III R 51/05
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. Januar 2006 III R 51/05 EStG §§ 26, 26 b, 32 Abs. 5 ; LPartG §§ 1, 5 Keine Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dagegen mit dem Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO) und ggf. der Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO ggf. i. V. m. § 46 FGO ) vorgehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ( § 114 FGO ) kommt ebenfalls in Betracht (Hofmann, GrEStG, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 14 f.; Pahlke/ Franz, GrEStG, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 19 f.). Wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GrEStG bestimmte Zweijahresfrist beachtet, wird die Abwicklung allerdings sowohl beim FA als auch beim Grundbuchamt in aller Regel problemlos erfolgen. 3. Soweit der Kläger die konkrete Behandlung des Vorgangs durch das FA rügt, hat er nicht dargelegt, inwiefern ein allgemeines Interesse an einer Klärung durch den BFH über den Einzelfall hinaus bestehen soll, und somit die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend begründet (vgl. BFH/NV 2006, 50). Anmerkung: 1. Grundlagen Das Besprechungsurteil überrascht zunächst und nötigt den Notar zu ungewöhnlichem Handeln im Einzelfall. Die Grunderwerbsteuerbelastung entsteht nach § 38 AO , sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft.1 Das ist im Regelfall der notariellen Praxis, dem Kauf, bereits mit dem Abschluss eines wirksamen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts der Fall. Die Steuerentstehung hängt nicht vom Vollzug des Eigentumsübergangs ab. Nur in den Sonderfällen des § 14 GrEStG wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach hinten geschoben, so insbesondere bei bedingten und von einer Genehmigung abhängigen Rechtsgeschäften. Der Nichtvollzug oder die Rückabwicklung eines zunächst vollzogenen Grundstückskaufvertrages können jedoch nach Maßgabe des § 16 Abs. 1, 2 GrEStG zu einem Wegfall der Steuerpflicht und zur Steuerfreiheit der Rückübertragung führen. Für den Fall, dass das Eigentum bereits auf den Käufer im Grundbuch umgeschrieben worden war, richtet sich die Rückabwicklung nach § 16 Abs. 2 GrEStG . Die mangel-, anfechtungs- oder nichtigkeitsbedingte Rückübertragung des Grundstücks ist an keine Frist gebunden (§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 3 GrEStG). Problematischer sind hingegen die Fälle, in denen ohne besonderen Rechtsgrund das Grundstück zurückübertragen wird.2 In diesen Fällen sind Steuererstattung und Steuerbefreiung des Rückerwerbs davon abhängig, dass Beurkundung der Auflassung und Antragstellung zum Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren ab der Entstehung der ursprünglichen Steuer erfolgt sind. Auf den Zeitpunkt der Beantragung oder Eintragung einer Vormerkung3 und auf den grundbuchamtlichen Vollzug der Auflassung kommt es hingegen nicht an,4 sofern der Vollzug nur irgendwann nachfolgt. 2. Einordnung/Bewertung Das Besprechungsurteil hebt nun hervor, dass es auf die Gründe einer Antragstellung zum Grundbuchamt nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht ankommt. Der Notar hat den Antrag – wie üblich – erst stellen wollen, nachdem die Un365MittBayNot 4/2006 Steuerrecht bedenklichkeitsbescheinigung (UB) des FA vorliegt. Darüber verging die Zweijahresfrist; das FA setzte daher auch für den Rückerwerb die GrESt fest. Es ging im Fall wirtschaftlich um eine Steuer in Höhe von zwei mal 3,5%, also insgesamt 7% des Kaufpreises. Die Auffassung des BFH, wonach es auf den Grund der Fristversäumnis nicht ankomme, wurde auch bisher bereits in der Kommentarliteratur vertreten.5 Dem BFH ist in jedem Fall zuzugeben, dass ein Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht in Betracht kommt. 3. Gestaltung Für die notarielle Praxis folgt daraus, in entsprechenden Fällen gezielt eine Zwischenverfügung zu riskieren und den Antrag unmittelbar nach der Beurkundung zu stellen. Denn der Antrag zum Grundbuchamt muss nur wirksam sein, aber noch nicht vollzugsfähig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung, Genehmigungen nach dem GrStVG, nach § 12 WEG oder § 7 ErbbauRVO usw. sollten nicht abgewartet werden. Meist ist der Notar aufgrund einer Vorlageanweisung nicht befugt, die Auflassung vorzulegen. In geeigneten Fällen kann es sich daher anbieten, anstelle der Vertragsgestaltung mit einer Vorlageanweisung die Rückabwicklung (Rückauflassung) mit einer Kaufpreiserstattungssicherungshypothek sofort zu beantragen und die Hypothek nur dann in das Grundbuch eintragen zu lassen, wenn der Rückverkäufer nicht bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückauflassung den Erhalt der Gegenleistung bestätigt hat. 4. Haftung Ein Haftungsfall ist in dem BFH-Sachverhalt m. E. nicht zu sehen. Der Notar kann zur steuerlichen Optimierung die vorstehenden Wege beschreiten, er ist aber zur steuerlichen Optimierung und Gestaltung nicht verpflichtet. Den Notar trifft zwar die Pflicht zum unverzüglichen Urkundenvollzug; er muss aber Urkunden nach § 53 BeurkG erst dann dem Grundbuchamt vorlegen, wenn sie vollzugsreif sind.6 Das war vorliegend innerhalb der Zweijahresfrist nicht der Fall. Anderenfalls würde er auf Kosten und Risiko der Beteiligten eine Zwischenverfügung in Kauf nehmen, die bei zu langen Laufzeiten zu einer kostenpflichtigen Rückweisung führen kann. Dieses Risiko sollte der Notar nur bei ausdrücklicher Anweisung der Beteiligten für diese eingehen. Notar Dr. Eckhard Wälzholz, Füssen 5 Pahlke/Franz, GrEStG, § 16 Rdnr. 51. 6 Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 53 Rdnr. 16; Limmer in Eylamnn/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 53 BeurkG Rdnr. 6 – jeweils auch mit Hinweisen zu Ausnahmefällen. 26. §§ 26, 26 b, 32 Abs. 5 EStG ; §§ 1, 5 LPartG (Keine Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner) Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs. BFH, Urteil vom 26.1.2006, III R 51/05 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in DStR 2006, 747 . Rechtsprechung 1 Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, § 14 Rdnr. 2. 2 Vgl. BFH, BStBl II 1980, 129. 3 Boruttau/Sack, GrEStG, 15 Aufl. 2002, § 16 Rdnr. 156. 4 Pahlke/Franz, GrEStG, § 16 Rdnr. 51. 03-Umbruch_04_06 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 365 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.01.2006 Aktenzeichen: III R 51/05 Rechtsgebiete: Einkommens- und Körperschaftssteuer Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) Erschienen in: MittBayNot 2006, 365 NJW 2006, 1837-1838 NVwZ 2006, 1088 ZEV 2006, 379 Normen in Titel: EStG §§ 26, 26 b, 32 Abs. 5 ; LPartG §§ 1, 5