Urteil
18 K 1442/13.T
Berufsgericht für Heilberufe Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:BGHMS:2015:0204.18K1442.13T.00
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Tenor
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 2.500 € aufgelegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühr wird auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 2.500 € aufgelegt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 500 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der am 00.00.1957 geborene Beschuldigte erhielt am 00.00.1983 die Approbation als Zahnarzt und ist seitdem Mitglied der Zahnärztekammer Westfalen Lippe. Seit dem 00.00.1986 betreibt er eine zahnärztliche Praxis in M. . Er ist verheiratet, hat vier Kinder und verfügt nach eigenen Angaben über ein Jahreseinkommen von netto etwa 50.000 €. Der Beschuldigte ist bislang berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Das Berufsgericht für Heilberufe hat auf den Antrag der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 20. März 2013 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet. Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Pflicht verstoßen zu haben, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einzusetzen, für die sie ausreichend qualifiziert sind, indem er jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 7. Dezember 2010 in seinen Praxisräumen durch seine Firma „S. Beauty Center“ Radiofrequenzbehandlungen angeboten und von der Kosmetikerin Q. durchführen ließ, ohne über eine Approbation als Arzt oder eine Heilpraktiker-Erlaubnis zu verfügen. Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (Heil-BerG), §§ 2 Abs. 2, 19 Abs. 2 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (BO, in der Fassung vom 6. Dezember 2008, MBl. NRW 2009, S. 130). Das Berufsgericht hat in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Antragstellerin die Verfolgung des angeschuldigten Berufsvergehens gemäß § 112 HeilBerG i. V. m. § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf beschränkt, der Beschuldigte habe jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 7. Dezember 2010 in seinen Praxisräumen durch seine Firma „S. C. Center“ Radiofrequenzbehandlungen von der Kosmetikerin Q. durchführen lassen, ohne über eine Approbation als Arzt oder eine Heilpraktiker-Erlaubnis zu verfügen. III. In der Hauptverhandlung hat das Berufsgericht aufgrund der vorliegenden Akten sowie der Einlassung des Beschuldigten folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschuldigte bot jedenfalls in der Zeit vom 00.00.2010 bis zum 00.00.2010 durch die Firma „S. C. Center“, die er selbst gegründet hatte und deren alleiniger Inhaber er gewesen ist, die sogenannte Radiofrequenztherapie zur Faltenglättung im Gesicht an. Hierbei wird mittels eines Radiofrequenz-Handgeräts unter Verwendung hochfrequenten Stroms ein Licht-/Wärmeimpuls erzeugt, der in die subkutane Schicht der Gesichtshaut eindringt, wodurch die Temperatur des Kollagen-Fasernetzes auf bis zu 65 bis 70° Celsius steigt und hierdurch ein Zusammenziehen des Kollagens bewirkt wird und eine Straffung der Haut erreicht werden soll. Durch gleichzeitiges Kühlen der Hautoberfläche soll die Haut vor Verletzungen geschützt werden. Im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 7. Dezember 2010 ließ der Beschuldigte bei seiner Patientin T. aus M. , die sich seit dem 00.00.2010 bei ihm in zahnärztlicher Behandlung befunden hatte, auf ihren Wunsch insgesamt acht Radiofrequenzbehandlungen der Gesichtshaut zu einem Preis von 840 € durchführen. Die Behandlung wurde von einer Beschäftigten der Firma „S. C. Center“, der Kosmetikerin Q. , in einem hierfür vorgesehenen Raum innerhalb der Zahnarztpraxis des Beschuldigten vorgenommen. Frau Q. , die vom 17. bis 19. März 2010 einen Lehrgang zur Anwendung des Radiofrequenzgerätes bei der Herstellerfirma sowie eine entsprechende sechswöchige Schulung in einer anderen zahnärztlichen Praxis mit Kosmetikstudio besucht hatte, klärte Frau T. unter Verwendung eines entsprechenden Informationsblatts („Dokumentierte Kundenaufklärung – Basisinformation über die Hautstraffung mittels Radiofrequenz –“) unter anderem über Art, Verlauf und Wirkungen der Radiofrequenzbehandlung auf. In dem von Frau T. unterzeichneten Informationsblatt hieß es unter anderem: „Keine Behandlung ist völlig frei von Risiken. In der Regel verläuft die Radiofrequenzbehandlung sehr komplikationsarm: In empfindlichen Arealen kann es manchmal zu blauen/roten Flecken kommen. Diese Erscheinungen sind vorübergehend und in der Regel harmlos. In seltenen Fällen könnten sich kleine Blasen bilden, evtl. mit nachfolgender vorübergehender Änderung der Pigmentierung und sehr selten Närbchen (bei Schmerzempfinden unbedingt sofort informieren!) Sollten Hautveränderungen auftreten, die über das Genannte hinausgehen, setzen Sie sich umgehend mit Ihrem behandelnden Arzt in Verbindung!“. Außerdem enthielt das Informationsblatt verschiedene Fragen, unter anderem nach chronischen oder akuten Erkrankungen, der Einnahme von Medikamenten, dem Bestehen von Allergien, der Neigung zu Blutgerinnungsstörungen und verstärkter Narbenbildung, schlechter Wundheilung oder Atrophien sowie nach bestehenden Hautentzündungen und offenen Verletzungen der Haut. Im Anschluss an die Behandlung kam es im Gesichtsbereich der Frau T. zu einer massiven Blasenbildung und starken Hautrötungen sowie einer Wundbildung. Bei einer Vorsprache der Frau T. in der Praxis des Beschuldigten am 7. Dezember 2010 verschrieb der Beschuldigte ihr das Medikament „Diprogenta Creme“ und forderte sie auf, einen Hautarzt aufzusuchen. In der Folgezeit bildeten sich auf den Wunden im Gesicht der Frau T. Krusten, die letztlich dauerhafte Narben hinterließen. Im Verfahren um die Gewährung eines Schmerzensgeldes einigte sich der Beschuldigte mit Frau T. vor dem Landgericht Münster dahingehend, dass er ihr eine Entschädigung von 6.500 € zahlte. Der Beschuldigte, der den festgestellten Sachverhalt einräumt, hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Bei der Radiofrequenztherapie handele es sich ausschließlich um eine kosmetische Behandlung, für die es keiner besonderen Zulassung bedürfe. Das verwendete System sei eines der sichersten auf dem Weltmarkt. Die Radiofrequenztherapie sei eine sanfte Methode zur Faltenglättung, die jedenfalls kein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweise. Ob die Radiofrequenzbehandlung der Ausübung der Heilkunde zuzurechnen sei, sei eine ungeklärte Rechtsfrage. Selbst wenn hierfür ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erforderlich sein sollten, wäre die Behandlung jedenfalls durch seine zahnärztliche Approbation gedeckt. Hier sei der periorale Bereich betroffen gewesen, der der Ausübung der Zahnheilkunde zuzurechnen sei. Mittlerweile habe er in Erfahrung gebracht, dass die Faltenglättung mittels eines Radiofrequenzgerätes zu Hautreaktionen führen könne, wenn der Kunde Psychopharmaka einnehme. Wie ihm erst hinterher bekannt geworden sei, sei die Patientin T. vor der Radiofrequenzbehandlung in psychologischer Behandlung gewesen und habe entsprechende Medikamente genommen. Dies habe sie ihm jedoch nicht mitgeteilt. Auch habe das Landgericht Münster ein Mitverschulden der Patientin festgestellt, weil sie damals entgegen seiner Aufforderung nicht zum Hautarzt gegangen sei. IV. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat. Nach § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 HeilBerG). Nach § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 2 Abs. 2 a) und c) der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe (BO) sind Zahnärztinnen und Zahnärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegenbrachten Vertrauen zu entsprechen. Dabei gehört es zur gewissenhaften Berufsausübung, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BO ist bei der Delegation von Tätigkeiten der Rahmen des § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG) zu beachten, wonach approbierte Zahnärzte nur bestimmte, dort im einzelnen bezeichnete zahnärztliche bzw. kieferorthopädische Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Personal delegieren können. Diesen Berufspflichten ist der Beschuldigte durch sein Verhalten nicht gerecht geworden, jedenfalls in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 7. Dezember 2010 in einem hierfür vorgesehenen Raum seiner zahnärztlichen Praxis durch die bei seiner Firma „S. C. Center“ beschäftigte Kosmetikerin Q. bei Frau T. Radiofrequenzbehandlungen durchführen zu lassen, ohne über eine Approbation als Arzt oder eine Heilpraktikererlaubnis zu verfügen. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte gegen § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes (- HeilprG -, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2001, BGBl. I S. 2702) verstoßen. Danach bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Nach der Legaldefinition des §§ 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Angesichts dessen durfte der Beschuldigte die hier in Rede stehende Radiofrequenzbehandlung nicht durch die bei seiner Firma beschäftigte Kosmetikerin durchführen lassen, weil weder er noch die Kosmetikerin über eine Heilpraktikererlaubnis oder eine Approbation als Arzt verfügten. Zwar wird die Radiofrequenztherapie nicht vom Wortlaut des § 1 Abs. 2 HeilprG erfasst, weil sie als Methode zur Hautfaltenglättung nicht zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden vorgenommen wird, sondern allein kosmetischen Zwecken dient. Allerdings besteht in der Rechtsprechung seit langem Einigkeit, dass die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG das Ziel des Gesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, nur unzureichend ausdrückt und deshalb der – einerseits einschränkenden, andererseits erweiternden – Auslegung bedarf, vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 8 LC 6/07 -, juris. Dabei ist insbesondere seit langem entschieden, dass die kosmetische Zielsetzung eines Eingriffs in den Körper die Bewertung, der Eingriff sei der Ausübung der Heilkunde zumindest gleichzustellen, nicht ausschließt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 B 82.06 -, NVwZ-RR 2007, 686, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1958 - 1 C 25.56 -, NJW 1959, 833, nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die menschliche Gesundheit zu schützen, vielmehr eine heilkundliche Tätigkeit vorliegt, wenn die betreffende Behandlung nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordert und unmittelbar oder mittelbar gesundheitliche Schäden verursachen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2993 - 3 C 45.91 -, BVerwGE 94, 269, wobei allein das Gefährdungspotenzial der Behandlung geeignet ist, das Erfordernis einer ärztlichen Approbation oder einer Heilpraktikererlaubnis auszulösen, vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 18. Juni 2009, a.a.O., u.a. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705. In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Radiofrequenzbehandlung zur Hautfaltenglättung um eine der Ausübung der Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG gleichzustellende Tätigkeit. Dass die Radiofrequenzbehandlung mit Gesundheitsrisiken im genannten Sinn verbunden ist, lässt sich schon dem vom Beschuldigten bzw. seiner Firma selbst verwendeten Informationsblatt „Dokumentierte Kundenaufklärung“ entnehmen, in dem als mögliche Nebenwirkungen leichte Rötungen, leichte Schwellungen, Veränderung von Pigmentflecken sowie die Bildung blauer/roter Flecken, kleiner Blasen und „Närbchen“ genannt werden. Auch zeigt die Wirkungsweise der Radiofrequenztherapie, nämlich das Eindringen der Radiofrequenzwellen in den subkutanen Bereich und das Erhitzen der Kollagenfasern der Haut auf 65 bis 70 Grad Celsius, dass es sich um eine invasive Maßnahme handelt, die sich nicht - wie der Beschuldigte geltend macht - lediglich als sanfte, außerhalb der Haut angewandte Methode zur Hautglättung qualifizieren lässt. Im Übrigen wird das Gefährdungspotenzial der Radiofrequenzbehandlung belegt durch die hierdurch erlittenen erheblichen Verletzungen der Frau T. . Schon angesichts dessen ist auch davon auszugehen, dass die Radiofrequenzbehandlung zur Hautglättung ärztliche Fachkenntnisse erfordert. Hierfür spricht zudem, dass in dem genannten Informationsblatt Fragen nach chronischen oder akuten Erkrankungen, der Einnahme von Medikamenten, dem Bestehen von Allergien, der Neigung zu Blutgerinnungsstörungen und verstärkter Narbenbildung, schlechter Wundheilung oder Atrophien sowie nach bestehenden Hautentzündungen und offenen Verletzungen der Haut enthalten sind. Dies belegt, dass die Radiofrequenzbehandlung offensichtlich nicht ohne weiteres bei jedermann durchgeführt werden kann, sondern im Einzelfall mit Rücksicht auf möglicherweise erhöhte Gesundheitsrisiken eine Beurteilung vorgenommen werden muss, ob die betreffende Person nach ihrer gesundheitlichen Situation für die Radiofrequenzbehandlung in Betracht kommt oder nicht. Dass diese Beurteilung ärztliche Fachkenntnisse erfordert, liegt auf der Hand und wird gerade auch durch den Fall der Frau T. verdeutlicht. Sollte der Hinweis des Beschuldigten zutreffen, die Verletzungen der Frau T. seien durch die – ihm verschwiegene – vorherige Einnahme von Psychopharmaka zumindest mitverursacht worden, zeigte dies umso mehr, dass – worauf auch die Antragstellerin zu Recht hinweist – vor Durchführung der Radiofrequenzbehandlung eine ärztliche Einschätzung der gesundheitlichen Risiken für den Betreffenden vonnöten ist. Der Beschuldigte war zum Angebot und zur Durchführung bzw. Delegation der Radiofrequenzbehandlung auch nicht aufgrund seiner zahnärztlichen Approbation berechtigt. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (- ZHG -, in der Fassung vom 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686) berechtigt die Approbation als Zahnarzt zur Ausübung der Zahnheilkunde. Ausübung der Zahnheilkunde ist nach § 1 Abs. 3 ZHG die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund-und Kieferkrankheiten, wobei als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen anzusehen ist. Diesem räumlich abgegrenzten Bereich lässt sich die Radiofrequenzbehandlung zur Glättung der Gesichtshaut nicht zuordnen. Auch wenn etwa die Lippen als äußere Grenze des Mundbereichs noch dem Mund im Sinne von § 1 Abs. 3 ZHG zugerechnet werden können, und bei bestimmten chirurgischen Behandlungen eines Zahnarztes im Bereich der Zähne, des Mundes oder des Kiefers ein notwendiger begleitender Übergriff auf die Gesichtshaut ausnahmsweise zulässig ist, Vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 21 August 1998 – 2 U 29/97 –, WRP 1999, 288 = juris, Rn. 53, 77, 83, können jedenfalls Eingriffe, die – wie hier – final auf eine Behandlung von Gesichtshaut und -oberfläche außerhalb des Bereichs der Zähne, des Mundes einschließlich der Lippen und des Kiefers gerichtet sind, nicht mehr dem der Zahnheilkunde zugewiesenen körperlichen Bereich zugeordnet werden, vgl.OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 – 13 A 1210/11 –, juris, Rn. 43; VG Münster, Urteil vom 19. April 2011 – 7 K 338/09 –, www.nrwe.de. War der Beschuldigte mithin mangels einer ärztlichen Approbation bzw. Heilpraktikererlaubnis im Sinne von § 1 Abs. 1 HeilprG zur Radiofrequenzbehandlung nicht berechtigt, steht der Annahme einer Berufspflichtverletzung nicht entgegen, dass die hier in Rede stehende Behandlung durch eine bei seiner Firma „S. C. Center“ beschäftigte Kosmetikerin durchgeführt worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Beschuldigten das Verhalten, die Radiofrequenzbehandlung zur Hautglättung durch seine Firma anzubieten und durchführen zu lassen, ohne über eine ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis zu verfügen, als berufliches oder außerberufliches Fehlverhalten zuzurechnen ist. Auch ein außerberufliches Fehlverhalten eines Arztes bzw. Zahnarztes kann als Berufspflichtverletzung anzusehen sein, nämlich dann, wenn das außerberufliche Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen, die der ärztliche bzw. zahnärztliche Beruf erfordert, in einer für die Ausübung oder das Ansehen dieses Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 1976 – ZA 1/71 –, NJW 1976, 2317. Jedenfalls diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ein Zusammenhang zwischen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Radiofrequenzbehandlung mit seiner zahnärztlichen Tätigkeit ist schon deshalb festzustellen, weil die Behandlung in seiner Zahnarztpraxis, wenn auch in einem besonderen Raum und durch eine bei seiner Firma beschäftigte Kosmetikerin, durchgeführt worden ist. Dabei mag es sein, dass – wie der Beschuldigte geltend macht - weder die Beratung noch die Terminvergabe oder Abrechnung der Behandlung durch den Beschuldigten oder seine Zahnarztpraxis-Mitarbeiter erfolgt ist. Gleichwohl kann, anders als der Beschuldigte meint, keine Rede davon sein, dass die Radiofrequenzbehandlung mit der zahnärztlichen Praxis des Beschuldigten „nichts zu tun“ gehabt hat. Aufgrund der Durchführung der Behandlung in einem Raum innerhalb der Praxis wurde vielmehr aus Sicht der Patienten zumindest der Anschein einer Zahnarztbehandlung und Radiofrequenzbehandlung „aus einer Hand“ erweckt. Dabei dürfte dieser Zusammenhang vom Beschuldigten auch beabsichtigt gewesen sein, um den Eindruck einer besonders qualifizierten, medizinisch überwachten Behandlung zu erwecken. Jedenfalls weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte aus Patientensicht als Anbieter, Vertragspartner und Verantwortlicher der Radiofrequenzbehandlung gerade auch mit Blick auf seine zahnmedizinische Kompetenz wahrgenommen wurde. Danach war das Verhalten des Beschuldigten im oben genannten Sinn in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen der Patienten in den zahnärztlichen Beruf zu beeinträchtigen. Angesichts des einem Zahnarzt besonders entgegengebrachten Vertrauens liegt es nahe, dass Patienten bzw. Personen, die sonstige Leistungen eines Zahnarztes in Anspruch nehmen, von der Berechtigung des Zahnarztes zur Erbringung und/oder Delegation auch dieser Leistungen ausgehen. Dieses Vertrauen hat der Beschuldigte, wie oben dargelegt, erschüttert. Der Beschuldigte hat hinsichtlich des ihm mithin anzulastenden berufsrechtlichen Verstoßes auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig gehandelt. Zwar ist ihm zuzugestehen, dass die Frage, ob die Radiofrequenzbehandlung zur Glättung der Gesichtshaut als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist und deshalb eine ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis erfordert, in der Rechtsprechung nicht geklärt ist. Es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die aus seiner zahnärztlichen Approbation folgenden Berechtigungen kennt. Auch lassen die Hinweise und Fragen in dem vom Beschuldigten bzw. seiner Firma verwendeten Informationsblatt „Dokumentierte Kundenaufklärung“ ohne weiteres darauf schließen, dass ihm die Wirkungsweise, Risiken und mögliche Nebenwirkungen der Radiofrequenzbehandlung sowie die Erforderlichkeit einer Beurteilung möglicherweise erhöhter Gesundheitsrisiken im Einzelfall bekannt gewesen sind. Daher hätte es sich dem Beschuldigten aufdrängen müssen, dass allein seine zahnärztliche Approbation für eine Berechtigung, die Radiofrequenzbehandlung zur Glättung der Gesichtshaut anzubieten und durchführen zu lassen, nicht ausreicht. V. Bei der Auswahl und Bemessung der zu treffenden Maßnahme hat das Berufsgericht nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit und das Ausmaß seiner Schuld, namentlich aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu fahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des zahnärztlichen Berufsstands zu gewährleisten. In Anwendung dieser Maßgaben hat das Berufsgericht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass er berufsrechtlich nicht vorbelastet ist, den ihm vorgeworfenen Sachverhalt einräumt und im Zusammenhang mit diesem Geschehen bereits eine Entschädigungszahlung in Höhe von 6.500 € an Frau T. geleistet hat. Andererseits war zu berücksichtigen, dass dem festgestellten Verstoß erhebliches Gewicht beizumessen ist und das Verhalten des Beschuldigten im Fall der Frau T. zu erheblichen körperlichen und psychischen Schäden geführt hat. Zu berücksichtigen war insoweit auch, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben das ihm vorgeworfene Verhalten nicht etwa angesichts der verursachten Schäden, sondern allein deshalb beendet habe, weil es sich nicht mehr rentiert habe. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte einschließlich der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten hält das Berufsgericht daher den Ausspruch eines Verweises und die Verhängung einer Geldbuße im unteren Maßnahmebereich nach § 60 Abs. 1 Buchstabe d) HeilBerG für notwendig, aber auch ausreichend, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten. VI. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.