Beschluss
9 AZB 19/19
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Über einen Schadensersatzanspruch, der aus §78 Satz 1 BetrVG wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit geltend gemacht wird, ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach §2a Abs.1 Nr.1, §80 Abs.1 ArbGG zu entscheiden.
• Die Verfahrensart bestimmt sich nach dem Streitgegenstand; betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche sind im Beschlussverfahren zu behandeln, auch wenn sie wirtschaftlich einem Lohnanspruch entsprechen.
• Das Beschlussverfahren ist gerichts- und gebührenfrei; Kostentragungsvorschriften des GKG greifen für Verfahren nach §2a Abs.1 ArbGG grundsätzlich nicht.
Entscheidungsgründe
Beschlussverfahren zuständig für Schadensersatzanspruch aus §78 BetrVG • Über einen Schadensersatzanspruch, der aus §78 Satz 1 BetrVG wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit geltend gemacht wird, ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach §2a Abs.1 Nr.1, §80 Abs.1 ArbGG zu entscheiden. • Die Verfahrensart bestimmt sich nach dem Streitgegenstand; betriebsverfassungsrechtliche Ansprüche sind im Beschlussverfahren zu behandeln, auch wenn sie wirtschaftlich einem Lohnanspruch entsprechen. • Das Beschlussverfahren ist gerichts- und gebührenfrei; Kostentragungsvorschriften des GKG greifen für Verfahren nach §2a Abs.1 ArbGG grundsätzlich nicht. Der Antragsteller, Mitglied des Betriebsrats, nahm an einem Seminar teil, nachdem die Arbeitgeberin die Kostenübernahme und bezahlte Freistellung abgelehnt hatte. Er verlangt im Beschlussverfahren Erstattung von Fahrtkosten (113,10 Euro), eine Verzugspauschale (40,00 Euro) und Schadensersatz in Höhe von 500,00 Euro brutto wegen entgangener Vergütung. Er stützt den Schadensersatzanspruch auf §78 Satz 1 BetrVG iVm. §§280, 823, 249 BGB, weil die Arbeitgeberin ihn in der Ausübung des Betriebsratsamts behindert habe. Das Arbeitsgericht leitete den Antrag zu 2 (Schadensersatz) ins Urteilsverfahren über; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde ein mit dem Ziel, die Zuständigkeit des Beschlussverfahrens für den Antrag zu 2 feststellen zu lassen. • Zuständigkeit bestimmt sich nach §2 und §2a ArbGG; Urteilsverfahren ist für bestimmte arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorgesehen, Beschlussverfahren für Angelegenheiten aus dem BetrVG (§2a Abs.1 Nr.1, §80 Abs.1 ArbGG). • Entscheidend ist der Streitgegenstand: Liegt die Rechtsgrundlage im betriebsverfassungsrechtlichen Verhältnis, ist das Beschlussverfahren maßgeblich. Der geltend gemachte Anspruch ergibt seine Grundlage aus §78 Satz 1 BetrVG und betrifft die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Betriebsratsmitglieds. • Es kommt nicht darauf an, dass der wirtschaftliche Inhalt des Anspruchs einem Vergütungsanspruch nach §611a BGB entsprechen kann; der Antragsteller macht keinen vertraglichen Anspruch geltend, sondern einen betriebsverfassungsrechtlichen Leistungsanspruch. • Die Frage der materiellen Begründetheit (ob eine Behinderung vorliegt und ein Schadenersatzanspruch besteht) ist getrennt von der Verfahrensfrage zu prüfen und betrifft die Substanz des Antrags, nicht dessen Zulässigkeit. • Verfahrenskostenrechtlich ist das Beschlussverfahren nach §2a Abs.1 ArbGG gerichts- und gebührenfrei; damit sind für das Verfahren keine Gerichtskosten gemäß GKG zu erheben. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet; der Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Für den Antrag zu 2 (Schadensersatz aus §78 Satz 1 BetrVG wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit) ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach §2a Abs.1 Nr.1, §80 Abs.1 ArbGG die zulässige Verfahrensart. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag ins Urteilsverfahren zu überführen, war unbegründet. Das Beschlussverfahren ist gerichts- und gebührenfrei, sodass keine Gerichtskosten gemäß GKG für dieses Verfahren anfallen.