X R 53/91
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. Januar 1993 X R 53/91 EStG § 10e Abs. 6 Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem Erwerb Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 31. EStG§10 e Abs. 6 (Vo承ostenabzug nach ダ lOe Abs. 6 EStG nur bei entgeltlichem 斤werb) Unter Anschaffung i. S. des §10 e Abs. 6 EStG ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (Anderung der Rechtsprechung; Abweichung von dem BFH.Urteil vom 1t3.1992 x R 113/89 BFHE 167, 396 , BStBI II 1992, 886 1= MittBayNot 1992, 3581)・ BFH, Urteil vom 13.1.1993 一 x R 53191 一 Aus dem Tatbestand: Die Klager wu川en im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Mutter der Klhgerin war Eigentomerin eines Zweifamilienhauses. Eine Wohnung bewohnte die Mutter, die andere bewohnten die Klager. Im 8. 1987 starb die Mutter; Alleinerbin wurde die KIagerin. Sie lieB noch im Jahr 1987 die Wohnung der Mutter renoVieren und die Koche entfernen. Auf den 1. 1. 1988 bewertete der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)das Grundstock als Einfamilienhaus. Die Klager nutzten、ab 1988 das gesamte Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken In der Einkommensteuererklarung 1987 for die verstorbene Mutter, die von der Klagerin als Rechtsnachfolgerin unterschrieben war, wurde for die von der Mutter bewohnte Wohnung Und for die den Klagern もnentgeltlich o berlassene Wohnunq der Weqfall der Nutzungswertbesteuerung unwiderruflich beantragt In ihrer eigenen Einkommensteuererklarung for 1987 beantragten die Klager, die Renovierungskosten in H6he von 13 660 DM fUr die fr-here Wohnung der Mutter nach§iDe Abs.6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Sonderausgaben abzuziehen. Das FA lehnte den Abzug ab, weil die Aufwendungen nicht mit der Anschaffung einer Wohnung zusammenhingen. Einspruch und Klage waren erfolglos. Mit der Revision rogen die Klager Verletzung von§iDe Abs.6 EStG. Das 臥 beantragt, d je Revision zurockzuweisen Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Es vertritt die Auffassung, unter Anschaffung i. S.von§iDe Abs. 6 EStG sei nur ejn entgeltlicher Erwerb zu verstehen. Daher seien weder der Einzelrechtsnachfolger noch der Gesamtrechtsnachfolger berechtigt, Vorkosten nach§iDe Abs.6 EStG abzuzjehen. Aus den Gルnden: Die Revision ist unbegrondet. 1. . . . 2.' Die Voraussetzungen for einen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nach§lOe Abs.6 EStG liegen ebenfalls nicht vor. a) Nach§lOe Abs.6 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige Aufwendungen wie Sonderausgaben abziehen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung i. 5. des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebaudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugeh6renden Grund und Bodens zusammenhangen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehdren und im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten berocksichtigt werden k6nnten. b) Die Renovierungskosten sind im Streitfall nicht nach dieser Vorschrift abziehbaち weil sie nicht mit der Anschaf・ fung des Geb.udes zusammenh.ngen. Was unter einer Anschaffung im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen ist, ist umstritten. Einheitlich definiert werden die Anschaffungskosten. Das sind nach der 山galdefinition des§255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB), die auch im Steuerrecht zu beachten ist und ihrerseits auf das Steuerrecht zurockgeht, Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermogensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs 一 BFH 一 vom 24.2.1987 IX R 114182, BFHE 149, 233 , 238, BStBI II 1987, 810). Eine Anschaffung ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Wirtschaftsgut im Austausch mit einer Gegenleistung 一 also entgeltlich 一 erworben wird. In der Litera・ tur wird jedoch zum TeiI die Auffassung vertreten, Entgeltlichkeit sei kein Begriffsmerkmal der Anschaffung. Zwar werde eine Anschaffung,, durch die Gegenleistung defi・ niert"; eine Anschaffung sei aber auch gegeben, wenn die Gegenleistung Null betrage いutenrieth, Steuerliche Viertel・ jahresschrift 1989, 82, 87). Herrmann/りeuer/Ra叩ach (§6 EStG Rz: 274) halten die Begrenzung des Begriffs Anschaf-・ fung auf entgeltliche Erwerbe ebenfalls for unzutreffend, weil dann mangels Anschaffung auch keine Anschaffungskosten unterstellt und keine Absetzungen for Abnutzung (AfA) vorgenommen werden k6nnten, wo dies geboten erscheine (z. B. in §7 Abs. 2 EStDV )・ Auch in der Rechtsprechung des BFH zum Einkommensteuerrecht wird der Begriff Anschaffung nicht einheitlich bestimmt (vgl. die Beispiele im Senatsurteil vom 3.11.1992 x R 113189, BFHE 167, 396 , BStBI II 1992, 886「= M itt Bay Not 1992, 358];er ist jeweils aus seinem Sinnzusammenhang heraus und nach dem Zweck der Vorschrift auszulegen (BFH-Urteil vom 1.10.1975 1 R 198/73, BFHE 117, 231 , BStBI II 1976, 113, betr. gesellschaftsrechtliche Vorg.nge, Herrmann! Heuer/Raupach, a. a. 0.,§6 EStG Rz. 274). Im Urteil in BFHE 167, 396 , BStBI II 1992, 886 hatte der Senat den unentgeltlichen Erwerb eines Geb.udes im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Anschaffung i. 5. von§lOe Abs. 6 EStG beurteilt. Zur Begrondung hatte er angefohrt, der im Ei nkommensteuerrecht nicht einheitlich definierte Begriff umfasse nach dem Sprachgebrauch auch den unentgeltlichen Erwerb. Anhaltspunkte dafoち daB nach dem Plan des Gesetzgebers mit der in§lOeAbs.6 EStG gew.hlten Formulierung 一 unmittelbarer Zusammenhang mit der Anschaf・ fung des Geb.udes 一 Vorkosten for eine unentgeltlich erworbene Wohnung ausgeschlossen sein sollten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr entspreche es dem Gesetzeszweck(印rderung des Wohnens in der eigenen Wohnung), Vorkosten auch bei unentgeltlichem Erwerb zum Abzug zuzulassen. Im Unterschied zu dem in BFHE 167, 396 , BStBI Ii 1992, 886 entschiedenen Fall ist die Kl.gerin nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge, sondern im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentomerin des Geb台udes geworden. Kennzeich・ nend for die Einzelrechtsnachfolge ist, daB das Eigentum aufgrund eines Rechtsgesch.fts u bertragen wird. Im Erbfall geht das ぬrm6gen des Erblassers (Erbschaft) dagegen als Ganzes auf den Erben Q ber (Gesamtrechtsnachfolge,§1922 BGB) unbeschadet des Rechts, die Erbschaft auszuschla-gen (Anfall der Erbschaft,§1942 BGB). Der Anfall der Erb-. schaft vollzieht sich kraft Gesetzes ohne, Wissen und W川en" des Erben; auf d(e Annahme durch den Erben oder auf den Antritt der Erbschaft kommt es nicht an(ル后ndt/ Edenhofe. Borgerliches Gesetzbuch, 52. Aufl.,§1922 Rz 4, §1942 Rz. 1). Einer Ubertragung der einzelnen Gegenstande in der for die Einzelrechtsnachfolge erforderlichen Form bedaげ es nicht. Ein Ubergang des Eigentums, der sich nicht auf ein Rechtsgeschaft grondet, sondern wie im Erbfall ohneZutun des Erben vollzieht, kann aber auch bei weitester Auslegung nicht mehr unter den Begriff Anschaffung subsumiert werden. MittBayNot 1993 Heft 4 239 Die Beurteilung des unentgeltlichen Erwerbs im Wege der Einzelrechtsnachfolge als Anschaffung 1 . S. von§10 eAbs.6 EStG ( BFHE 167, 396 , BStBI II 1992, 886) hatte zur Folge, daB g Ieichartige 山benssachverhalte 一 Erwerbe von Grund・ stロ ckseigentum ohne Gegenleistung 一 unterschiedlich begonstigt worden. Es Ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen k6nnte, vor Bezug einer Wohnung entstandene Aufwendungen zum Abzug zuzulassen, wenn der Steuerpflichtige das Gebaude geschenkt bekommt, hingegen nicht, wenn er es erbt. Der Senat halt daher an seiner ursprunglichen Wertung des mehrdeuugen Begriffs Anschaffung in §lOe Abs.-6 EStG nicht mehr fest und versteht ihn nunmehr als entgeltlichen Erwerb. Die Uberschrift zu §10 e EStG deutet zwar darauf Nfl, daB nicht nurdieAnschaffung oder Herstellung einer zuelgenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, sondern allgemein das Wohnen in der eigenen Wohnung gef6rdert werden soll. So gesehen ware auch die Begロ nstigung von Aufwendungen fur die Renovierung &ner unentgeltlichen Wohnung vom Gesetzeszweck umfaBt. Dem entspricht es, daB vor Bezug entstandene Aufwendungen auch dann nach§lOeAbs.6 EStG abziehbar sind, wenn der Erwerb des Eigentums selbst wegen Objektverbrauchs nicht begonstigt ist (BFHE 167, 396, BStBI II 1992, 886). Diese Regelung sei, wie das BMF in seiner Stellungnahme ausgefohrt hat, offensichtIich,, im Interesse der Herstellung von m6glicherweise nicht mehr den Wohnbedorfnissen entsprechenden Wohnungen" geschaffen wbrden. Dieses,, Interesse" wareauch bei einem unentgeltlichen Erwerb gegeben. Nach der amtlichen Begrondung des Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechflichen 凡rderung des selbstgenutzten Wohneigentums (BT-IJrucks 10/3633, 10) soll andererseits die Steuervergonstigung nach§lOe EStG die ぬrm6gensbildung durch Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Wer Wohneigentum schafft, soll von den Aufwenduncien entlastet werden. die erforderiicn waren, um cias Wonneigentum zu erlangen. Dieser (je-・ setzeszweck Ist auch bei Auslegung der Regelung Ober den Vorkostenabzug( §lOe Abs.6 EStG) zu berocksichtigen. Hinzu kommt, daB die Begriffe Anschaffung und Anschaffen auch in§lOe Abs. 1 EStG verwendet werden. Da die Grundf6rderung nach§lOe Abs. 1 EStG nur von tatsachlich aufgewandten Herstellungs- oder Anschaffungskosten gewahrt wi rd 一 anders als nach§7 oder §11 d EStDV werden im Rahmen des §1 e EStG fiktive Anschaffungsめsten nicht り begonstigt 一, meint Anschaffung in Absatz 1 den entgeltlichen Erwerb. Es liegt nahe, den Begriff 一 auch wenn er objektiv mehrdeutig Ist 一 in derselben Vorschrift einheitIich auszulegen. 3. Auch in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin steht der Klagerin ein Abzugsbetrag nach§lOe Abs. 6 EStG nicht zu Fur die Gesamtrechtsnachfolge bestimmt§45 der Abgabenordnung (AO 1977), daB die Fo川erungen und Schulden aus dem Steuerschu Idverhaltnis auf den Rechtsnachfolger u bergehen. Der BFH vertritt darober hinaus in standiger Rechtsprechung die Auffassung, der Gesamtrechtsnachfolger trete materiell-rechtlich und verfahrensrechtljch in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgangers ein (vgl. z. B・B FH・ Urteile vom 17.5.1972 I R 126/70, BFHE 105, 483 , BStBI II 1972, 621; vom 26.3.1981 IV R 130/77, BFHE 133, 271 , BStBI II 1981, 614; vom 25.8.1983 IV R 99/80, BFHE 139, 265 , BStBl II 1984, 31). Auf derGrundlage dieser 一 vom Sch rifttum (vgl. z. B. A叩 pe, IJStJG Bd.10 [19871, S.53ff.; von Groll in K/rchhof/Sdhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, §10 d Rz. B 195, jeweils m. w. N.) teilweise bestrittenen 一 Rechtsprechung gesteht die Finanzverwaltung (BMF vom 25.10.1990, BStBI I 1990, 626, Abs.49) dem Gesamtrechtsnachfolger einen Vorkostenabzug zu, soweit der Erbiasser ebenfalls abzugsberechtigt ware (gl. A. z. B. M町er in Herr一が HeueガRaupach a;a.O., §10 e EStG Rz.521, m. w. N. ・ ) Der Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob diese Rechtsauffassung zutrifft. Denn selbst wenn die Klagermn die Rechtsstellung ihrer Mutter fortfohrte, kame ein Abzug der Renovierungskosten nicht in Betracht, weil sie sich dann als Gesamtrechtsnachfolgerin auch die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken durch den Rechtsvorganger zurechnen lassen moBte, so daB cuie Renovierungskosten nicht vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstanden waren. E. Beurkundungs- und Notarrecht 32. BetrVG§2 Abs. 2, 17 Abs. 1; ArbGG§83 Abs. 1 (Nach-肥is 加S ぬrtretenseins einer Ge肥承schaft im Betrieb durch notar/eile Urkun加n) 1. Eine Gewerkschaft ist dann im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs angeh6rt, der nicht zu den leitenden Angestellten im Sinne des§5 Abs, 3 BetrVG z谷 hlt. 2. Die Gewerkschaft kann den erforderlichen Beweis auch durch mittelbare Beweismittel, z. B. durch notarielle Er・ kl谷 rungen fUhren, ohne den Namen ihresim Betrieb des Arbeitgebers besch谷 ftigten Mitglieds zu nennen. Ob diese Beweisfohrung ausreicht, ist eine Frage der freien BeweiswUrdigung. Die 私tsachengerichte mUssen dem geringeren Beweiswert mittelbarer Beweismittel durch besonders sorgf 谷Itige BeweiswUrdigung und BegrUn・ dung ihrer Entscheidung Rechnung tragen. 3. Das frUhere Verhalten eines Verfahrensbeteiligten kann sich auf Umfang und Inhalt seiner Mitwirkungspflicht nach§83 Abs. -I Seite 2 ArbGG auswirken. Eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht kann dazu fUhren, daB sich das erforderliche BeweismaB verringert. BAG, BeschluB vom 25. 3. 1992 一 7 ABR 65/90 一 AUS ThtbeStand: Die antragstellende Gewerkschaft begehrt Zutritt zum Werk 2 der Arbeitgeberin In F, um die Einladung zu einer Betriebsversammlung, in der nach §17 Abs. 1 BetrVG ein Wahlvorstand gewahlt werden soll, aushangen zu k6nnen. In diesem Werk der Arbeitgeberin, in dem o ber 600 Arbeitnehmer beschaftigt werden, besteht kein Betriebsrat. Die BeteUigten streiten darober, ob die antragstellende Gewerkschaft im Sinne von§2 Abs.2,§17 Abs.2 BetrVG im Betrieb vertreten Ist Die antragstellende Gewerkschaft hat behauptet, eines ihrer Mitglieder sei im Werk 2 der Arbeitgeberin in F beschaftigt. Sie Ist jedoch nicht bereit, den Namen des Mitglieds anzugeben und diesen Arbeitnehmer als んugen zu benennen. Sie hat die Beweisfohrung vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht auf notariel le Erklarun-gen gestotzt. Die dem Landesarbeitsgericht in der mundlichen・ Anh6rung vom 18.7.1990 vorgelegte notarielle Erklarung datiert vom 17. 7. 1990. In ihr hat Notar 0 bescheinigt, vor ihm sei eine 円 rson mit einem Sekret白r der antragstellenden. Gewerkschaft erschienen und habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben, das sie der zeit im Werk 2 der Arbeitgeberin in F beschaftigt sei und in einem ungekundigten Arbeitsverhaltnis stehe. Diese 円 rson habe ihm einen g0ltigen, mit Namen, Geburtsdatum und Lichtbild versehenen ReisepaB sowie einen ban風erbuchteno berweisungstr白ger vorgelegt, bei dem es sich りach Form und Gestaltung um eine Lohnabrechnung handele. Der Uberweisungstrager, der den Monat Juni 1990 betreffe, enthalte Angaben zur 叱rsonalnummer, zur Steuerklasse, zum LohnMittBayNot 1993 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.01.1993 Aktenzeichen: X R 53/91 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 4-5 MittBayNot 1993, 239-240 MittRhNotK 1993, 201-202 Normen in Titel: EStG § 10e Abs. 6