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Beschluss

4 Ta 141/22 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2022:0623.4TA141.22.00
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Leitsätze

Verlangt die Arbeitgeberin von den Initiatoren einer Betriebsratswahl im Wege des Schadensersatzes Erstattung von Kosten, die ihr durch eine fehlerhafte Durchführung der Wahl entstanden sind, ist idR das Beschlussverfahren einschlägig. Die dafür geltenden Regeln sind betriebsverfassungsrechtlicher Art und grundsätzlich nicht arbeitsvertraglich überlagert.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die von der Klägerin gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird in das Beschlussverfahren verwiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlangt die Arbeitgeberin von den Initiatoren einer Betriebsratswahl im Wege des Schadensersatzes Erstattung von Kosten, die ihr durch eine fehlerhafte Durchführung der Wahl entstanden sind, ist idR das Beschlussverfahren einschlägig. Die dafür geltenden Regeln sind betriebsverfassungsrechtlicher Art und grundsätzlich nicht arbeitsvertraglich überlagert. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die von der Klägerin gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird in das Beschlussverfahren verwiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E : A. Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob der in der Hauptsache der von der klagenden Arbeitgeberin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die drei Beklagten wegen behaupteter vorsätzlich rechtswidriger Initiierung einer Wahlversammlung im Urteils- oder im Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Die Klägerin unterhält in Deutschland rund 500 Automietstationen. An ihrer Station am Flughafen E. sind ca. 20 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen regelmäßig beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht dort nicht. Die drei Beklagten sind Arbeitnehmerinnen der Klägerin am Standort in E.. Am 20.08.2021 luden sie die Beschäftigten des Standortes zu einer Versammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für die Wahl eines Betriebsrats am 21.09.2021 ein. In der Folge kündigte die Klägerin die Arbeitsverhältnisse der drei Beklagten fristlos. Deren hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklagen (Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 4119/21, 4 Ca 506/21, 4 Ca 5097/21) sind beim LAG Düsseldorf anhängig (8 Sa 242/22, 8 Sa 243/22 und 8 Sa 244/22). Die Wahlversammlung am 21.09.2021 führte nicht zur Wahl eines Wahlvorstands. Als Ort der Wahlversammlung war in der Einladung ein Raum am Flughafen E. angegeben, der aufgrund seiner Größe von ca. 30 m² wegen geltenden Corona-Infektionsschutzregelungen maximal sechs Personen fasste. Zu der Wahlversammlung erschienen neben den Einladenden rund 15 weitere Beschäftigte. Eine Mitarbeiterin der Raumvermieterin untersagte daraufhin die Durchführung der Versammlung. Diese wurde abgebrochen und nicht anderweitig durchgeführt. Ein nachfolgendes Gerichtsverfahren auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes (Arbeitsgericht Düsseldorf - 6 BV 162/21) blieb erfolglos. Die Antragsteller nahmen nach einem gerichtlichen Hinweis, es fehle an einem ernsthaften Versuch zur Abhaltung einer Wahlversammlung, den Antrag zurück. Mit ihrer am 14.01.2022 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz wegen der vergeblichen Raummiete in Höhe von 180,- €, vergeblicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 586,60 € für einen von der Klägerin für den Tag der beabsichtigten Wahlversammlung beauftragten Rechtsanwalt, der "vor Ort für Rückfragen zur Verfügung stehen" sollte, sowie für die von der Klägerin fortzuzahlenden Arbeitsvergütungen nebst Sozialabgaben an die zur Wahlversammlung erschienenen Beschäftigten in Höhe von 739,90 €. Zur Begründung führt die Klägerin an, die Beklagten hätten mit Bedacht eine für die geplante Wahlversammlung zu geringe Raumgröße gewählt in der Absicht, entweder in kleiner Runde selbst zum Wahlvorstand gewählt zu werden oder aber, falls zu viele Mitarbeiter erschienen, die Wahl abzubrechen und sich vom Arbeitsgericht zum Wahlvorstand bestellen zu lassen. Durch dieses Vorgehen der Beklagten sei der Klägerin der vorgenannte Schaden entstanden. Die Beklagten rügen die von der Klägerin gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens und halten das Beschlussverfahren für die zulässige Verfahrensart. Die Klägerin meint, es handele sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG bzw. aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG. Die Vorgänge um die Wahl bzw. die Bestellung eines Wahlvorstandes hätten erkennbar einen inneren Bezug zu den Arbeitsverhältnissen der Beklagten und bildeten keine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, es gehe um Kosten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Initiatoren einer Wahlversammlung, die der Arbeitgeber gemäß §§ 20 Abs. 3, 44 BetrVG zu tragen habe. Bei allen geltend gemachten Schadenspositionen handele es sich um betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.03.2022 die von der Klägerin gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens für zulässig erklärt. Die Klägerin verlange eine Erstattung der ihr entstandenen Kosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen eines von ihr behaupteten Fehlverhaltens der Beklagten. Als gesetzliche Anspruchsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin kämen nur die §§ 280 ff. BGB und/oder §§ 823 ff. BGB in Betracht. Eine Anspruchsgrundlage aus dem Betriebsverfassungsgesetz sei nicht ersichtlich. Ein solcher Schadensersatzanspruch betreffe gerade nicht das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Parteien, sondern ihre arbeitsvertragliche Verbindung. Gegen den am 04.04.2022 zugestellten Beschluss haben die Beklagten am 14.04.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht auf die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 280 ff., 823 ff. BGB) abgestellt und nicht auf den Streitgegenstand. Die wahre Natur des die Beteiligten verbindenden Rechtsverhältnisses sei betriebsverfassungsrechtlicher Art. Die Klägerin stütze ihre Ansprüche ausschließlich auf Vorgänge im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung einer Wahlversammlung. Aufgrund der Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung sei es zu einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Beklagten und der Klägerin gekommen, die ausschließlich betriebsverfassungsrechtlichen Charakter habe. Diese Rechtsbeziehung sei durch § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG geregelt, wonach der Arbeitgeber die Kosten der Wahl und damit auch die ihrer Einleitung und Durchführung zu tragen habe. Diese gesetzliche Zuweisung von Kosten möchte die Klägerin entgegen den betriebsverfassungsrechtlichen Normen auf die beklagten Arbeitnehmerinnen abwälzen. Ob und mit welchem Inhalt es eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin gegenüber den Beklagten gibt, könne ausschließlich aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis der Beteiligten entnommen werden. Es gehe bei dem Begehren nicht um individualvertragliche Ansprüche. Die zugrundeliegende Rechtsfrage der zulässigen Verfahrensart in Fällen dieser Art sei im Übrigen in der Rechtsprechung ungeklärt. Mit Beschluss vom 16.05.2022 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt. B. Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die gewählte Verfahrensart des Urteilsverfahrens zulässig sei. Der Rechtsstreit ist in das Beschlussverfahren zu verweisen. I. Die Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch sonst zulässig. Für die ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde gilt § 569 Abs. 2 u. 3 Nr. 1 ZPO. Danach ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt. Über die sofortige Beschwerde entscheidet gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG und § 78 Satz 3 ArbGG außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende des Beschwerdegerichts allein. II. Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtsstreit betrifft weder eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG noch aus unerlaubten Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen, iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b ArbGG. Es handelt sich vielmehr um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Bei Streitigkeiten hierüber findet gemäß § 2a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren statt. Aus diesem Grund war gemäß 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17a Abs. 2 GVG die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit in das Beschlussverfahren zu verweisen. 1.Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. a.In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist. Dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind unter anderem bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG), ausschließlich zugewiesen. Im Beschlussverfahren sind dagegen unter anderem Streitigkeiten zu entscheiden, die eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz betreffen, soweit es nicht um strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz geht, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 u. 2 ArbGG). b.Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Danach liegt eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor, wenn der geltend gemachte prozessuale Anspruch bzw. das zur Feststellung begehrte Recht seine Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat (BAG 12.06.2018 - 9 AZB 9/18, Rd. 10 mwN). aa.Die Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz muss selbst Gegenstand des Rechtsstreits sein und nicht lediglich Vorfrage in einer bürgerlichen Rechtstreitigkeit. Das Verfahren muss sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen (BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, Rn. 13; 22.10.2019 - 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN). Kein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis liegt etwa einem Begehren zugrunde, das lediglich auf die Verletzung einer betriebsverfassungsrechtlichen Norm gestützt wird, ohne auf einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner zu beruhen. So kann ein Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegen ein Betriebsratsmitglied wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht aus § 79 Abs. 3 BetrVG, der nach hM ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB ist (Fitting u.a., BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 79 Rn. 43), nur im Urteilsverfahren verfolgen. In Ermangelung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zu dem Betriebsratsmitglied handelt es sich bei dem allein deliktisch begründeten Anspruch um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Die betriebsverfassungsrechtliche Pflichtverletzung ist hier lediglich Vorfrage. bb.Dabei ist nicht die jeweilige Anspruchsnorm für die Zuordnung maßgeblich, sondern es kommt darauf an, aus welchem Rechtsverhältnis der Anspruch hergeleitet wird. Die Anspruchsnorm muss nicht dem Betriebsverfassungsgesetz selbst entstammen. Sie kann sich auch aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, soweit diese ihrerseits betriebsverfassungsrechtliche Fragen regeln (etwa § 17 KSchG, § 9 ArbSichG, § 21a ArbSchG, § 14 AÜG, § 93 SGB IX, § 22 SGB VII oder Tarifverträge). Ebenso kann das prozessuale Begehren auf entsprechender Anwendung einer bürgerlich-rechtlichen Anspruchsnorm auf ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis beruhen, etwa bei der entsprechenden Anwendung des in § 1004 BGB geregelten allgemeinen Unterlassungsanspruchs zur Abwehr der Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG (grundlegend BAG 03.051994 - 1 ABR 24/93, Rn. 31 ff; LAG Baden-Württemberg 05.11.2015 - 6 TaBV 4/15, Rn. 30 ff.). Ob und unter welchen Umständen auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Beschlussverfahren zu verfolgen sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. GMP/Schlewing ArbGG 9. Auf. 2017 § 2a Rn. 22). Es wird auch hier darauf ankommen, auf welcher Art von Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller/Kläger und dem anderen Teil die verletzte Pflicht beruht. Die §§ 280 ff. BGB finden grundsätzlich auch auf gesetzliche Schuldverhältnisse Anwendung (BGH 25.10.2012 - I ZR 162/11, Rn. 52). Das Beschlussverfahren ist hier die richtige Verfahrensart, wenn der Anspruch gerade auf der Verletzung von Pflichten aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Geschädigtem und Schädiger beruht. Ein solches gesetzliches Schuldverhältnis begründet bspw. § 76a BetrVG für den Honoraranspruch eines betriebsfremden Einigungsstellenmitglieds. Für die gerichtlich verfolgte Erstattung eines Verzugsschadens aus der Nichterfüllung dieses Honoraranspruchs, etwa Honorar-Beitreibungskosten, ist daher das Beschlussverfahren zulässige Verfahrensart. Die verletzte Leistungspflicht entstammt hier dem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis (BAG 27.07.1994 - 7 ABR 10/93; bestätigt durch BAG 19.11.2019 - 7 ABR 52/17, Rn. 42). Ebenso ist nach der Rechtsprechung über den Schadensersatzanspruch eines Betriebsratsmitglieds für Schäden, die es in Ausübung seines Amtes erlitten hat, im Beschlussverfahren zu verhandeln (BAG 03.03.1983 - 6 ABR 4/80; LAG Niedersachsen 07.11.2017 - 3 Ta 166/17). Das Gleiche gilt, wenn ein Betriebsratsmitglied einen auf § 78 BetrVG gestützten Anspruch wegen Behinderung seiner Betriebsratsarbeit im Wege des Schadensersatzes geltend macht (BAG 22.10.2019 - 9 AZB 19/19, Rn. 9). cc.Zudem entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen immer dann, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart (so in st. Rspr. BAG 13.03.2001 - 1 ABR 19/00; str.). Hierzu gehört der Unterlassungsanspruch einer Gewerkschaft gegen einen Arbeitgeber wegen tarifwidriger betrieblicher Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen. Zwar beruht hier der Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft nicht auf einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis, sondern allein auf deliktischer Abwehr eines Eingriffs in die Tarifautonomie. Doch wäre es nicht hinnehmbar, dass über die durch Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begründete betriebliche Ordnung in einem individualrechtstreit zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats verhandelt würde. c.Kann ein Anspruch sowohl aus einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis als auch - als einheitlicher Streitgegenstand in Anspruchskonkurrenz - aus dem Arbeitsvertrag bzw. unerlaubter Handlung hergeleitet werden (sog. et-et-Fall), kommen grundsätzlich beide Verfahrensarten in Betracht. So kann ein Betriebsratsmitglied die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - individualrechtlich - auf sein Persönlichkeitsrecht bzw. auf sein Recht auf ungestörten Vollzug des Arbeitsverhältnisses gründen (§§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB), zugleich aber auch - betriebsverfassungsrechtlich - auf sein Recht auf ungehinderte Ausübung seines Amtes gemäß § 78 Satz 1 BetrVG (st. Rspr., vgl. etwa BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, juris, Rn. 32; 22.10.2019 - 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN; LAG Düsseldorf 08.11.2019 - 4 Ta 412/19, LAGE § 48 ArbGG 1979 Nr. 26). Für die Eröffnung des Beschlussverfahrens genügt in den et-et-Fällen daher nicht allein die bloße Rechtsverfolgung wie etwa dort, wo der Antrag überhaupt nur bei Bestehen einer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsgrundlage Erfolg haben kann, wenn bspw. der Betriebsrat als Gremium die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder verlangt (sog. sic-non-Fälle, vgl. BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, Rn. 13; BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, Rn. 12). Über das Bestehen einer Rechtsgrundlage kann in einem solchen Fall nur das Gericht im Hauptverfahren und nicht das Beschwerdegericht im Vorabentscheidungsverfahren befinden (BAG 22.10.2014 - 10 AZB 46/14). In den et-et-Fällen sind dagegen für die Statthaftigkeit der gewählten Verfahrensart deren Voraussetzungen, insbesondere ein für die gewählte Verfahrensart einschlägiges Rechtsverhältnis, schlüssig darzulegen (BAG 10.12.1996 - 5 AZB 20/96; LAG Düsseldorf 08.11.2019 - 4 Ta 412/19, Rn. 16; GMP/Schlewing, 9. Aufl. 2017, ArbGG § 2 Rn. 165). In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht bei der Bestimmung der Verfahrensart für den Antrag eines Betriebsratsmitglieds auf Entfernung einer Abmahnung auf einen entsprechenden Tatsachenvortrag abgestellt (BAG 04.12.2013 - 7 ABR 7/12, Rn. 48 aE; BAG 09.09.2015 - 7 ABR 69/13, Rn. 32 aE). In der so zu bestimmenden Verfahrensart hat das Gericht der Hauptsache sodann das Rechtsbegehren gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG "unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten" zu prüfen, also auch unter solchen, die ggfs. einer anderen Verfahrensart zugeordnet sind. 2.In Anwendung dieser Grundsätze vermag die Beschwerdekammer entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Beklagten dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass ihr Rechtsbegehren eine Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 3 a ArbGG) oder aus einer unerlaubten Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG), zum Gegenstand hätte. Es handelt sich vielmehr um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit. a.Im vorliegenden Fall liegt allerdings eine Streitigkeit iSd. der sog. et-et-Fälle der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor. Streitgegenstand ist nicht die Pflicht der Arbeitgeberin zur Tragung der Kosten der Betriebsratswahl gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG, die auch die Kosten der Initiierung der Wahl eines Wahlvorstands umfasst und für die allein das Beschlussverfahren in Betracht käme. Das Begehren der Klägerin ist vielmehr auf Erstattung dieser von ihr getragenen Kosten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gerichtet. Ein Schadensersatzanspruch kann - wie oben ausgeführt - grundsätzlich sowohl aus einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis als auch - als einheitlicher Streitgegenstand in Anspruchskonkurrenz - aus dem Arbeitsvertrag bzw. Delikt hergeleitet werden. Der Klägerin oblag es aus diesem Grund, schlüssig die Voraussetzungen für die von ihr gewählte Verfahrensart darzulegen. b.Die Klägerin hat über die bloße Rechtsbehauptung einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und d) ArbGG hinaus nicht die Voraussetzungen dargelegt, die schlüssig auf eine solche Rechtsstreitigkeit schließen lassen. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten durch die Initiierung der Wahl in der konkret vorgetragenen Weise Pflichten aus ihrem Arbeitsverhältnis verletzt oder eine unerlaubte Handlung begangen hätten. Die Klägerin hat abgesehen von der Wiedergabe des Gesetzestextes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) und d) ArbGG) eine solche Pflicht oder eine unerlaubte Handlung nicht bezeichnet oder reklamiert. Auch aus ihrem Tatsachenvortrag lässt sich derartiges nicht entnehmen. Die Regularien für die Betriebsratswahl und für die Initiierung der Wahl eines Wahlvorstands finden sich im Betriebsverfassungsgesetz. Das Rechtsverhältnis der Initiatoren zu der Arbeitgeberin ist in den §§ 14 ff BetrVG, für den hier gegebenen Kleinbetrieb insbesondere in den §§ 14a, 17a, 18 und 20 BetrVG im Einzelnen geregelt. Die Vorschriften werden ergänzt durch die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG, die auf Arbeitnehmerseite nicht nur die betriebsverfassungsrechtlichen Gremien, sondern auch deren einzelne Mitglieder trifft, soweit sie in Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben handeln (BAG 21.02.1978 - 1 ABR 54/76). Die hier zwar nicht streitgegenständliche, aber durch das Regressbegehren der Klägerin berührte Pflicht zur Tragung der Wahlkosten weist § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeberin zu. Dass die Initiatoren einer Wahl des Wahlvorstands Funktionsträger der Betriebsverfassung sind, erkennt § 15 Abs. 3a KSchG an, indem er diesen einen (abgeschwächten) besonderen Kündigungsschutz gewährt. Streitigkeiten aus diesem betriebsverfassungsrechtlich geprägten Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Wahlinitiatoren sind gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG dem Beschlussverfahren zugewiesen. Dies gilt nach zutreffender Auffassung auch für etwaige Schadensersatzansprüche aus schuldhafter Verletzung von Pflichten aus diesem Rechtsverhältnis, etwa wenn die Arbeitgeberin geltend macht, dass ihr durch eine fehlerhafte Durchführung der Wahl Kosten entstanden sind und deren Erstattung verlangt. Die dafür geltenden Regeln sind betriebsverfassungsrechtlicher Art und grundsätzlich nicht arbeitsvertraglich überlagert. Das gilt insbesondere auch für das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG (BAG 13.07.1962 - 1 AZR 496/60; Fitting u.a., BetrVG, 31. Aufl. § 2 Rn. 19). Die Klägerin hat auch keine unerlaubte Handlung der Beklagten schlüssig vorgetragen, aus der sich ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch herleiten ließe. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB fehlt es an der schlüssigen Darlegung einer Rechtsgutverletzung. Die Klägerin hat eine solche nicht einmal behauptet. Für den einzig denkbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb müsste eine unmittelbare Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bzw. eine Bedrohung seiner Grundlagen dargetan sein (BGH 18.01.1983 - VI ZR 270/80). Dafür ist nichts ersichtlich. Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB fehlt es an der Verletzung eines Schutzgesetzes. Ein solches hat die Klägerin weder für sich reklamiert noch ist ein verletztes Schutzgesetz sonst auf der Grundlage ihres Tatsachenvortrags ersichtlich. Schließlich ist auch ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB und ein damit ggfs. korrespondierender vertraglicher Anspruch aus §§ 280, 241 Abs. 2 BGB weder von der Klägerin reklamiert worden noch aus ihrem Tatsachenvortrag zu entnehmen. Für eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schadenszufügung iSd. § 826 BGB bedarf es neben der Darlegung eines kausal herbeigeführten Schadens, an der es hier jedenfalls in Bezug auf die allein von der Beklagten veranlassten Rechtsanwaltskosten fehlt, der Darlegung der vorsätzlichen Schadenszufügung, an der es ebenfalls fehlt. Diese ist nicht gleichzusetzen mit einem etwaigen "Kalkül" der Beklagten, sich durch die Anmietung eines zu kleinen Wahllokals einen gewissen Vorteil in Bezug auf ihre Wahl in den Wahlvorstand zu verschaffen. Schließlich fehlt es an einem Tatsachenvortrag zur Sittenwidrigkeit iSv. § 826 BGB. Dafür genügt es nicht, dass eine vorsätzliche Handlung gegen eine vertragliche Pflicht oder ein Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine besondere Verwerflichkeit des Handelns, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH 13.12.2011 - XI ZR 51/10, Rn. 28). Dies lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen, noch hat diese derartiges geltend gemacht. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Im Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (ggf. iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG), § 17a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird (BAG 12.06.2018 - 9 AZB 9/18, Rn.12). Das Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei. Die Rechtsbeschwerde war nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen. Ob und unter welchen Umständen Schadensersatzansprüche wegen Verletzungen von Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Beschlussverfahren zu verfolgen sind, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. GMP/Schlewing ArbGG 9. Auf. 2017 § 2a Rn. 22). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann von der Klägerin und von den Parteien RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Quecke