelbesteuerungsabkommen fragt nicht danach, ob ein Gesellschafter verzogen ist, welcher die Gesellschaft beherrscht. Der Gesetzeszweck, Steuerausfälle zu vermeiden, die dadurch entstehen können, dass die Finanzverwaltung den Begriff der gewerblichen Einkünfte bzw. des Unternehmensgewinns in Doppelbesteuerungsabkommen in der Vergangenheit falsch interpretiert hat, erlaubt keine Differenzierung nach dem Beherrschungsverhältnis. Dies sollte auch das folgende Beispiel verdeutlichen: Angenommen, drei Gesellschafter – A, B, C – sind zu gleichen Teilen an Besitz- und Betriebsunternehmen beteiligt und haben dieselben Geschäftsführungsbefugnisse. A zieht ins Ausland. Wenn er zu diesem Zeitpunkt gleichlaufende Interessen mit auch nur einem der beiden Mitunternehmer hätte, wäre der Tatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz EStG erfüllt, nicht hingegen, wenn es unmittelbar vor dem Wegzug zu einem Dissens mit beiden Mitunternehmern käme, was die Betriebsaufspaltung nicht beenden würde, solange B und C weiterhin gleichlaufende Interessen haben. Für diese Differenzierung nach Dissens bzw. gleichlaufenden Interessen gibt es keinen Grund. Der Dissens ist weder (notwendig) logisch verknüpft mit dem Wegzug, der zum Verlust des deutschen Besteuerungsrechts führt, noch mit den stillen Reserven, welche das Objekt der Besteuerung sind. Dafür, dass ein bestimmtes Wirtschaftsgut durch die Verwendung im Betriebsunternehmen zu einem betrieblichen Wirtschaftsgut und damit steuerverstrickt wurde, bedurfte es keines übereinstimmenden Willens der Mitunternehmer. Die Verstrickung trat durch die bloße Überlassung des Wirtschaftsguts an das Betriebsunternehmen ein. Käme es außerdem erst nach dem Wegzug zum Dissens mit den Mitunternehmern, würde § 50i EStG auch nach der Auffassung der Prozessbevollmächtigten [ ____ ] greifen. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeitpunkt des Dissenses einen Einfluss auf das deutsche Besteuerungsrecht haben sollte. Genauso wenig überzeugt es, in Konstellationen wie der vorliegenden, bei denen ein Mitunternehmer alleine die sachliche Verflechtung begründet, nur dessen Wegzug als Grund für ein deutsches Besteuerungsrecht anzuerkennen. Die stillen Reserven sind bei allen Mitunternehmern besteuerungswürdig und wären im Inland besteuert worden, wenn der Mitunternehmer die Wirtschaftsgüter oder seinen Anteil vor dem Wegzug veräußert oder entnommen hätte. Die Wortlautgrenze ist bei der Interpretation des Senats nicht überschritten, wenn und weil man den gesamten zweiten Teil des Satzes 4 von § 50i Abs. 1 EStG als eine Definition des Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung versteht. dd) Die Voraussetzungen des § 50i Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG, dass der Steuerpflichtige im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, ist unstreitig erfüllt. Der Kläger ist nach Art. 4 DBA- [ ___ ] in [ ___ ] ansässig. ee) Auch die Voraussetzungen des § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG sind gegeben. Zu den laufenden Einkünften im Sinne des § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG gehören nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers insbesondere Dividenden (BR-Drucks. 139/13, S. 141, vgl. oben unter I. 2. a). Wie oben unter I. 1. b) bb) ausgeführt, zählen zu den laufenden Einkünften der Personengesellschaft auch die Sonderbetriebseinnahmen. Es gibt keinen Grund, dies im Kontext des § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG anders zu beurteilen (vgl. im Ergebnis genauso Dornheim in Bordewin/Brandt, EStG, 442. Lieferung 12.2021, § 50i, Rn. 180; Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 50i, Rn. 15; Schreiben des Bundesfinanzministeriums – BMF-Schreiben – vom 26. September 2014, IV B 5-S 1300/09/10003, BStBl I 2014, 1258, Tz. 2.3.3.5; a. A. Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Baumhoff u.a., Außensteuerrecht, 99. Lieferung 10.2021, § 50i EStG, Rn. 121, der meint, dass Sondervergütungen - die Ausführungen dürften aber auch für sonstige Sonderbetriebseinnahmen Geltung beanspruchen - nicht umfasst seien). c) Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten [ ____ ] ist eine einschränkende Auslegung weder deshalb geboten, weil die Konstellation der Schenkung nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vom Gesetz erfasst würde, noch weil der Gesetzgeber grundsätzlich nur Missbrauchsfälle oder Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Wegzug erfassen wollte, noch weil das Gesetz nur dann anwendbar wäre, wenn der Steuerpflichtige identisch mit der Person ist, welche die Übertragung oder Überführung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts herbeigeführt hat. aa) Die Prozessbevollmächtigten weisen darauf hin, dass das Gesetz nach seiner Begründung auf Wegzugsfälle (§ 6 AStG), Einbringungsfälle (§ 20 UmwStG) und Überführungsfälle (§ 4 Absatz 1 Sätze 3 und 4 EStG) zugeschnitten sei. Die vorliegende Fallkonstellation, gemeint ist damit wohl die der Schenkung, sei nicht erfasst. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Auch wenn die Fälle der unentgeltlichen Übertragung in der Gesetzesbegründung nicht ausdrücklich genannt sind, so fallen sie doch unter den Gesetzeszweck und stellen sogar einen der Hauptanwendungsfälle da (so Grammel in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 320. Lieferung 12.2021, § 50i, Rn. B 14; vgl. auch Rehfeld in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 308. Lieferung 12.2021, § 50i EStG, Rn. 16). Selbst wenn es zuträfe, dass der Gesetzgeber nicht versucht hat, eine abstrakte und umfassende Kodifizierung der Problematik von vermögensverwaltenden Personengesellschaften im Lichte des internationalen Steuerrechts zu regeln, sondern den Tatbestand des § 50i EStG an bestimmten als problematisch erkannten Fallgruppen ausgerichtet hat (so Bodden in Korn, EStG, 1. Aufl. 2000, Stand 1. Juli 2017,134. Lieferung, § 50i, Rn. 4), zwänge dies nicht dazu, den vorliegenden Fall aus dem Anwendungsbereich des § 50i EStG auszuscheiden. Der Tatbestand der Norm ist, wie oben unter I. 2. b) ausgeführt, erfüllt. Die Anwendung der Norm auf den vorliegenden Fall entspricht dem Gesetzeszweck. Ausweislich der oben unter I. 2. a) zitierten Begründung zum Gesetzesentwurf, wonach Steuerausfälle infolge der falschen Interpretation des Begriffs der gewerblichen Einkünfte im Abkommensrecht vermieden werden sollten, ist daran nicht zu zweifeln. Dass eine Besteuerung im Zeitpunkt der Schenkung gerechtfertigt gewesen wäre, stellen die Prozessbevollmächtigten [ ____ ] nicht infrage (vgl. die ergänzende Klagebegründung – Replik – vom 18. September 2020, Seite 4 unten, Gerichtsakte Bl. 121). Wie bereits oben unter I. 2. b) bb) (3) (b) (bb) am Ende ausgeführt, erfasst § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bei richtigem Verständnis den Fall der Schenkung an eine im Ausland ansässige Person. Es ist deshalb nicht ersichtlich, warum die vorliegende Fallkonstellation nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Norm erfasst sein sollte. Denn in der Begründung des Gesetzesentwurfs wird neben § 6 AStG und § 20 UmwStG ausdrücklich auch § 4 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EStG zitiert, worauf die Prozessbevollmächtigten [ ____ ] selbst hinweisen (Klagebegründung vom 30. März 2020, Seite 13, Gerichtsakte Seite 38). Der bloße Umstand, dass der Begriff der unentgeltlichen Übertragung oder der Schenkung in der Begründung zum Gesetzesentwurf nicht ausdrücklich verwendet wird, lässt den Schluss, die Fälle der Schenkung seien nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Norm erfasst, nicht zu. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Gesetzesbegründung jegliche mögliche Konstellation für die Anwendung der Norm ausdrücklich benennt. Im Übrigen spricht für eine Anwendbarkeit des § 50i EStG in Schenkungsfällen, dass auch das Außensteuergesetz im Zusammenhang mit Anteilen im Sinne des § 17 EStG die Schenkung der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts gleichstellt, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG. Dies belegt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Gleichbehandlung von Wegzugsfällen und Fällen der Schenkung an Auslandsansässige geboten ist. bb) Mit dem Argument, dass die Norm (nur) Missbrauchsfälle oder Fälle einer Gestaltung im Zusammenhang mit einem Wegzug erfassen wolle, lässt sich ihre Anwendbarkeit ebenso wenig verneinen. (1) Die Prozessbevollmächtigten [ ____ ] argumentieren damit, in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) – BT-Drucks. 17/12532 vom 27. Februar 2013 – werde darauf hingewiesen, dass im Vermittlungsverfahren zum Jahres-steuergesetz 2013 „Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung einvernehmlich ergänzt“ worden seien. Unter den aufgezählten Maßnahmen befinde sich der Punkt „Weitere Maßnahmen zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts (§§ 50d Abs. 9, 50d Abs. 10, 50i EStG)“. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass nur Missbrauchsfälle von der Norm erfasst werden sollen, wobei unklar ist, was nach Auffassung der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung für einen Missbrauch im Sinne des Gesetzgebers wäre. Die von den Prozessbevollmächtigten zitierte BT-Drucks. 17/12532 enthält keine Begründung zu § 50i EStG. Diese findet sich nur in den oben unter I. 2. a) zitierten BR-Drucks. 632/1/12 und 139/13. In deren Begründung ist der Begriff „Missbrauch“ nicht enthalten. Die BR-Drucks. 139/13 enthält als Beispiele für Missbrauch die „cash GmbH“ und „RETT-Blocker-Strukturen“ (Seite 85 der Drucksache). Die BR-Drucks. 632/1/12 vom 13. November 2012, welche den ersten Entwurf des § 50i EStG in das Gesetzgebungsverfahren einbrachte, verwendet den Betriff des Missbrauchs ebenfalls nicht. Der verwendete Begriff „Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens“ passt besser auf die Regelung des § 50i EStG. Denn es ging den Steuerpflichtigen nicht darum, missbräuchlich Steuern zu vermeiden. Das grundsätzliche Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland sollte nicht vermieden, sondern nur auf den Zeitpunkt verschoben werden, in dem es bei Inlandssachverhalten zu einer Besteuerung der stillen Reserven gekommen wäre. Die Finanzverwaltung und die Steuerpflichtigen waren sich darin einig, dass dies grundsätzlich ein billigenswertes Ziel ist. Die vom Gesetzgeber befürchteten Steuerausfälle waren nicht Folge missbräuchlicher Rechtsgestaltung, sondern einer übereinstimmend falschen Auslegung des Gesetzes durch Finanzverwaltung und Steuerpflichtige. (2) Selbst eine Beschränkung auf Fälle der bewussten Gestaltung ist dem Gesetzgebungsverfahren nicht zu entnehmen. Zwar ist wohl die Konstellation, dass ein Steuerpflichtiger bei einem geplanten Wegzug Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens und Anteile im Sinne des § 17 EStG in eine gewerblich geprägte Gesellschaft überführt, um die Besteuerung der stillen Reserven zu vermeiden, der Hauptanwendungsfall, den der Gesetzgeber im Blick hatte. Der Schluss, dass die Norm damit nur für Fälle einer Gestaltung im Zusammenhang mit einem Wegzug Geltung beanspruche (vgl. in diesem Sinne allerdings Dornheim in Bordewin/Brandt, EStG, 442. Lieferung 12.2021, § 50i, Rn. 41 mit weiteren Nachweisen; zu § 50i EStG in der Fassung vom 20. Dezember 2016 auch Loschelder in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 50i Rn. 5, der darauf verweist, dass sich aus § 50i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG eine persönliche Beschränkung auf Wegzugsfälle ergebe), ist aber unzutreffend (so im Ergebnis auch Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 50i, Rn. 3; Liekenbrock in Flick/Wassermeyer/Baumhoff u.a., Außensteuerrecht, 99. Lieferung 10.2021, § 50i EStG, Rn. 58; BMF-Schreiben vom 26. September 2014, IV B 5-S 1300/09/10003, BStBl I 2014, 1258, Tz. 2.3.3.1). Der Wortlaut bietet keinen Anlass für eine entsprechende Beschränkung. Das Argument, dass der Gewinn aus einer „späteren Veräußerung oder Entnahme“ erzielt sein müsse, legt diesem Wortlaut aufgrund eines Vorverständnisses, dass nur Wegzugsfälle erfasst sein sollen, eine bestimmte Bedeutung bei, die er ohne dieses Vorverständnis nicht hat. Der Begriff „später“ bezieht sich auf das Ereignis, welches das deutsche Besteuerungsrecht ausschließt. Der Wortlaut lässt keinen Schluss zu, welches Ereignis dies sein muss, insbesondere nicht, dass eine Schenkung kein solches Ereignis sein kann. Auch § 50i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in der Fassung vom 20. Dezember 2016, wonach das Recht der Besteuerung vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden sein muss, nennt den Grund dieses Ausschlusses oder der Beschränkung nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenso wenig für die einschränkende Auslegung. Denn in der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich auf § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG verwiesen, der nach richtiger Auffassung den vorliegenden Fall erfasst (siehe oben unter I. 2. b) bb) (3) (b) (bb)). Gerade die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 50i EStG auf die Fälle der Betriebsaufspaltung belegt, dass der Gesetzgeber Konstellationen berücksichtigte, in denen es nicht um eine Gestaltung im Hinblick auf Auslandssachverhalte geht. Im Rahmen der Wegzugsfälle und Umwandlungsfälle wird häufig eine Gestaltung vorgelegen haben, nicht aber bei der Konstellation der Betriebsaufspaltung. Es ist nicht davon auszugehen, dass Betriebsaufspaltungen erfolgten, um eine Besteuerung beim Wegzug ins Ausland zu vermeiden. Wenn Wirtschaftsgüter bereits einem Betriebsunternehmen zugewiesen waren, wäre eine Betriebsaufspaltung sinnlos, ja kontraproduktiv gewesen. Denn da das Betriebsunternehmen originär gewerblich tätig ist, hätte das Besteuerungsrecht ohnehin nach Art. 7 Abs. 1 DBA- [ ___ ] bzw. dem OECD-MA bei Deutschland gelegen und wäre von einem Wegzug oder einer Schenkung an Auslandsansässige nicht berührt worden. Erst durch die Betriebsaufspaltung kann das Problem der abkommensrechtlichen Qualifikation der Einkünfte auftreten. Eine Betriebsaufspaltung wird also nicht im Hinblick auf Auslandssachverhalte gestaltet, sondern im Zusammenhang mit einem Auslandssachverhalt vorgefunden. Die Schenkung selbst ist kein Akt der steuerlichen Gestaltung. cc) Das Gericht teilt schließlich nicht die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten [ ____ ], eine Besteuerung scheide deshalb aus, weil sie richtigerweise beim D[ ____ ] hätte erfolgen müssen und bis März 2014 auch hätte erfolgen können. Der Wortlaut des § 50i EStG verlangt nicht, dass die Übertragung oder Überführung gerade durch den Steuerpflichtigen erfolgte (so auch Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 50i, Rn. 14; Bodden in Korn, EStG, 1. Aufl. 2000, Stand 1. Juli 2017, 134. Lieferung, § 50i, Rn. 20). Denn § 50i Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG verwendet den Begriff „ein Steuerpflichtiger“, nicht etwa „der Übertragende“. Nach dem dargestellten Zweck der Norm, Steuerausfälle aufgrund der Fehlinterpretationen des Begriffs der gewerblichen Einkünfte im Sinne des Abkommensrechts zu vermeiden, wäre es nicht sachgerecht, eine Identität von Übertragendem und Steuerpflichtigem zu verlangen. Denn, wie oben unter I. 2. c) aa) dargestellt, ist es angemessen, auch die Fälle der Schenkung in den Anwendungsbereich der Norm zu ziehen. Es macht keinen Unterschied, ob ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter in eine Gesellschaft überführt und dann wegzieht oder diese Wirtschaftsgüter an eine andere im Ausland ansässige Person unentgeltlich überträgt. Ob eine Anwendung von § 50i EStG ausgeschlossen ist, wenn ein Entnahmegewinn ausnahmsweise verfahrensrechtlich noch besteuert werden kann (zurecht ablehnend für eine nochmalige, also doppelte, Versteuerung, Pohl, IStR 2013, 699, 701) und ob eine Besteuerung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG dann vorrangig vor der Besteuerung nach § 50i EStG ist (vgl. zu dieser kontrovers diskutierten Frage Nachweise bei Dornheim in Bordewin/Brandt, EStG, 442. Lieferung 12.2021, § 50i, Rn. 55), kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn der streitgegenständliche Anteil an der B Private Limited wurde bereits im Jahr 2010 auf den Kläger übertragen. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung für das Jahr 2010 ist bestandskräftig. Eine Entstrickung des Anteils in diesem Jahr mit der Folge, dass die Dividenden in den späteren Jahren nicht mehr als laufende Einkünfte nach § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG versteuert werden können, kommt nicht mehr in Betracht. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass die Finanzverwaltung gehalten war, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Besteuerung stiller Reserven ohne Anwendung des § 50i EStG zu ermöglichen. Einen entsprechenden Handlungsauftrag hätte der Gesetzgeber im Gesetzestext verankern müssen. Er hätte z. B. § 50i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in der Fassung vom 20. Dezember 2016 nach „vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden“ um den Zusatz „und ist die diesbezügliche Steuerfestsetzung nicht mehr änderbar“ ergänzen können. Mit einem daraus resultierenden Handlungsauftrag an die Verwaltung, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um vorrangig über die allgemeinen Entstrickungsregeln die Besteuerung im Inland sicherzustellen, wären allerdings erhebliche praktische Schwierigkeiten verbunden gewesen. Denn in vielen Fällen, insbesondere bei Vorliegen von verbindlichen Auskünften, deren Reichweite wie im vorliegenden Fall durchaus zweifelhaft sein kann, wären Rechtsstreitigkeiten zu erwarten gewesen. Da § 50i EStG im Normalfall nur das Ergebnis hervorrief, welches die Beteiligten zuvor übereinstimmend für richtig hielten, nämlich dass das Besteuerungsrecht bei Deutschland verbleibe und deshalb eine sofortige Besteuerung nicht nötig sei, sprechen Gerechtigkeitserwägungen nicht dafür, einen Anwendungsvorrang der allgemeinen Entstrickungsregeln grundsätzlich zu bejahen. Dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise, wie im vorliegenden Falle, der Steuerpflichtige nicht die Person ist, die bei richtiger Rechtsanwendung die stillen Reserven hätte versteuern müssen. Das von den Prozessbevollmächtigten [ ____ ] angeführte Argument, der Kläger müsse die Steuern für seinen D bezahlen, ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht überzeugend. Die A GmbH & Co. KG hat eigens einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gestellt, um die Sicherheit zu erlangen, dass die Besteuerung der stillen Reserven erst bei dem Kläger und nicht schon beim D im Zeitpunkt der Übertragung stattfinden würde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war die Erteilung der verbindlichen Auskunft die Voraussetzung dafür, dass es zu der Übertragung, jedenfalls in der letztlich durchgeführten Form, überhaupt kam. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Vermögenswerte gar nicht erhalten hätte oder in irgendeiner Form die Steuern hätte ausgleichen müssen, die sein D für die unentgeltliche Übertragung hätte entrichten müssen. Andernfalls wäre insbesondere [ ____ ], an den die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach § 6 Abs. 3 oder Abs. 5 EStG zum Buchwert übertragen werden konnten, ungleich behandelt worden. Der [ ____ ] hätte bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern die dabei anfallenden Steuern selbst bezahlen müssen, während der Kläger die Wirtschaftsgüter bereits entstrickt von D erhalten hätte. Die Auffassung der Prozessbevollmächtigten lässt sich auch nicht mit dem Grundsatz der subjektbezogenen Einkunftsermittlung begründen, denn der Gesetzgeber hat mit § 50i EStG bei der vom Senat für richtig gehaltenen Auslegung der Norm eine Ausnahme von diesem Grundsatz geschaffen. Dass solche Ausnahmen grundsätzlich möglich sind, belegen alle Normen, die eine Übertragung von Betriebsvermögen mit stillen Reserven ohne deren Aufdeckung ermöglichen, also insbesondere § 6 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 EStG. In dem von den Prozessbevollmächtigten zitierten BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 74-75/90, BStBl II 1994, 15, gab es keine Norm, deren Tatbestandsmerkmale erfüllt gewesen wären. Deshalb sind die Sachverhalte des vorliegenden Falles und des zitierten BFH-Urteils nicht vergleichbar. d) Die Regelung des § 50d Abs. 10 EStG hat, ungeachtet der Frage, ob sie verfassungsgemäß ist (vgl. dazu BFH-Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2013 I R 4/13, BStBl II 2014, 791, Rn. 29), auf das vom Senat gefundene Ergebnis keinen Einfluss. § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG ordnet Sondervergütungen und Satz 2 darüber hinaus durch das Sonderbetriebsvermögen veranlasste Erträge und Aufwendungen dem Unternehmensgewinn des vergütungsberechtigten Gesellschafters zu. Ein Unternehmensgewinn bzw. ein gewerblicher Gewinn im Sinne des DBA- [ ___ ] und des § 50d Abs. 10 Satz 1 EStG liegt jedoch nicht vor, weil die allein vermögensverwaltend tätige A GmbH & Co. KG keine originär gewerblichen Einkünfte bzw. Unternehmensgewinne im Sinne des Abkommensrechts erzielt (vgl. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl. 2021, § 50d, Rn. 45a; Hahn-Joecks in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, 320. Lieferung 12.2021, § 50d, Rn. L 18; BMF-Schreiben vom 26. September 2014, IV B 5-S 1300/09/10003, BStBl I 2014, 1258, Tz. 5.1.1). Denn nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. c OECD-MA bezieht sich der Begriff „Unternehmen“ zwar auf die Ausübung einer beliebigen Geschäftstätigkeit; dies schließt allerdings reine Vermögensverwaltung nicht ein (Wassermeyer/Drüen in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, 155. EL Oktober 2021, OECD-MA 2017 Art. 3, Rn. 23, m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 50d Abs. 10 EStG nicht nur die Zuordnung von Vergütungen und Erträgen aus Sonderbetriebsvermögen zu bestimmten abkommensrechtlichen Einkunftsarten und Betriebsstätten entgegen der Rechtsprechung ausgestalten, sondern auch den Begriff des Unternehmensgewinns auf der Basis des nationalen Steuerrechts definieren wollte. In diesem Fall hätte er wohl zum einen in § 50d Abs. 10 EStG den nationalen Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb anstelle des Begriffs „Unternehmensgewinn“ verwendet und im Übrigen nicht in § 50d Abs. 10 Satz 7 Nr. 1 EStG angeordnet, dass die Sätze 1 bis 6 nicht auf Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, also die gewerblich geprägten Personengesellschaften, anzuwenden ist. Der naheliegende Grund für den Ausschluss der gewerblich geprägten Personengesellschaften aus dem Anwendungsbereich des § 50d Abs. 10 EStG ist der, dass diese keine originären Unternehmensgewinne bzw. gewerblichen Einkünfte erzielen. Der Gesetzgeber hat insoweit die Rechtsprechung des BFH akzeptiert, was wiederum das Bedürfnis für die Einfügung des § 50i EStG nach sich gezogen hat. Dass aus abkommensrechtlicher Sicht keine gewerblichen Einkünfte oder Unternehmensgewinne erzielt werden, trifft auch auf ein Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wie im vorliegenden Fall die A GmbH & Co. KG, zu. Die Fälle müssen gleichbehandelt werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (vgl. zu den Voraussetzungen Ratschow in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 115 Rn. 162, m. w. N.). Es ist über bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfragen zu entscheiden. Der Streitfall gibt im allgemeinen Interesse Veranlassung, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung des § 50i EStG aufzustellen. Die aufgeworfenen maßgeblichen Rechtsfragen berühren das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Ausweislich der Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber von drohenden Steuerausfällen in Milliardenhöhe und einer Vielzahl von relevanten Fällen aus. Auch die Übertragung von Anteilen oder Wirtschaftsgütern eines Besitzunternehmens an im Ausland ansässige Personen ist mutmaßlich kein Einzelfall. Die Gesetzesfassung wirft etliche Rechtsfragen auf, die auch durch die aktuelle Fassung vom 20. Dezember 2016 nicht geklärt sind und zu denen in der Rechtsliteratur kontroverse Meinungen vertreten werden. Zu diesen Rechtsfragen existiert, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Dividendenausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Z [ausländischer Staat] im Jahr 2015 an den in Y [ausländischer Staat] ansässigen Kläger aufgrund von § 50i Einkommensteuergesetz (EStG) in Deutschland zu besteuern ist. Der Kläger lebt und arbeitet seit [__ ] in Y. Seither hat er in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Kläger ist als Kommanditist mit einem Anteil von [weniger als 15]Prozent an der A GmbH & Co. KG mit Sitz in X/Deutschland beteiligt. Im Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft, bei der es sich um ein Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung handelt, hält er einen Anteil von 50 Prozent an der B Private Limited in Z (B Private Limited), die über ein Stammkapital von [ ___ ] verfügt. Seinen Anteil an der B Private Limited hat der Kläger durch Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom [ ___ ] (BP-Handakte Bd. IV Bl. 37, 39) von D erworben. Vor der Schenkung war die hundertprozentige Beteiligung an der B Private Limited in dessen Sonderbetriebsvermögen bei der A GmbH & Co. KG bilanziert (vgl. Bilanzakten, Jahresabschlüsse 2008 und 2009, jeweils Anlage 4/1). Der D[ ____ ] hatte die Anteile ab 1998 sukzessive, es dürfte sich bei den späteren Anschaffungskosten um Kapitalerhöhungen gehandelt haben, angeschafft (vgl. Bilanzakten, Jahresabschlüsse 2008 und 2009, jeweils Anlage 4/2). [ ___ ] Die A GmbH & Co. KG firmierte nach ihrer Gründung im Jahr [ ___ ] zunächst als A [ ___ ] KG und später, bis zum [ ___ ], als A KG. Der Kläger ist bereits seit dem Jahr [ ___ ] als Kommanditist beteiligt. Weitere Kommanditisten sind [ ___ ] [ ___ ]. Die allein zur Geschäftsführung berufene Komplementärin der A GmbH & Co. KG war und ist die A Verwaltungs GmbH mit Sitz in X. Deren Geschäftsführer ist C. Bis [ ___ ] war zusätzlich D. An der A Verwaltungs GmbH sind der Kläger und C zu je 50 Prozent beteiligt. Der Zweck dieser Gesellschaft ist die Übernahme der Geschäftsführung als persönlich haftende Gesellschafterin der A GmbH & Co. KG, die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie die Förderung des Unternehmenszwecks der vorgenannten Kommanditgesellschaft innerhalb ihres Unternehmensgegenstandes (vgl. den Handelsregisterauszug sowie den Gesellschaftsvertrag vom 20. November 2012, Gerichtsakte, Sonderband Bl. 25 ff.). Die A GmbH & Co. KG verpachtet als Besitzunternehmen Anlagevermögen an die G GmbH (vgl. den Pachtvertrag vom [ ___ ] , BP-Handakte Bd. 1 Bl. 231 ff. und den ursprünglichen Pachtvertrag vom [ ___ ], Vertragsakten Bl. 103 ff.). Der Kläger und C halten je einen Anteil von 49 Prozent des Stammkapitals der G GmbH, der ihnen je 24 Prozent der Stimmrechte in dieser Gesellschaft vermittelt. Den verbleibenden Anteil von 2 Prozent mit Stimmberechtigung i. H. v. 52 Prozent hält D [ ___ ]. Geschäftsführer der G GmbH ist C, bis Dezember 2015 führte er die Geschäfte gemeinsam mit D (vgl. Handelsregisterauszug, Eintrag Nr. 15, Gerichtsakte, Sonderband Bl. 48). Seinen Anteil im Umfang von 24 Prozent des Stammkapitals an der G GmbH, die zum damaligen Zeitpunkt noch als G ... GmbH firmierte, hat der Kläger zugleich mit seinem Anteil an der B Private Limited durch Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom [ ___ ] (BP-Handakte Bd. IV Bl. 37, 39) von D erworben, einen weiteren Anteil von 25 Prozent mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom [ ___ ] (Vertragsakten Bl. 183 ff.). Vor der ersten Übertragung von Anteilen an der G GmbH hatte die A KG am [ ___ ] die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragt, dass die geplante unentgeltliche Übertragung von D[ ____ ] auf diesen sowie auf C nicht zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven führt, sondern nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zu Buchwerten und damit steuerneutral erfolgt (vgl. Sonderband Verbindliche Auskunft BI. 1-3). Dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland, sondern in [ ___ ] steuerlich ansässig war, erwähnte der Antrag nicht. Diese Tatsache war beim Beklagten seinerzeit allerdings aktenkundig. Der Beklagte erteilte am [ ___ ] der A KG die beantragte verbindliche Auskunft (vgl. Sonderband Verbindliche Auskunft Bl. 24-25). Die Anteile an der G GmbH und an der B Private Limited wurden daraufhin nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG zu Buchwerten auf den Kläger übertragen, sodass im Zeitpunkt dieser Übertragungen, zu denen der Kläger bereits in [ ___ ] wohnte, eine Besteuerung der stillen Reserven unterblieben ist. Der Bescheid für 2010 über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Gesellschaft, die damals noch als A KG firmierte, stand zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Eine Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2011 sah insoweit keinen Änderungsbedarf, sodass im März 2014 aufgrund der Betriebsprüfung geänderte Bescheide ergingen, die aber hinsichtlich der Anteilsübertragungen keine Änderungen enthielten und bestandskräftig wurden (vgl. Bericht über die Außenprüfung vom 9. Januar 2014, BP-Akte Bl. 6 ff., den Vermerk über die Umsetzung des Berichts, Bl. 29 Rückseite, sowie das Schreiben der Prozessbevollmächtigten [ ____ ] vom 18. September 2020, Gerichtsakte Bl. 122). Im Jahr 2015 schüttete die B Private Limited eine Dividende in Höhe von umgerechnet [ ___ ] Euro an den Kläger aus (vgl. Bilanzakten, Anlage 3/3 der Steuerlichen Gewinnermittlung Veranlagungszeitraum 2015). Die A GmbH & Co. KG gab ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2015 am 5. Juli 2016 ab. Die Dividende in Höhe von [ ___ ] Euro wird in der Erklärung als ausländischer Kapitalertrag ausgewiesen, der Kläger als beschränkt einkommensteuerpflichtige Person (Feststellungsakten Bl. 55 und 56 f.). In der Anlag FE 1 wurden keine Einkünfte aus Sonderbilanzen/Sonderbetriebsvermögen erklärt (Feststellungsakten Bl. 58 Rückseite). Der Beklagte erließ am 3. August 2016 einen Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die A GmbH & Co. KG. In diesem stellte er Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb i. H. v. [ ___ ] Euro fest. Darin ist kein Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen enthalten (Feststellungsakten Bl. 75). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 27. Oktober 2016 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2015 bei der A GmbH & Co. KG an (BP-Handakte Bd. V Bl. 1). Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Anteil des Klägers an der B Private Limited nach § 50i EStG steuerverhaftet sei und der Kläger somit die laufenden Erträge und spätere Veräußerungsgewinne im Inland zu versteuern habe (vgl. Tz. 16 des geänderten Berichts über die Außenprüfung vom 15. November 2019, BP-Akte Bl. 32, 34 Rückseite und f.). Der Beklagte erließ daraufhin am Mittwoch, dem 26. Februar 2020, einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die A GmbH & Co. KG und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. In dem Bescheid, auf den hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird (Feststellungsakten Bl. 77, Gerichtsakte Bl. 51), stellte der Beklagte nunmehr Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von [ ___ ] Euro fest. Hierin enthalten ist ein Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen in Höhe von [ ___ ] Euro. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am Montag, dem 30. März 2020, Sprungklage erhoben (Gerichtsakte Bl. 25 ff.). Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 8. April 2020 zugestellt (Gerichtsakte Bl. 81). Der Beklagte hat der Sprungklage mit Schreiben vom 4. Mai 2020, das am Folgetag bei Gericht einging, zugestimmt (Gerichtsakte Bl. 86). Der Kläger behauptet, dass er seit etlichen Jahren im Streit mit den anderen Beteiligten liege. Die Kommunikation mit ihnen finde seit geraumer Zeit nur noch über Anwälte statt. Es seien mehrere gesellschaftsrechtliche Rechtsstreitigkeiten anhängig. Der Dissens bestehe jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Schenkung im Jahr [ ___ ]. Gleichlaufende Interessen habe es schon damals nicht gegeben. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers sind der Auffassung, dass angesichts der genannten Umstände im vorliegenden Fall die Anteile an der B GmbH, an der B Private Limited sowie an weiteren in- und ausländischen Kapitalgesellschaften nicht nach § 50i EStG im Inland steuerverhaftet seien und die im Streitjahr 2015 gezahlte Dividende der B Private Limited deshalb nicht nach § 50i EStG im Inland zu versteuern sei. Die Einführung des § 50i EStG sei als eine Maßnahme zur Missbrauchsbekämpfung verstanden worden. Aus den Gesetzesmaterialien gehe hervor, dass der Gesetzgeber nachträglich bestimmte steuerlich motivierte Gestaltungen habe erfassen wollen, die ein Steuerpflichtiger seinerzeit zum Zweck vorgenommen habe, die Aufdeckung stiller Reserven zu verhindern. Der Gesetzgeber habe ausschließlich Fälle des Wegzugs ins Ausland, der umwandlungssteuerlichen Einbringung und der zur Entstrickung führenden Überführung von Wirtschaftsgütern im Auge gehabt. Andere Konstellationen seien von der Norm nicht erfasst. § 50i EStG stehe in engem Zusammenhang mit § 6 Außensteuergesetz (AStG), § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und § 4 Abs. 1 Satz 3 f. EStG und ergänze diese Tatbestände. Berücksichtige man den Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck, so komme § 50i Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Satz 3 i. V. m. Satz 1 EStG als Rechtsgrundlage für eine Besteuerung der Dividende der B Private Limited nicht in Betracht. Die Norm eröffne aus zwei Gründen kein deutsches Besteuerungsrecht. Der Tatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG setze voraus, dass Wirtschaftsgüter vor dem Stichtag 29. Juni 2013 Betriebsvermögen einer kraft Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen zu qualifizierenden Personengesellschaft geworden seien. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile an der B Private Limited auf den Kläger (am [ ___] 2010) habe zwar eine Betriebsaufspaltung zwischen der damaligen A KG und der damaligen G … GmbH vorgelegen und die übertragenen Anteile an der B Private Limited hätten auch zum (Sonder- ) Betriebsvermögen bei der A KG gehört. Doch seien die Anteile an der B Private Limited nicht durch die Übertragung auf den Kläger Betriebsvermögen einer (Besitz- ) Personengesellschaft „geworden", denn die Anteile an der B Private Limited hätten als Sonderbetriebsvermögen Ds schon vor der Übertragung auf ihn zum Betriebsvermögen bei der A KG gehört. Darüber hinaus sei der Wortlaut des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG nicht erfüllt. Denn dieser verlange, dass der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb alleine oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen könne und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlasse. Der beherrschende Gesellschafter und der Veräußerer bzw. Entnehmende müssten also identisch sein. Da der Kläger weder alleine noch zusammen mit seinen Mitgesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in der (damaligen) A KG und der (damaligen) G …GmbH habe durchsetzen können - beide Gesellschaften seien seinerzeit allein von D, mit dem er keine gleichlaufenden Interessen gehabt habe, beherrscht worden - sei der Wortlaut der Norm in seiner, [ ____ ], Person nicht erfüllt. Für das Jahr 2010 sei dem Beklagten objektiv ein Fehler unterlaufen, ohne den die stillen Reserven bereits im Jahr 2010 auf der Ebene des Ds [ ____ ] besteuert worden wären. Bei dieser richtigen Sachbehandlung wäre § 50i EStG im Streitjahr 2015 nicht anwendbar gewesen. Den Fehler hätte der Beklagte verfahrensrechtlich ohne Weiteres und jederzeit bis Ende März 2014 durch Besteuerung auf der Ebene des Ds [ ____ ] beseitigen können. § 50i EStG wäre dann im Streitjahr 2015 (und in den nachfolgenden Jahren) bereits deshalb unanwendbar gewesen, weil das Tatbestandsmerkmal der unterbliebenen Besteuerung der stillen Reserven i. S. d. § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG nicht erfüllt gewesen wäre. Der Kläger werde für Fehler, die in der Vergangenheit andere begangen hätten, zur Besteuerung herangezogen, obwohl D das richtige Steuersubjekt sei. Dies widerspreche der gesetzlichen Rechtfertigung des § 50i EStG, wonach die Steuerpflichtigen, welche im Zeitpunkt der Entstrickung die Besteuerung der stillen Reserven aufgrund des damaligen Rechtsverständnisses der Finanzverwaltung zunächst hätten vermeiden können, selbst davon ausgegangen seien, dass sie die deutsche Besteuerung späterer Veräußerungsgewinne sowie der zuvor erzielten laufenden Einkünfte hinzunehmen hätten. Es sei aber nicht der Kläger, sondern D gewesen, der seinerzeit die Besteuerung der stillen Reserven habe vermeiden können und durch unvollständige Angaben im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft den Fehler des Beklagten mitverursacht habe. Der Kläger sei seinerzeit nicht davon ausgegangen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die deutsche Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und laufenden Einkünften hinzunehmen habe. Der Beklagte habe kein Wahlrecht, sich den Steuerschuldner auszusuchen. Dies widerspräche dem Grundsatz der subjektbezogenen Einkunftsermittlung und den Ausführungen dazu im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Juli 1993 X R 74/90, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1994, 15, Rn. 29. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 30. März 2020, Gerichtsakte Bl. 25 ff., sowie die Replik vom 18. September 2020, Gerichtsakte Bl. 118 ff., und das Schreiben vom 28. September 2021 nebst Anlagen, Gerichtsakte Bl. 175 ff., verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die A GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2020 zu ändern und den für ihn festgestellten Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen in Höhe von [___ ] Euro auf 0 Euro herabzusetzen, 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte ist anders als der Kläger der Auffassung, dass die Voraussetzungen des 50i Abs. 1 Satz 4 EStG vorliegen. Die Regelung beschreibe erstmals gesetzlich die Tatbestandsvoraussetzungen für das Institut der Betriebsaufspaltung. Zu Unrecht leite der Kläger aus dem Terminus „der Steuerpflichtige“ ab, dass die Rechtsfolgen der Regelung nur für die Person einträten, welche die sogenannte personelle Verflechtung begründe und deshalb ursächlich für die Betriebsaufspaltung sei. Die Steuerverstrickung des § 50i EStG solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für einzelne Personen, sondern für bestimmte Wirtschaftsgüter gelten. Der Zweck des § 50i EStG, die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts von stillen Reserven, habe für alle Mitunternehmer Bedeutung und könne nicht für jeden Mitunternehmer gesondert betrachtet werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung vom 19. Juni 2020, Gerichtsakte Bl. 95 ff., und die Duplik vom 2. November 2020, Gerichtsakte Bl. 142, verwiesen. Der Senat hat am 29. September 2021 die mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll, Gerichtsakte Bl. 169 ff., verwiesen. Dem Senat lagen bei der Entscheidung folgende Steuerakten vor: - fünf Bände Betriebsprüfungshandakten, - zwei Bände Bilanzakten, 2008 - 2011 und 2012 - 2016, - zwei Bände Vertragsakten und je ein Band - einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns der A GmbH & Co. KG 2012 - 2018, - gesonderte Feststellung Anteilsbewertung/Betriebsvermögen, - Sonderband Verbindliche Auskunft, - Betriebsprüfungsakte.