OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1626/19

Finanzgericht Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2019:1108.5K1626.19.00
2mal zitiert
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem Steuerpflichtigen ist es erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten (vgl. Literatur) (Rn.31) (Rn.32) . 2. Die Beurteilung, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, orientiert sich an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09). Das heißt, dass in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 Euro nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann (Rn.33) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 34/19)
Tenor
1) Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.03.2017, zuletzt geändert am 27.05.2019, wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.341 € für X-Werbung, Z-Verlag, Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 2) Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 02.03.2018, zuletzt geändert am 27.05.2019, wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.550 € für X-Werbung, Z-Verlag, R Werbung, Rechtsschutzversicherung, Y Abo und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 3) Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.05.2019, wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.315 € für X-Werbung, Z-Verlag, R Werbung, Rechtsschutzversicherung und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 4) Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. 5) Die Revision wird zugelassen. 6) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 7) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Steuerpflichtigen ist es erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten (vgl. Literatur) (Rn.31) (Rn.32) . 2. Die Beurteilung, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, orientiert sich an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09). Das heißt, dass in Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 Euro nicht übersteigt, auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann (Rn.33) . 3. Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 34/19) 1) Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 29.03.2017, zuletzt geändert am 27.05.2019, wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.341 € für X-Werbung, Z-Verlag, Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 2) Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 02.03.2018, zuletzt geändert am 27.05.2019, wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.550 € für X-Werbung, Z-Verlag, R Werbung, Rechtsschutzversicherung, Y Abo und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 3) Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 27.05.2019, wird dahingehend geändert, dass die bisher bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Klägers als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von insgesamt 1.315 € für X-Werbung, Z-Verlag, R Werbung, Rechtsschutzversicherung und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden. 4) Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben. 5) Die Revision wird zugelassen. 6) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 7) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, haben die Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet haben, § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klage ist begründet. Sie ist ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, da der Beklagte der Sprungklage innerhalb eines Monats zugestimmt hat (§ 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]). Die Tatsache, dass die Kläger zunächst beim Beklagten Einspruch erhoben hatten, ist hier ohne Belang. Die Kläger haben mit Zustimmung des Beklagten rechtzeitig Anfechtungsklage erhoben, so dass hierdurch der Einspruch in eine Klage umgewandelt worden ist (BFH-Beschluss vom 28.08.1973 VII B 39/72, BStBl II 1973, 852). Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). 1) Bei den streitgegenständlichen Aufwendungen durfte der Kläger wegen ihrer geringen Bedeutung auf die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens verzichten. a) Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz nur für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient somit dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 24.06.2009 IV R 26/06, BStBl II 2009, 781). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht (so bereits BFH-Urteil vom 19.01.1978 IV R 153/72, BStBl II 1978, 262). Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796 m.w.N; siehe hierzu auch Krumm in Blümich EStG, 148. EL, § 5 Rn. 259). Neben dem Handelsgesetzbuch (z.B. §§ 240 Abs. 3 und Abs. 4, 241, 256 HGB) verzichtet auch das Einkommensteuerrecht in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. So erlaubt § 6 Abs. 2 EStG die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis zu 410 €. § 11 EStG verzichtet auf einen periodengerechten Ausweis von solchen Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren und die kurze Zeit nach oder vor dem eigentlich maßgeblichen Wirtschaftsjahr zu- oder abfließen. Der X. Senat des BFH ist – wie bereits erwähnt – der Auffassung, dass Steuerpflichtige in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung verzichten können (BFH-Beschluss vom 18.03.2010 X R 20/09, BFH/NV 2010, 1796). Aber bereits die ältere höchstrichterliche Rechtsprechung hielt eine Abgrenzung von geringfügigen einmaligen Ausgaben nicht für zwingend (BFH-Urteil vom 16.09.1958 I 351/56 U, BStBl III 1958, 462 und BFH-Urteil vom 02.06.1960 IV 114/58, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung [HFR] 1961, 73). So seien beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten auch die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten. Geringfügige Ausgaben seien Beträge, die bei einer Verteilung auf künftige Wirtschaftsjahre das Ergebnis nur unwesentlich berühren (BFH-Urteil vom 16.09.1958 I 351/56 U, BStBl III 1958, 462). Auch die ganz herrschende Meinung in der Literatur bejaht ein Bilanzierungswahlrecht bei geringfügigen Rechnungsabgrenzungsposten (so Bauer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff EStG, 300. AL 10/2019, § 5 Rn. F 113; Hoffmann/Nacke in Littmann/Bitz/Pust, 139. EL, §§ 4,5 Rn. 804; Weber-Grellet in Schmidt EStG, 38. Aufl., § 5 Rn. 242; Krumm in Blümich EStG, 148. EL, § 5 Rn. 666; Schubert/Waubke in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl., § 250 Rn. 28; a.A. Tiedchen in Herrmann/Heuer/Raupach EStG, 294. EL, § 5 Rn. 2181). Der erkennende Senat schließt sich dem an. Er ist ebenfalls der Auffassung, dass der periodengerechte Ansatz von Aufwand im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden darf. Aus gutem Grund werden die Bilanzierungsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit durch den Grundsatz der Wesentlichkeit eingeschränkt. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine aktive Rechnungsabgrenzung auch aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, folgt der Senat den Überlegungen des X. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 18.03.2010 (X R 20/09, BFH/NV 2010, 1036) und orientiert sich ebenso an der jeweiligen Grenze des § 6 Abs. 2 EStG. Denn mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichtet und eine Sofortabschreibung für angemessen hält. Diese gesetzgeberische Einschätzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu übertragen. In Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 € nicht übersteigt, kann daher auf eine Abgrenzung verzichtet werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dies auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung des I. Senats des BFH vom 19.05.2010 (I R 65/09, BStBl. II 2010, 967). Der BFH hatte in diesem Verfahren über eine gänzlich andere Rechtsfrage zu entscheiden. Streitig war dort, ob es sich bei der Kfz-Steuer um „Aufwand“ im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt, da ihr als Steuer keine konkrete Gegenleistung gegenübersteht. Mit der hier zu entscheidenden Frage, ob für Beträge von geringer Bedeutung hinsichtlich der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ein Bilanzierungswahlrecht besteht, hat sich der BFH in dem Verfahren I R 65/09 erkennbar nicht auseinandergesetzt. b) Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger im Streitfall für die streitgegenständlichen Aufwendungen auf den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens verzichten. Die grundsätzlich zu bildenden Rechnungsabgrenzungsposten für die Aufwendungen 2015 2016 2017 Kto 4360 A – Haftplichtvers. 120,33 Rechtschutzversicherung 125,03 137,55 137,55 Kto 4600 X-Werbung 395,00 395,00 395,00 Z-Verlag 131,23 131,23 131,23 R-Werbung 130,00 130,00 Kto 4940 Y-Abo 186,82 Kto 4510 XX-…1 12,34 12,34 12,34 XX-…2 112,59 112,59 112,59 XX-…3 40,34 40,34 40,34 XX-…4 77,09 77,09 0,00 XX-…5 86,00 86,00 86,00 XX-…6 84,00 84,00 84,00 XX-…7 157,00 157,00 0,00 XX-…8 114,00 XX-…9 72,00 _________ _________ _________ 1.340,95 € 1.549,96 € 1.315,05 € übersteigen jeweils nicht den Wert von 410 €. Sie haben insofern für die periodengerechte Gewinnermittlung nur eine geringe Bedeutung, so dass für diese Aufwendungen auf eine Abgrenzung verzichtet werden kann. 2) Das Urteil konnte gem. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben. 3) Die Revision war nach § 115 FGO zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob es dem Steuerpflichtigen erlaubt ist, in Fällen von geringer Bedeutung auf den Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens zu verzichten, grundsätzliche Bedeutung hat. Ihre Beantwortung liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtseinheitlichkeit im allgemeinen Interesse. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5) Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten darüber, ob auch für unwesentliche Beträge eine Pflicht zur Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens (RAP) besteht. Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Flaschnermeister und erzielte unter anderem mit seinem als Einzelunternehmen geführten Handwerksbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er gemäß § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren hauptsächlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Im Jahr 2016 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2012 - 2014 statt. Die Betriebsprüferin erhöhte im Jahr 2014 unter anderem die aktiven RAP. Der Kläger hatte die entsprechenden Betriebsausgaben als sofort abzugsfähigen Aufwand verbucht, da die Abgrenzungsbeträge aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung gewesen seien. Hierüber wurde ein Rechtsstreit geführt, welchen das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 02.03.2018 (5 K 548/17, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2019, 415) rechtskräftig zu Gunsten der Kläger entschieden hat. Der Beklagte veranlagte die Kläger bei der Einkommensteuer 2015 und 2016 zunächst erklärungsgemäß. Die Einkommensteuerbescheide vom 29.03.2017 (Einkommensteuer 2015) und vom 02.03.2018 (Einkommensteuer 2016) ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung [AO]). Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Klägervertreter, dass in den Jahren 2015 - 2017 aufgrund der hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 zu Gunsten des Klägers ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg für die folgenden Aufwendungen keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet worden seien (Bl. 45 der Einkommensteuerakten 2017): 2015 2016 2017 Kto 4360 A – HV -120,33 Rechtschutz -125,03 -137,55 -137,55 Kto 4510 XX-…1 -12,34 -12,34 -12,34 XX-...2 -112,59 -112,59 -112,59 XX-…3 -40,34 -40,34 -40,34 XX-…4 -77,09 -77,09 0,00 XX-…5 -86,00 -86,00 -86,00 XX-…6 -84,00 -84,00 -84,00 XX-…7 -157,00 -157,00 -0,00 XX-…8 neu -114,00 XX-…9 neu -72,00 Kto 4600 X-Werbung -395,00 -395,00 -395,00 Z-Verlag -131,23 -131,23 -131,23 R-Werbung -130,00 -130,00 Kto 4940 Y-Abo -186,82 0,00 Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2015 und 2016 jeweils mit Bescheid vom 27.05.2019. Er erkannte die oben genannten Beträge nicht mehr als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb des Klägers entsprechend um 1.340 € (2015) bzw. 1.550 € (2016). Desgleichen erhöhte der Beklagte auch bei der erstmaligen Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2017 (Einkommensteuerbescheid vom 27.05.2019) den Gewinn aus Gewerbebetrieb um 1.315 €. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 - 2017 vom 27.05.2019 erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2019 zunächst Einspruch. Mit E-Mail vom 06.06.2019 teilte der Beklagte dem Klägervertreter mit, dass für einen Übergang des eingelegten Einspruchs in eine Sprungklage darum gebeten werde, dass dieser innerhalb der Einspruchsfrist Sprungklage beim Finanzgericht Stuttgart erhebe. Der Beklagte werde der Sprungklage nach deren Zustellung zustimmen (Bl. 195 der Rechtsbehelfsakten). Mit Schreiben vom 27.06.2019 erhob der Klägervertreter dann Sprungklage. Der Beklagte stimmte dieser mit Schreiben vom 15.07.2019 zu (Bl. 34 der Gerichtsakten [GA]). Der Klägervertreter trägt vor, dass die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dazu diene, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen seien. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuieren mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen. Indes gebiete der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. So lasse das Handelsgesetzbuch (HGB) an mehreren Stellen (z.B. §§ 240, 241, 249, 250, 252, 256) erkennen, dass es in bestimmten Fällen aus unterschiedlichen Gründen auf den Ausweis unwesentlicher Positionen verzichte und eine Abweichung von allgemeinen Grundsätzen erlaube. Auch das EStG verzichte in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. Wichtigstes Beispiel dafür sei die sofortige Absetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis zu 410 € nach § 6 Abs. 2 EStG. § 11 EStG verzichte in ähnlicher Weise auf einen periodengerechten Ausweis von solchen Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren und die kurze Zeit nach oder vor dem eigentlich maßgeblichen Wirtschaftsjahr zu- oder abfließen. Übertrage man den Gedanken der Wesentlichkeit oder das Gebot der Proportionalität auf den Ausweis von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, so müsse es nach Auffassung des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Steuerpflichtigen erlaubt sein, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten. Dabei orientiere sich der X. Senat an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG, da der Gesetzgeber mit dieser Regelung zu erkennen gebe, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichte und eine Sofortabschreibung für angemessen halte. Diese gesetzgeberische Einschätzung könne auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten übertragen werden. Geringwertige Posten bräuchten bilanziell nicht abgegrenzt zu werden. Die herrschende Meinung in der Literatur sehe unter dem Aspekt der Wesentlichkeit die Möglichkeit des Verzichts der Aktivierung geringfügiger Rechnungsabgrenzungsposten. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide 2015 - 2017 vom 27.05.2019 dahingehend zu ändern, dass die als Rechnungsabgrenzungsposten angesetzten Ausgaben in Höhe von 1.341 € (2015), in Höhe von 1.550 € (2016) und in Höhe von 1.315 € (2017) für Werbung, Z-Verlag, Versicherung, Y Abo und Kfz-Steuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise die Revision zuzulassen. Für die Streitjahre habe man zu Recht aktive Rechnungsabgrenzungsposten gebildet und die Betriebsausgaben entsprechend gekürzt. Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG seien in der Steuerbilanz für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen und keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes seien. Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten diene dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen seien. Aktiviert würden Aufwendungen, die als laufende Betriebsausgaben abziehbar seien (z.B. vor dem Bilanzstichtag gezahlte, aber als Gegenleistung für die Zeit nach dem Bilanzstichtag bestimmte Miete, Pacht, Darlehenszinsen, Versicherungsprämien und ähnlich wiederkehrende Leistungen). Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG bestehe für den Ansatz eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens kein Wahlrecht, sondern ein abschließendes Aktivierungsgebot. Für den Bereich der Kfz-Steuer habe der BFH mit Urteil vom 19.05.2010 (I R 65/09, Bundessteuerblatt Teil II [BStBl II] 2010, 967) entschieden, dass die gezahlte Kfz-Steuer, soweit sie auf die voraussichtliche Zulassungszeit von Fahrzeugen im nachfolgenden Kalenderjahr entfalle, aktiv abzugrenzen sei. Es handele sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Vorauszahlung auf eine noch nicht entstandene Steuer. Das Finanzgericht Baden-Württemberg weiche mit seinem Urteil vom 02.03.2018 von dieser Rechtsprechung des BFH ab. Entgegen dem Gesetzeswortlaut, der ein Wahlrecht nicht einräume, gehe das Finanzgericht davon aus, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf eine Abgrenzung verzichtet werden könne. Es berufe sich hierbei auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des BFH vom 18.03.2010 (X R 20/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2010, 1796). Dieser Beschluss stelle als bloßer Kostenbeschluss ohne abschließende Sachprüfung allerdings keine abschließende Entscheidung im Sinne des § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar (BFH-Urteil vom 12.01.2011 I K 1/10, BFH/NV 2011, 1159). Der Kostenbeschluss sei damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwendbar. Im Übrigen fehle es für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG schon an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Zudem seien Normzweck und Interessenlage nicht vergleichbar. Der Gesetzgeber hätte eine dem § 6 Abs. 2 EStG vergleichbare Regelung für den Bereich der Rechnungsabgrenzungsposten normieren können. Er habe hierauf jedoch bewusst verzichtet. Auch seien Normzweck und Interessenlage des § 6 Abs. 2 EStG nicht mit denen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vergleichbar. So stelle § 6 Abs. 2 EStG explizit und ausschließlich auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig seien, ab. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Rechnungsabgrenzungsposten würden keine dieser Prämissen erfüllen. Eine Analogie berge daher vorliegend die Gefahr, dass die Definition des Aktivierungswahlrechts des § 6 Abs. 2 EStG inhaltlich überdehnt und für beliebige Bilanzposten verwendet werden könne. Ein Bilanzierungswahlrecht, wie es das Finanzgericht und teilweise die Literatur annehme, verstoße gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Eine periodengerechte Abbildung von Aufwendungen unterhalb eines Wertes von 410 € sei entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch nicht übertrieben, sondern stünde im Einklang mit dem Bilanzierungsgrundsatz der Vollständigkeit und Wahrheit. Mit Schreiben vom 02.10.2019 teilte der Beklagte mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde (Bl. 52 GA). Mit Schreiben vom 23.10.2019 teilte der Klägervertreter mit, dass man ebenfalls auf die mündliche Verhandlung verzichte (Bl. 56 GA). Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die dem Senat vorliegenden Akten des Beklagten (zwei Band Einkommensteuerakten, ein Band Umsatzsteuerakten des Klägers sowie ein Band Allgemeine Akten) Bezug genommen.