X R 53/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 30. April 1993 3Z BR 49/93 BeurkG §§ 13, 17; BNotO § 14; KostO §§ 2 Nr. 1, 156 Vollmachtlose Vertretung des Käufers bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages nur ausnahmsweise zulässig Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau die die von ihr namens beider Bekl. hierzu abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zum Inhalt hatte, diese Teile des Urkundentextes genehmigte, ohne daß gleichzeitig auch die KI. als Käufer entsprechende Genehmigungserklärungen abgaben. Falsch - und schwer verständlich - war es allerdings, daß der Notar die Bekl. zu 1) nicht dort im Urkundentext unterschreiben ließ, wo die von ihr abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen beendet wären, sondern ganz am Schluß der vorbereiteten Urkunde. Und ebenso falsch war, daß der notarielle Schlußvermerk über die Verlesung und Genehmigung durch die Bet. den besonderen Hergang dieses Geschehens nicht wiedergab. Gleichwohl deckt aber die Unterschrift der Bekl. zu 1) räumlich und sachlich ihre zuvor niedergelegten Erklärungen zum Abschluß des Kaufvertrages ab. Und die irreführende Fassung des Schlußvermerks ist im Ergebnis unschädlich, weil eine Aufnahme in den Urkundentext nach § 13 Abs. 1 S. 2 BeurkG lediglich auf einer Sollvorschrift beruht. Durch die dann nach vollständiger Verlesung der Urkunde in Abwesenheit der Beki. zu 1) abgegebenen Genehmigungserklärungen der Käufer kam der Kaufvertrag somit zustande. b) Die Wirksamkeit des Kaufvertrages wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, daß die im Urkundentext weiter enthaltene Auflassung möglicherweise unwirksam war. Allerdings bedurfte die Auflassung nach § 925 BGB als solche keiner notariellen Beurkundung (vgl. Palandt/Bassenge, 52. Aufl., 1992, § 925 BGB , Rd.-Nr. 3); sie setzte aber eine gleichzeitige Anwesenheit und gleichzeitige Erklärungen der Bet. vor der zuständigen Stelle voraus. Das ist hier fraglich. Zwar hatte die Bekl. zu 1) vor ihrem Weggang die Auflassung erklärt, jedoch bestehen Zweifel, von einer gleichzeitigen entsprechenden Erklärung der Käuferseite auszugehen, solange es noch nicht zum Abschluß des schuldrechtlichen Kaufvertrages gekommen war. Hier liegt es vielmehr nahe, die dingliche Einigungserklärung der KI. erst im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des schuldrechtlichen Kaufgeschäftes anzunehmen, insoweit also auf den Zeitpunkt ihrer Genehmigung des verlesenen Urkundentextes abzustellen. Soweit die KI. schon zu einem früheren Zeitpunkt der Verhandlung ihr Einverständnis mit der Eigentumsübertragung zum Ausdruck gebracht haben mögen, wäre dem dann nur eine vorläufige Bedeutung beizumessen. Dann würde es aber an gleichzeitigen Auflassungserklärungen fehlen. Doch bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch bei Unwirksamkeit der Auflassung hängt der Bestand des Kaufvertrages hiervon nicht gern. § 139 BGB ab, da Kaufvertrag und Auflassung kein einheitliches Geschäft darstellen (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 139 BGB , Rd.-Nr. 9; Ermann/Brox, B. Aufl., § 139 BGB , Rd.-Nr. 23). c) Schließlich steht dem Zustandekommen des Kaufvertrages auch nicht entgegen, daß der Bekl. zu 2) etwa nicht wirksam durch die Bekl. zu 1) aufgrund der von ihm erteilten privatschriftlichen Vollmacht vertreten gewesen wäre. Denn gern. § 167 Abs. 2 BGB bedurfte es keiner notariellen Beurkundung der Vollmacht. Einer der Sonderfälle, bei denen wegen einer entsprechenden Bindung des Vollmachtgebers für die Vollmachterteilung die Wahrung der Form für das abzuschließende Rechtsgeschäft zu verlangen wäre (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, § 167 BGB , Rd.-Nr. 2 und § 313 BGB , Rd.-Nrn. 19 ff., insb. Rd.-Nr. 21; Ermann/Brox, § 167 BGB , Rd.-Nr. 4, sowie Ermann/Battes, § 313 BGB , Rd.-Nrn. 27 ff.), liegt nicht vor. Hier handelte es sich um einen Fall einer einfachen Bevollmächtigung, die der Bekl. zu 2) ohne weiteres bis zum Abschluß des Geschäftes hätte widerrufen können. 2. Ein besonderer Verfügungsgrund ist für die einzutragenden Vormerkungen nicht erforderlich (§ 885 Abs. 1 S. 2 BOB). Davon abgesehen würde er sich auch daraus ergeben, daß die Bekl. die Gültigkeit des Kaufvertrages bestreiten und eine Eigentumsverschaffung vom Abschluß eines neuen Vertrages zu für sie günstigeren Bedingungen abhängig machen wollen. 10. Notarrecht/Kostenrecht - Vollmachtlose Vertretung des Käufers bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages nur ausnahmsweise zulässig (BayObLG, Beschluß vom 30. 4. 1993 - 3Z BR 49/93 - mitgeteilt von Richter am BayObLG Johann Demharter, München) BeurkG §§ 13; 17 BNotO § 14 Kosto §§ 2 Nr. 1; 156 1. Die Beurkundung eines Kaufvertrages mit Auflassung in der Weise, daß der Verkäufer auch als vollmachtloser Vertreter für den Käufer auftritt, ist nur zulässig,. wenn diese atypische Form der Beurkundung vereinbart oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 2. Wählt der Notar diese Form der Beurkundung ohne Einverständnis des Käufers, so haftet dieser auch dann nicht als Veranlasser für die dadurch entstandenen Kosten, wenn er den Notar zwar mit der Vorbereitung der Beurkundung eines Kaufvertrages beauftragt, diesen aber nachträglich nicht genehmigt hat. Zum Sachverhalt: Im Juli 1991 standen die Bet. zu 1) und 2) in Verhandlungen über den Kauf von Grundstücken. In Vorgesprächen wurde eine Einigung über einen Kaufpreis von 2,7 Mio. DM und darüber erzielt, daß der Kaufvertrag von dem weiter bet. Notar beurkundet werden sollte. Dieser übersandte am 12. 7. 1991 den Entwurf eines Kaufvertrages mit Auflassung an die Bet. zu 1), die daraufhin dem Notar am 15. 7. 1991 folgendes Schreiben mit Telefax übermittelte: „Der Text ist bis auf folgende Punkte in Ordnung. 1. Beim Grundbuchstand hätte ich gerne die Belastung in Abt. II und III mit aufgeführt. 2. Nachdem im Grundbuch keine Hausnummer angegeben ist, soll die Verkäuferin bestätigen, daß es sich bei den verkauften Flurnummern um ... weg Nr. 19 handelt. 3. Seite 12, Erschließungskosten. Hier haben wir meines Wissens vereinbart, daß das Grundstück verkauft wird, wie es liegt und steht .. . 4. Belastungsvollmacht: Hier bitte ich Sie, diese auch auf das Notariat ... in München auszudehnen, da ich noch nicht weiß, ob ich eine Grundschuld brauche. Wenn das bei Fälligkeit der Fall sein sollte, ist die Abwicklung in München .. . wesentlich einfacher... Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte bin ich mit dem Abschluß des Vertrages einverstanden. Mit freundlichen Grüßen PS.: Bitte um Mitteilung, wann die Beurkundung stattfinden soll." Die bei den Akten liegenden Stücke dieses Schreibens sind in Nr. 3 handschriftlich abgeändert wie folgt: Das Wort „daß" ist gestrichen; über dem folgenden Wort „das" steht der Buchstabe D; die Worte „was auch üblich ist", sind gestrichen. Am 16. 7. 1991 beurkundete der Notar den Kaufvertrag mit,Auflassung, wobei die Bet. zu 2) für sich selbst und als Vertreterin ohne Vertretungsmacht auch für die Bet. zu 1) auftrat. Diese lehnte es ab, diesen Vertrag zu genehmigen. Für die Beurkundung stellte der Notar der Bet. zu 1), die er als Veranlasserin der Beurkundung in Anspruch nahm, mit Kostenberechnung vom 16. 7. 1991 in der Fassung der Berechnung vom 5. 4. 1992 Kosten in Höhe von 9589,11 DM in Rechnung. Die Bet. zu 1) beanstandete dem Notar gegenüber die Kostenberechnung, worauf dieser die Entscheidung des LG beantragte. Mit Beschluß vom 18. 12. 1992 wies das LG die Beschwerde gegen die Kostenbrechnung zurück und ließ die weitere Beschwerde zu. Gegen diese nicht vor dem 4. 1. 1993 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28. 1. 1993 eingegangene weitere Beschwerde. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. 1. Das LG ist der Auffassung, die Bet. zu 1) habe durch ihr Schreiben vom 15. 7. 1991 die Beurkundung durch den Notar Heft Nr. 7/8 • MittRhNotK • Juli/August 1993 199 veranlaßt; sie sei deshalb nach §§ 141, 2 Nr 1 KostO Schuldnerin der durch die Beurkundung vom 16. 7. 1991 ausgelösten Kosten. tragsgestaltung, 6. Aufl., Rd.-Nr. 349; siehe auch Haug, Die Amtshaftung des Notars, Rd.-Nr. 156). 2. Dieser Auffassung steht nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde meint, entgegen, daß in der Urkunde vom 16. 7. 1991 keine Erklärung der Bet. zu 1) beurkundet ist; die Haftung c) Es kommt hinzu, daß die Beurkundung mit einem vollmacht. losen Vertreter zusätzliche Kosten verursacht, weil mit Rücksicht auf § 29 GBO die Genehmigung durch den Vertreter besonders beurkundet oder beglaubigt werden muß (vgl. § 38 aus Veranlassung kann auch Personen treffen, deren Erklärungen nicht beurkundet wurden (BayObLG DNotZ 1989, 707 = MittRhNotK 1988, 155 ). Das LG hat aber nicht berücksichtigt, daß der vom Notar beschrittene atypische Weg der Beurkundung durch den vom LG festgestellten allgemeinen BeurkunAbs. 2 Nr. 1 KostO; Korintenberg/Lappe/Bengel/Reima nn, 12. Aufl., § 38 KostO , Rd.-Nr. 24). Der Notar muß aber bei der Gestaltung eines Rechtsgeschäfts den billigsten Weg wählen, um unnötige Kosten zu vermeiden (Keidel/Winkler, 12. Aufl., § 17 BeurkG , Rd.-Nr. 9 m.w.N.). dungsauftrag nicht gedeckt war, weil er, wenn auch einer verbreiteten Übung folgend, von Grundprinzipien des Beurkund) Dem Senat ist bekannt, daß trotz dieser Bedenken häufig dungsrechts abgewichen ist, ohne daß das LG Umstände festBeurkundungen mit vollmachtlosen Vertretern vorgenommen werden (vgl. Korte, Handbuch der Beurkundung von Grundgestellt hat, die ein solches Vorgehen rechtfertigten. stücksgeschäften, 156, Rd.-Nr. 84: „notarieller Alltag"). Hierfür a) Nach § 17 Abs. 1 BeurkG , einem Kernstück des Beurkundungsrechts (Mecke/Lerch, 2. Aufl., § 17 BeurkG , Rd.-Nr. 1), soll der Notar bei einer Beurkundung den Willen der Bet. erforschen, den Sachverhalt klären, die Bet. über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er u.a. darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden werden. Nach § 13 Abs. 1 S. 1, 4 BeurkG muß die Niederschrift den Bet. vorgelesen und von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; auf Verlangen muß sie ihnen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, daß der Wille eines jeden Bet. zuverlässig in der Beurkundung festgehalten wird. Der Notar hat als neutrale Amtsperson hierüber zu wachen (vgl. Seybold/Hornig, 5. Aufl., § 14 BNotO , Rd.-Nr. 37); verbindliche Entscheidungen hat er dagegen nicht zu treffen (a.a.O., Rd.-Nr. 36). b) Die Beurkundung eines Kaufvertrages mit Auflassung in der Weise, daß nur der Verkäufer auftritt und gleichzeitig als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Käufer — vorbehaltlich dessen Genehmigung — tätig wird, schaltet diese Grundsätze zum Nachteil des Käufers aus. Dieser wird von jeder Möglichkeit ausgeschlossen, auf die Formulierung des Vertrages irgendwie einzuwirken, auf etwaige Irrtümer in der Niederschrift hinzuweisen oder Ergänzungen zu verlangen; ebenso wird er von der in § 17 BeurkG vorgesehenen Belehrung ferngehalten. Eine solche Form der Beurkundung kann den bösen Schein erwecken, der Notar wolle einer Partei einen Vorteil einräumen; schon der Anschein der Parteilichkeit muß aber vermieden werden (Seybold/Hornig, Rd.-Nr. 38). Hieran ändert nichts, daß eine solche Beurkundung, wird sie vom Käufer nachträglich genehmigt, zu einem wirksamen Kaufvertrag und einer wirksamen Auflassung führen kann. Die Rechtswirksamkeit der Beurkundung stünde nicht einmal der Feststellung entgegen, daß eine solche Amtshandlung standeswidrig ( BayObLGZ 1983, 292 , 300 = DNotZ 1984, 250 = MittRhNotK 1984, 23 ), unter Umständen sogar rechsmißbräuchlich sein kann. Gerade auch Notarkammern haben sich bereits mit Nachdruck gegen eine Beurkundungspraxis gewandt, mit der der Käufer eines Grundstücks nicht an der Beurkundung beteiligt wird (vgl. BayObLGZ 1983, 292 = DNotZ 1984, 250 = MittRhNotK 1984, 23; Seybold/Hornig, a.a.O., Rd.-Nrn. 38-40; Rohs, Die Geschäftsführung der Notare, 9. Aufl., 75 f.). Anlaß hierzu gab u.a. die früher sich mit dem sog. Bauherrenmodell ausbreitende Praxis, daß der Anbieter ein Angebot beurkunden ließ, das der Käufer nur noch unverändert annehmen konnte (a.a.O.). Ebenso wurde auf dem Deutschen Notartag 1973 vor der Praxis gewarnt, einen Bediensteten des Notars als vollmachtlosen Vertreter für einen nichtanwesenden Bet. auftreten zu lassen; werde eine solche Praxis systematisch und ständig geübt, handle es sich um einen schweren Mißbrauch (Tiffert, Deutscher Notartag 1973, 129, 142; vgl. auch 138 ff.; weniger weitgehend Reithmann/Röll/Geßele, Handbuch der notariellen Ver~iI mag es im jeweiligen Einzelfall nicht nur ein Bedürfnis (vgl. Reithmann/Röll/Geßele, Rd.-Nr. 128), sondern auch eine Rechtfertigung geben, die allerdings voraussetzt, daß besondere Umstände vorliegen, auf Grund deren die dargelegten Bedenken zurücktreten können. Hierfür wird jedoch kaum angeführt werden können, daß damit die in § 925 BGB geforderte gleichzeitige Anwesenheit beider Vertragsteile bei einer Auflassung vermieden werden kann (vgl. Reithmann/Röll/Geßele, a.a.O.); denn das stellt sich als eine Umgehung der gesetzlichen Formvorschrift dar und ließe bei uneingeschränkter Zulässigkeit die Frage aufkommen, welche Bedeutung auch anderen Formvorschriften, wie z.B. § 313 BGB , beizumessen ist. In erster Linie wird vielmehr als Rechtfertigung für ein solches Verfahren in Betracht kommen, daß der Vertretene selbst ein derartiges Vorgehen ausdrücklich verlangt, zumindest aber, daß er sich auf Anfrage mit einer solchen Art der Beurkundung einverstanden erklärt hat. Ob es genügt, daß sein Einverständnis vermutet werden kann, erscheint fraglich, braucht aber nicht erörtert zu werden, weil hier nicht über eine unrichtige Sachbehandlung ( § 16 KostO ) oder die Frage einer etwaigen Standeswidrigkeit, sondern nur darüber zu entscheiden ist, ob der bei der Beurkundung nicht anwesende Käufer diese dennoch veranlaßt hat. Der atypische Weg der Beurkundung kann aber auch nachträglich seine Rechtfertigung finden, wenn der Käufer die in der Beurkundung enthaltenen Erklärungen und damit stillschweigend auch das gewählte Beurkundungsverfahren genehmigt (wie im Fall des KG DNotZ 1981, 71 , 74). e) Das LG hat im vorliegenden Fall das Schreiben der Bet. zu 1) als Auftrag an den Notar angesehen, die Beurkundung des Kaufvertrages mit Auflassung vorzunehmen. Das ist an sich nicht zu beanstanden, ersetzt aber nicht die fehlende Darlegung, ob der Auftrag auch darauf gerichtet war, die Beurkundung ohne Benachrichtigung der Bet. zu 1) mit der Verkäuferin als vollmachtlose Vertreterin der Käuferin durchzuführen. Die Entscheidung des LG ergibt nicht, daß die Bet. zu 1) die am 16. 7. 1991 vorgenommene Beurkundung veranlaßt hat und deshalb für die dadurch entstandenen Kosten haftet. Sie leidet deshalb an einem Verfahrensfehler ( §§ 25, 27 FGG ) und unterliegt der Aufhebung. 3. Die Sache muß an das LG zurückverwiesen werden, weil auf Grund des Vortrags der Bet. zu 2) weitere Ermittlungen erforderlich sind. Für die weitere Sachbehandlung wird auf folgendes hingewiesen: a) Das Schreiben vom 15. 7. 1991 enthält keinen ausdrücklichen Auftrag, die Beurkundung mit einem vollmachtlosen Vertreter durchzuführen. Es enthält jedoch, wenn auch nur in der Nachschrift, die Bitte, vom Beurkundungstermin verständigt zu werden. Das hat der Notar unstreitig nicht getan. Er ist damit möglicherweise entgegen dem Ansuchen der Bet. zu 1) tätig geworden, wozu er nicht berechtigt gewesen wäre (Seybold/Hornig, § 14 BNotO , Rd.-Nr. 37). Das LG wird aufzuklären haben, ob auf einen entsprechenden Auftrag aus anderen Gründen geschlossen werden kann. Heft Nr. 7/8 . MittRhNotK - Juli/August 1993 Bet. zu 1) habe vereinbarungsgemäß an der Beurkundung nicht teilgenommen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befunden habe. Das LG wird festzustellen haben, ob eine solche Vereinbarung vor dem 15. 7. 1991 getroffen wurde, und bejahendenfalls, ob sie mit dem Schreiben vom 15. 7. 1991 gegenstandslos geworden ist; sie konnte ja jederzeit von der Bet. zu 1) widerrufen werden. Dazu bedarf es der Vernehmung der angebotenen Zeugen und der Anhörung der Beteiligten. Eine Bindungswirkung zugunsten eines „vereinfachten Beurkundungsverfahrens" kann einer solchen Vereinbarung angesichts der (oben 11.2.a) dargelegten gesetzlichen Regelung des Beurkundungsverfahrens nicht zukommen. (1) Das Schreiben vom 15. 7. 1991, einem Montag, ist vom Geschäftsführer der Bet. zu 1) unterzeichnet. Dieser befand sich also wahrscheinlich bei Unterzeichnung des Schreibens nicht in Urlaub. Es war schon deshalb notwendig, zurückzufragen, ob der Geschäftsführer nicht etwa doch am 16. 7. 1991 oder sonst zu einem nahen Termin für die Beurkundung zur Verfügung stehen könne. In diesem Zusammenhang kann dem (neuen) Vortrag der Bet. zu 2) Bedeutung zukommen, die Sekretärin des Geschäftsführers der Bet. zu 1) habe behauptet, dieser befinde sich in Urlaub. Allerdings wird nicht nur über dieses Gespräch mit der Sekretärin Beweis zu erheben sein, sondern auch darüber, wann (vor oder nach Absendung des Schreibens vom 15. 7. 1991) dieses stattgefunden hat. (2) Die Bitte im Schreiben vom 15.7. 1991, vom Beurkundungstermin verständigt zu werden, könnte zum Inhalt haben, daß die Bet. zu 1) beabsichtige, an der Beurkundung teilzunehmen. Möglicherweise wollte sie sich nämlich vergewissern, in welcher Weise ihren Änderungswünschen Rechnung getragen werde. Bei einer solchen Fallgestaltung hätte die Bet. zu 1) zum Beurkundungstermin geladen werden müssen. c) Schließlich trägt der Notar vor, am 16. 7. 1991 habe das Büro der Käuferin bei ihm fernmündlich angefragt, warum mit der Beurkundung noch abgewartet werde. Auch daraus ergibt sich noch kein Verzicht der Bet. zu 1) auf eine Teilnahme an der Beurkundung. Es wäre aber zu klären, warum der Bet. zu 1) bei dieser Gelegenheit nichts über die möglicherweise schon in Aussicht genommene Beurkundung am selben Tag mitgeteilt wurde. d) Ob die im Schreiben vom 15. 7. 1991 geäußerten Änderungswünsche entsprechend dem Willen der Bet. zu 1) in die Urkunde vom 16. 7. 1991 Eingang gefunden haben, ist ohne Kenntnis des ursprünglichen Entwurfs nicht abschließend festzustellen. Nur beispielhaft ist aber darauf hinzuweisen, daß die Urkunde in Abschn. V den Satz enthält: „Es wird bestätigt, daß es sich um das Anwesen ... handelt." Damit ergibt sich kein Unterschied zum Grundbuchbeschrieb; eine Hausnummer, wie im Schreiben vom 15. 7. 1991 verlangt, ist nicht angegeben. Es 11. Steuerrecht/Einkommensteuer — Vorlastenabzug nur bei entgeltlichem Erwerb (BFH, Urteil vom 13.1. 1993 — X R 53/91) EStG § 10 e Abs. 6 Unter Anschaffung i.S.d. § 10 e EStG ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (Änderung der Rspr.; Abweichung von BFHE 167, 396 = BStBl. 11 1992, 886). Zum Sachverhalt: Die KI. wurden im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Mutter der KI. war Eigentümerin eines Zweifamilienhauses. Eine Wohnung bewohnte die Mutter, die andere bewohnten die Kl. Im August 1987 starb die Mutter; Alleinerbin wurde die Kl. Sie ließ noch im Jahr 1987 die Wohnung der Mutter renovieren und die Küche entfernen. Auf den 1. 1. 1988 bewertete das FA das Grundstück als Einfamilienhaus. Die Kl. nutzten ab 1988 das gesamte Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken. In der Einkommensteuererklärung 1987 für die verstorbene Mutter, die von der Kl. als Rechtsnachfolgerin unterschrieben war, wurde für die von der Mutter bewohnte Wohnung und für die den KI. unentgeltlich überlassene Wohnung der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung unwiderruflich beantragt. In ihrer eigenen Einkommensteuererklärung für 1987 beantragten die KI., die Renovierungskosten in Höhe von 13.660,— DM für die frühere Wohnung der Mutter nach § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abzuziehen. Das FA lehnte den Abzug ab, weil die Aufwendungen nicht mit der Anschaffung einer Wohnung zusammenhingen. Einspruch und Klage waren erfolglos. Mit der Revision rügen die KI. Verletzung von § 10 e Abs. 6 EStG Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. 1. Soweit die KI. sich darauf berufen, der in der Einkommensteuererklärung 1987 für die verstorbene Mutter erklärte Verzicht auf die Nutzungswertbesteuerung gelte der KI. gegenüber nicht, ist ihr Vortrag dahin auszulegen, daß sie den Abzug der Renovierungskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung begehren. Im Streitfall kommt jedoch eine Besteuerung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung nach § 21 Abs. 2 EStG nicht mehr in Betracht, weil die KI. als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter in der für die Mutter abgegebenen Einkommensteuererklärung 1987 den Wegfall der Nutzungswertbesteuerung unwiderruflich beantragt hat ( § 52 Abs. 21 S. 3 EStG ). Da somit keine Einkünfte in Form eines anzusetzenden Nutzungswerts mehr erzielt werden, entfällt auch ein Werbungskostenabzug. 2. Die Voraussetzungen für einen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG liegen ebenfalls nicht vor. ist zwar möglich, daß es sich hierbei lediglich um ein Versehen handelt. Es kann aber angenommen werden, daß ein solches Versehen hätte vermieden werden können, wenn die Bet. zu 1) an der Beurkundung hätte teilnehmen können. Dieses Beispiel zeigt, daß die Forderung, im Regelfall das vom Gesetz in §§ 13, 17 BeurkG vorgesehene Beurkundungsverfahren einzuhalten, wohlbegründet ist, selbst wenn eine Belehrung nach § 17 BeurkG wegen vermuteter Sachkunde der Bet. zu 1) für entbehrlich gehalten wird (vgl. BGH NJW 1992, 729 , 731; a.A. allerdings Huhn/von Schuckmann, 2. Aufl., § 17 BeurkG , Rd.Nr. 7). e) Aus welchen Gründen die Bet. zu 1) den Vertrag schließlich nicht genehmigt hat, ist für die Frage der Veranlassung der Beurkundung und damit für die Kostentragungspflicht unerheblich. Es mag sein, daß die Bet. zu 1) ihre Änderungswünsche nicht ausreichend berücksichtigt sah und zusätzlich verärgert war, weil sie von der Teilnahme an der Beurkundung ausgeschlossen war. Ebensogut können die Vermutungen des Notars zutreffen, daß die Bet. zu 1) versuchte, die durch die Beurkundung vom 16. 7. 1991 geschaffene Lage zu Nachverhandlungen mit dem Ziel einer Verbesserung der Vertragsbedingungen auszunützen. Heft Nr. 7/8 . MittRhNotK • Juli/August 1993 a) Nach § 10 e Abs. 6 S. 1 EStG kann der Stpfl. Aufwendungen wie Sonderausgaben abziehen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung i.S. des Abs. 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörigen Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. b) Die Renovierungskosten sind im Streitfall nicht nach dieser Vorschrift abziehbar, weil sie nicht mit der Anschaffung des Gebäudes zusammenhängen. Was unter einer Anschaffung i.S.d. Einkommensteuerrechts zu verstehen ist, ist umstritten. Einheitlich definiert werden die Anschaffungskosten. Das sind nach der Legaldefinition des § 255 Abs. 1 S. 1 HGB, die auch im Steuerrecht zu beachten ist und ihrerseits auf das Steuerrecht zurückgeht, Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwer201 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 30.04.1993 Aktenzeichen: 3Z BR 49/93 Erschienen in: MittRhNotK 1993, 199-201 Normen in Titel: BeurkG §§ 13, 17; BNotO § 14; KostO §§ 2 Nr. 1, 156