Urteil
10 AZR 198/22
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2023:250123.U.10AZR198.22.0
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Entscheidungsgründe
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg Kammern Freiburg vom 12. Oktober 2021 11 Sa 33/21 unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 13. April 2021 3 Ca 242/20 auf die Berufung des Klägers abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.740,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Juli 2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2020 zu zahlen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Beklagte zu tragen. 1 Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). W. Reinfelder Pessinger Nowak Budde C. Beuß Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).