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II R 5/92

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. Oktober 1995 II R 5/92 ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Geldvermächtnis, Übertragung von Grundstücken an "Erfüllungs Statt" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Geldvermächtnis, Übertragung von Grundstücken an "Erfüllungs Statt" Wird ein dem Steuerpflichtigen von dem Erblasser ausgesetztes Geldvermächtnis durch Übertragung von Grundstücken an "Erfüllungs Statt" erfüllt, so ist Besteuerungsgrundlage bei der Erbschaftsteuerfestsetzung der (Nominal-)Wert der Geldforderung und nicht der (indizierte) Einheitswert der übertragenen Grundstücke. BFH, Urt. v. 25.10.1995 - II R 5/92 Kz.: L IX 3 - § 3 Abs. 1 Nr. 1 Problem Im vorliegenden Fall hatte eine Erblasserin in ihrem Testament der Klägerin u. a. ein Vermächtnis des Inhalts ausgesetzt, daß ihr aus dem - sofort nach dem Tod der Erblasserin vorzunehmenden - Verkauf bestimmter zum Nachlaß gehörender Grundstücke nach Abzug der Kosten ein Drittel des Erlöses zufließen sollte. Inhaltsgleiche Vermächtnisse wurden zwei weiteren Nichten der Erblasserin ausgesetzt. Im Jahr nach dem Tod der Erblasserin übertrug die Erbin "in Erfüllung der Vermächtnisse" die in Rede stehenden Grundstücke den drei Vermächtnisnehmerinnen zu je ein Drittel Miteigentumsanteil. Im Zusammenhang mit der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch Grundstücksübertragung hatte der BFH (BStBl II 1982, 350) entschieden, daß für die Erbschaftsteuerfestsetzung die Einheitswerte der an Erfüllungs Statt übertragenen Grundstücke zugrunde zu legen seien. Demgegenüber ging das zuständige Finanzamt hier von Geldvermächtnissen aus und setzte die Erbschaftsteuer auf der Grundlage der Verkehrswerte fest. Der BFH gab dem Finanzamt recht, ließ in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich offen, ob er an seinem zum Pflichtteilsanspruch ergangenen Urteil von 1982 auch weiterhin festhalte. Lösung Zunächst führt der BFH aus, daß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Erwerb von Todes wegen u. a. der Erwerb durch Vermächtnis gelte. Gegenstand des Erwerbs sei im Vermächtnis eine gegen den Beschwerten (Erben) gerichtete Forderung auf den vermachten Gegenstand. Vermachter Gegenstand sei im Streitfall aber eine Geldforderung, nämlich der Anspruch auf ein Drittel des bei der Veräußerung bestimmter Grundstücke durch den Erben erzielten Verkaufserlöses. Der BFH meint, daß die Erblasserin allein diesen Anspruch der Klägerin durch letztwillige Verfügung vermacht habe und allein dieser Anspruch daher als steuerpflichtiger Erwerb der Erbschaftsteuer unterliege. Denn gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Hs. ErbStG sei die Erbschaftsteuer im vorliegenden Fall mit dem Tode der Erblasserin entstanden. Allein dieser Zeitpunkt sei maßgebend für die Wertermittlung des Erwerbs. Ohne Einfluß auf die Bestimmung des bürgerlich-rechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbsgegenstandes sowie dessen Bewertung sei es hingegen, durch welche Leistungen der mit dem Tode des Erblassers entstandene Vermächtnisanspruch erfüllt worden sei. Der ursprüngliche - im Zeitpunkt der Entstehung des Erbschaftsteueranspruchs gegebene und damit maßgebliche - Inhalt des durch das Vermächtnis begründeten Schuldverhältnisses werde nicht davon berührt, daß eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt angenommen worden sei. Weder die unmittelbare noch die analoge Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG kommt nach Ansicht des BFH im vorliegenden Fall in Betracht. Denn die Anwendung dieser Vorschrift würde voraussetzen, daß die Klägerin das ihr ausgesetzte Geldvermächtnis (gegen Abfindung) ausgeschlagen hätte, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 3/1996 Februar 1996 23 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.10.1995 Aktenzeichen: II R 5/92 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 23 Normen in Titel: ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1