Beschluss
X R 20/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag zu bilden, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (§ 5 Abs.5 Satz1 Nr.1 EStG).
• Für geringfügige Posten kann wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit auf eine Abgrenzung verzichtet werden; als Anhaltswert gilt die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410 € bei Streitjahr).
• Ein pauschales Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Unterlassung der Abgrenzung besteht nicht; die Zulässigkeit der Unterlassung folgt aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit und steuerrechtlichen Vereinfachungsregelungen.
Entscheidungsgründe
Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten und Grenze der Geringfügigkeit • Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind für Ausgaben vor dem Bilanzstichtag zu bilden, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen (§ 5 Abs.5 Satz1 Nr.1 EStG). • Für geringfügige Posten kann wegen des Grundsatzes der Wesentlichkeit auf eine Abgrenzung verzichtet werden; als Anhaltswert gilt die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410 € bei Streitjahr). • Ein pauschales Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Unterlassung der Abgrenzung besteht nicht; die Zulässigkeit der Unterlassung folgt aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit und steuerrechtlichen Vereinfachungsregelungen. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, sind Gewerbetreibende; der Kläger führte eine elektrotechnische Werkstatt. In der Bilanz 2002 wurden bereits bestimmte aktive Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Betriebsprüfung beanstandete weitere Aufwendungen von insgesamt mehreren Tausend Euro und forderte Bildung zusätzlicher aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für Versicherungen, Kfz-Steuern, Auskunftei-Beiträge und Werbekosten. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid und wies den Einspruch der Kläger zurück. Das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt; das Finanzamt erließ später einen Änderungsbescheid und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Revision behandelte insbesondere, welche einzelnen Posten nach § 5 Abs.5 Satz1 Nr.1 EStG als ARAP zu aktivieren seien und ob bei geringfügigen Beträgen auf Abgrenzung verzichtet werden könne. • Rechnungsabgrenzungsposten setzen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag voraus, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag sind; Ziel ist periodengerechte Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 5 Abs.5 Satz1 Nr.1 EStG). • Historisch und nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestand grundsätzlich ein Aktivierungsgebot für derartige Fälle; ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht insoweit nach dem Gesetzeswortlaut nicht. Wesentliche Entscheidungen: BFH-Rechtsprechung zu ARAP und Vollständigkeitsgrundsatz. • Der Grundsatz der Wesentlichkeit erlaubt jedoch, unwesentliche Posten bei der Bilanzierung außer Acht zu lassen; das HGB und die handelsrechtliche Praxis sehen Vereinfachungen und Wahlrechte für geringfügige bzw. regelmäßig wiederkehrende Posten vor. Das Steuerrecht kennt vergleichbare Vereinfachungen (z. B. § 6 Abs.2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter). • Der Senat folgt der Wertung, dass die Grenze der Geringfügigkeit an die Maßstäbe für geringwertige Wirtschaftsgüter angelehnt werden kann; Posten bis 410 € (für das Streitjahr maßgeblich) dürfen unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit nicht zwingend als ARAP aktiviert werden. Eine höhere pauschale Grenze (z. B. 3.000 DM/1.500 € aus Verwaltungsschreiben) hat keine gesetzliche Grundlage. • Angewandt auf den Streitfall: Für mehrere kleinere Posten (u.a. einzelne Kfz-Steuern, Auskunftei-Anteil, Werbeflächenanteil, bestimmte Kfz-Versicherungen zusammen) war die Abgrenzung aus Vereinfachungs- und Wesentlichkeitsgründen verzichtbar; für andere, deutlich höhere laufende Versicherungsprämien und ähnliche Posten war hingegen eine Aktivierung geboten. • Wegen der zwischenzeitlichen Änderung durch das Finanzamt und der Erledigung in der Hauptsache ist das frühere FG-Urteil einschließlich Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat bestätigt, dass für Aufwendungen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen, grundsätzlich aktive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden sind (§ 5 Abs.5 Satz1 Nr.1 EStG). Gleichzeitig erkennt der Senat ein sachgerecht eingeschränktes Vereinfachungsrecht aufgrund des Grundsatzes der Wesentlichkeit an; insoweit kann bei geringfügigen Beträgen (als Anhaltswert bis 410 €) auf die Bildung von ARAP verzichtet werden. Im konkreten Fall konnten für mehrere kleine Posten wegen ihrer Unterordnung und geringen Auswirkung auf das Jahresergebnis Abgrenzungen unterbleiben, für größere laufende Versicherungsprämien und vergleichbare Posten war eine Aktivierung erforderlich. Der Rechtsstreit in der Hauptsache ist aufgrund des Änderungsbescheids und der Erledigungserklärung gegenstandslos geworden; damit entfallen auch die kostenrechtlichen Feststellungen des FG.