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II B 105/05

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 17. Januar 2006 II B 105/05 GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 22; BeurkG § 53 Antrag auf Eigentumsumschreibung ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 25. GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 22; BeurkG § 53 (Antrag auf Eigentumsumschreibung ohne Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung) Die in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GrEStG für den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bestimmte Frist von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang ist unabhängig davon einzuhalten, ob dem Steuerpflichtigen oder dem die Auflassung beurkundenden Notar vor Fristablauf die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorliegt. BFH, Beschluss vom 18.1.2006, II B 105/05 Der Kläger verkaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8.2.2001 ein Grundstück an einen Dritten. Der Käufer wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19.12.2002 kaufte der Kläger das Grundstück zurück. Die Auflassung wurde erklärt, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewilligt. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen beantragte der beurkundende Notar mit Schreiben vom 29.12.2002 beim beklagten Finanzamt (FA), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu übersenden, die festgesetzte Grunderwerbsteuer aus dem ursprünglichen Kaufvertrag zu erstatten und für den Rückkaufvertrag keine Grunderwerbsteuer zu erheben. Da die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch aufgrund des Rückkaufvertrags nicht innerhalb der in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GrEStG bestimmten Frist von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer mit Abschluss des Kaufvertrags vom 8.2.2001 ( § 38 AO ) beim Grundbuchamt beantragt wurde, setzte das FA für den Rückkauf Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage, mit denen der Kläger geltend gemacht hatte, das FA habe die Unbedenklichkeitsbescheinigung schuldhaft nicht vor Ablauf der Zweijahresfrist übersandt und deshalb sei der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt nicht gestellt worden, blieben erfolglos. Das FG vertrat die Auffassung, das FA habe die Grunderwerbsteuer zu Recht festgesetzt, weil der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt nicht innerhalb der gesetzlichen Zweijahresfrist gestellt worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil § 110 AO nur gegenüber der Finanzbehörde bestehende Fristen betreffe, nicht aber die gegenüber dem Grundbuchamt zu wahrende Frist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GrEStG . Es komme daher nicht darauf an, ob der Kläger die Frist schuldhaft versäumt habe. Aus den Gründen: II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht grundsätzlich bedeutsam i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln. Eine Rechtsfrage ist u. a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (BFH/NV 2006, 48, m. w. N.). 2. Es bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GrEStG für den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bestimmte Frist von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang unabhängig davon einzuhalten ist, ob dem Steuerpflichtigen oder dem die Auflassung beurkundenden Notar vor Fristablauf die Unbedenklichkeits364 MittBayNot 4/2006Steuerrecht bescheinigung nach § 22 GrEStG vorliegt. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift, die die Frist nicht vom Vorliegen einer solchen Bescheinigung abhängig macht. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dies nicht im Widerspruch zum Grundbuchrecht. Die von ihm betonte Gefahr, dass der zunächst ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Grundbuchamt gestellte Antrag auf Eigentumsumschreibung aufgrund § 22 Abs. 1 Satz 1 GrEStG (endgültig) kostenpflichtig zurückgewiesen und der den Antrag stellende Notar dadurch zum Schadenersatz verpflichtet wird, ist allenfalls theoretischer Natur, wenn erforderlichenfalls die gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Der Antrag auf Eigentumsumschreibung kann beim Grundbuchamt bereits gestellt werden, bevor die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. Ein solcherAntrag kann auch zur Rangwahrung sinnvoll sein (vgl. § 17 i. V. m. § 18 Abs. 2 GBO). Im Rahmen dieses Antrags kann darauf hingewiesen werden, dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach deren Zugang unverzüglich nachgereicht wird. Dass die Bescheinigung zunächst fehlt, ist kein Grund für die Zurückweisung des Umschreibungsantrags, sondern lediglich für eine Zwischenverfügung unter Setzung einer angemessenen Frist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. GBO; vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1819; BayObLG, FGPrax 1995, 95 ; Böttcher in Meikel, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 18 Rdnr. 82 f.). Erforderlichenfalls kann eine Verlängerung der gesetzten Frist beantragt werden (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 18 Rdnr. 34 m. w. N.). Diesem Antrag ist stattzugeben, wenn Aussicht auf Beseitigung des Mangels besteht (Böttcher in Meikel, a. a. O., § 18 Rdnr. 109). Dies ist der Fall, wenn dem FA gegenüber das Vorliegen der in § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bestimmten Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Erwerbsvorgangs einschließlich des innerhalb der Frist von zwei Jahren gestellten Antrags auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch nachgewiesen ist und das FA deshalb nach § 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG zur Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung verpflichtet ist. Die vom Kläger angeführte Vorschrift des § 53 BeurkG steht einer zunächst ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgenden Antragstellung beim Grundbuchamt ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift verpflichtet den Notar für den Regelfall, beurkundete Willenserklärungen beim Grundbuchamt oder Registergericht einzureichen, sobald dies geschehen kann, regelt aber nicht die Frage, ob Eintragungen bei diesen Stellen bereits beantragt werden können, bevor alle zur Eintragung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Dies richtet sich vielmehr nach den jeweiligen Verfahrensordnungen, hier also der GBO, die für solche Fälle wie bereits dargelegt das Ergehen einer Zwischenverfügung und nicht die Zurückweisung des Antrags vorsieht (vgl. auch Winkler, BeurkG, 15. Aufl., § 53 Rdnr. 16). Sollte das FA im Einzelfall entgegen seiner Verpflichtung die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig ausstellen und das Grundbuchamt deshalb den Eintragungsantrag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 GBO zurückweisen, steht dem Steuerpflichtigen dagegen die Beschwerde zu (§ 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG ). Im Beschwerdeverfahren kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nachgereicht werden, da die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann ( § 74 GBO ). Wird die Beschwerde zurückgewiesen, ist nach Maßgabe des § 78 GBO die weitere Beschwerde zulässig. Lehnt das FA die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ab oder bleibt es untätig, kann der Steuerpflichtige Rechtsprechung 03-Umbruch_04_06 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 364 07.07.2006 9:20 Uhr Seite 365 MittBayNot 4/2006 dagegen mit dem Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO) und ggf. der Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO ggf. i. V. m. § 46 FGO ) vorgehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ( § 114 FGO ) kommt ebenfalls in Betracht (Hofmann, GrEStG, 8. Aufl., § 22 Rdnr. 14 f.; Pahlke/ Franz, GrEStG, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 19 f.). Wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GrEStG bestimmte Zweijahresfrist beachtet, wird die Abwicklung allerdings sowohl beim FA als auch beim Grundbuchamt in aller Regel problemlos erfolgen. 3. Soweit der Kläger die konkrete Behandlung des Vorgangs durch das FA rügt, hat er nicht dargelegt, inwiefern ein allgemeines Interesse an einer Klärung durch den BFH über den Einzelfall hinaus bestehen soll, und somit die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend begründet (vgl. BFH/NV 2006, 50). Anmerkung: 1. Grundlagen Das Besprechungsurteil überrascht zunächst und nötigt den Notar zu ungewöhnlichem Handeln im Einzelfall. Die Grunderwerbsteuerbelastung entsteht nach § 38 AO , sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft.1 Das ist im Regelfall der notariellen Praxis, dem Kauf, bereits mit dem Abschluss eines wirksamen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts der Fall. Die Steuerentstehung hängt nicht vom Vollzug des Eigentumsübergangs ab. Nur in den Sonderfällen des § 14 GrEStG wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach hinten geschoben, so insbesondere bei bedingten und von einer Genehmigung abhängigen Rechtsgeschäften. Der Nichtvollzug oder die Rückabwicklung eines zunächst vollzogenen Grundstückskaufvertrages können jedoch nach Maßgabe des § 16 Abs. 1, 2 GrEStG zu einem Wegfall der Steuerpflicht und zur Steuerfreiheit der Rückübertragung führen. Für den Fall, dass das Eigentum bereits auf den Käufer im Grundbuch umgeschrieben worden war, richtet sich die Rückabwicklung nach § 16 Abs. 2 GrEStG . Die mangel-, anfechtungs- oder nichtigkeitsbedingte Rückübertragung des Grundstücks ist an keine Frist gebunden (§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 3 GrEStG). Problematischer sind hingegen die Fälle, in denen ohne besonderen Rechtsgrund das Grundstück zurückübertragen wird.2 In diesen Fällen sind Steuererstattung und Steuerbefreiung des Rückerwerbs davon abhängig, dass Beurkundung der Auflassung und Antragstellung zum Grundbuchamt innerhalb von zwei Jahren ab der Entstehung der ursprünglichen Steuer erfolgt sind. Auf den Zeitpunkt der Beantragung oder Eintragung einer Vormerkung3 und auf den grundbuchamtlichen Vollzug der Auflassung kommt es hingegen nicht an,4 sofern der Vollzug nur irgendwann nachfolgt. 2. Einordnung/Bewertung Das Besprechungsurteil hebt nun hervor, dass es auf die Gründe einer Antragstellung zum Grundbuchamt nach Ablauf der Zweijahresfrist nicht ankommt. Der Notar hat den Antrag – wie üblich – erst stellen wollen, nachdem die Un1 Pahlke/Franz, GrEStG, 3. Aufl. 2005, § 14 Rdnr. 2. Vgl. BFH, BStBl II 1980, 129. Boruttau/Sack, GrEStG, 15 Aufl. 2002, § 16 Rdnr. 156. Pahlke/Franz, GrEStG, § 16 Rdnr. 51. Steuerrecht bedenklichkeitsbescheinigung (UB) des FA vorliegt. Darüber verging die Zweijahresfrist; das FA setzte daher auch für den Rückerwerb die GrESt fest. Es ging im Fall wirtschaftlich um eine Steuer in Höhe von zwei mal 3,5%, also insgesamt 7% des Kaufpreises. Die Auffassung des BFH, wonach es auf den Grund der Fristversäumnis nicht ankomme, wurde auch bisher bereits in der Kommentarliteratur vertreten.5 Dem BFH ist in jedem Fall zuzugeben, dass ein Fall der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht in Betracht kommt. 3. Gestaltung Für die notarielle Praxis folgt daraus, in entsprechenden Fällen gezielt eine Zwischenverfügung zu riskieren und den Antrag unmittelbar nach der Beurkundung zu stellen. Denn der Antrag zum Grundbuchamt muss nur wirksam sein, aber noch nicht vollzugsfähig. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung, Genehmigungen nach dem GrStVG, nach § 12 WEG oder § 7 ErbbauRVO usw. sollten nicht abgewartet werden. Meist ist der Notar aufgrund einer Vorlageanweisung nicht befugt, die Auflassung vorzulegen. In geeigneten Fällen kann es sich daher anbieten, anstelle der Vertragsgestaltung mit einer Vorlageanweisung die Rückabwicklung (Rückauflassung) mit einer Kaufpreiserstattungssicherungshypothek sofort zu beantragen und die Hypothek nur dann in das Grundbuch eintragen zu lassen, wenn der Rückverkäufer nicht bis zum tatsächlichen Vollzug der Rückauflassung den Erhalt der Gegenleistung bestätigt hat. 4. Haftung Ein Haftungsfall ist in dem BFH-Sachverhalt m. E. nicht zu sehen. Der Notar kann zur steuerlichen Optimierung die vorstehenden Wege beschreiten, er ist aber zur steuerlichen Optimierung und Gestaltung nicht verpflichtet. Den Notar trifft zwar die Pflicht zum unverzüglichen Urkundenvollzug; er muss aber Urkunden nach § 53 BeurkG erst dann dem Grundbuchamt vorlegen, wenn sie vollzugsreif sind.6 Das war vorliegend innerhalb der Zweijahresfrist nicht der Fall. Anderenfalls würde er auf Kosten und Risiko der Beteiligten eine Zwischenverfügung in Kauf nehmen, die bei zu langen Laufzeiten zu einer kostenpflichtigen Rückweisung führen kann. Dieses Risiko sollte der Notar nur bei ausdrücklicher Anweisung der Beteiligten für diese eingehen. Notar Dr. Eckhard Wälzholz, Füssen 5 Pahlke/Franz, GrEStG, § 16 Rdnr. 51. 6 Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl. 1999, § 53 Rdnr. 16; Limmer in Eylamnn/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 53 BeurkG Rdnr. 6 – jeweils auch mit Hinweisen zu Ausnahmefällen. 26. §§ 26, 26 b, 32 Abs. 5 EStG ; §§ 1, 5 LPartG (Keine Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner) Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs. BFH, Urteil vom 26.1.2006, III R 51/05 Hinweis der Schriftleitung: Das Urteil ist mit Gründen abgedruckt in DStR 2006, 747 . Rechtsprechung 03-Umbruch_04_06 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 17.01.2006 Aktenzeichen: II B 105/05 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2006, 364-365 Normen in Titel: GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 22; BeurkG § 53