Urteil
8 AZR 315/18
BAG, Entscheidung vom
39mal zitiert
11Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG voraus; hierfür genügt bei unmittelbarer Benachteiligung bereits bloße Mitursächlichkeit des in § 1 AGG genannten Grundes.
• Nach § 22 AGG besteht eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast: Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes schließen lassen, genügen, um die Umkehr der Beweislast auszulösen.
• Ein Verstoß gegen Verfahrenspflichten des SGB IX kann als Indiz für Diskriminierung nach § 22 AGG dienen; das setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen Verfahrenspflichten überhaupt bestanden und vom Kläger substantiiert geltend und bewiesen wurden.
• Die Verpflichtung, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX aF), trifft nur die in § 71 Abs. 3 SGB IX aF abschließend genannten öffentlichen Arbeitgeber; eine Landtagsfraktion ist daran nicht ohne weiteres zu qualifizieren.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung nach AGG bei fehlenden Indizien und Nichtzugehörigkeit zu öffentlichen Arbeitgebern • Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG voraus; hierfür genügt bei unmittelbarer Benachteiligung bereits bloße Mitursächlichkeit des in § 1 AGG genannten Grundes. • Nach § 22 AGG besteht eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast: Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes schließen lassen, genügen, um die Umkehr der Beweislast auszulösen. • Ein Verstoß gegen Verfahrenspflichten des SGB IX kann als Indiz für Diskriminierung nach § 22 AGG dienen; das setzt jedoch voraus, dass die jeweiligen Verfahrenspflichten überhaupt bestanden und vom Kläger substantiiert geltend und bewiesen wurden. • Die Verpflichtung, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 82 Satz 2 SGB IX aF), trifft nur die in § 71 Abs. 3 SGB IX aF abschließend genannten öffentlichen Arbeitgeber; eine Landtagsfraktion ist daran nicht ohne weiteres zu qualifizieren. Der Kläger, schwerbehindert mit GdB 50, bewarb sich im November 2016 auf zwei bei der Beklagten, einer Fraktion des Bayerischen Landtags, ausgeschriebene wissenschaftliche Mitarbeiterstellen. In seinen Bewerbungsschreiben wies er jeweils auf seine Schwerbehinderung hin. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, beide Stellen mit anderen Bewerbern besetzt zu haben. Die Beklagte erfüllte die Beschäftigungspflichtquote des § 71 Abs. 1 SGB IX aF nicht und zahlte Ausgleichsabgaben. Der Kläger behauptete, wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden zu sein, rügte Verletzungen von Mitwirkungs- und Unterrichtungspflichten nach § 81 SGB IX aF sowie die unterlassene Einladung zu Vorstellungsgesprächen nach § 82 SGB IX aF und verlangte Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Anspruchsvoraussetzung: Für eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG erforderlich; § 81 Abs. 2 SGB IX aF verweist auf die Regelungen des AGG. • Beweisrecht: § 22 AGG erleichtert die Darlegungslast; Indizien, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Diskriminierung schließen lassen, können die Beweislastumkehr auslösen. Besteht eine solche Vermutung, obliegt dem Arbeitgeber der Vollbeweis, dass ausschließliche andere Gründe für die Benachteiligung vorlagen. • Fehlen von Indizien: Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass keine Indizien i.S.v. § 22 AGG vorliegen, die überwiegend auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung schließen lassen. • Verfahrenspflichten nach SGB IX: Vorschriften wie § 81 Abs. 1 Sätze 4,6,7 SGB IX aF knüpfen an das Vorhandensein einer Schwerbehindertenvertretung bzw. weiterer Vertretungen an. Das Bestehen solcher Vertretungen gehörte zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, die der Kläger darzulegen und zu beweisen hatte; er hat keinen Beweis erbracht und ist beweisfällig geblieben. • Anhörung und Unterrichtung (§ 81 Abs. 1 Sätze 8–9 SGB IX aF): Diese Pflichten setzen ein vorausgehendes Erörterungsverfahren mit bestehender Schwerbehindertenvertretung nach Satz 7 voraus; da das Vorliegen solcher Vertretungen nicht bewiesen wurde, bestanden die Anhörungs- und Unterrichtungspflichten nicht. • Einladung zum Vorstellungsgespräch (§ 82 Satz 2 SGB IX aF): Diese Pflicht trifft nur öffentliche Arbeitgeber nach § 71 Abs. 3 SGB IX aF. Die Beklagte ist keine der in § 71 Abs. 3 Nr. 1–4 SGB IX aF abschließend genannten Einheiten; insbesondere ist eine Landtagsfraktion nicht automatisch Teil der öffentlichen Verwaltung oder Körperschaft des öffentlichen Rechts. • Beschäftigungsquote (§ 71 Abs. 1 SGB IX aF): Die Nichterfüllung der Quote allein ist kein Indiz für eine Diskriminierung, weil die Vorschrift keine unmittelbaren Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten einzelner schwerbehinderter Bewerber begründet; Rechtsfolge ist primär die Ausgleichsabgabe nach § 77 SGB IX aF. • Analogie und Auslegung: Eine analoge Anwendung des öffentlichen Arbeitgeberbegriffs kommt nicht in Betracht, weil § 71 Abs. 3 SGB IX aF eine abschließende Aufzählung enthält und keine planwidrige Regelungslücke positiv festgestellt werden kann. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; seine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ist unbegründet. Das BAG bestätigt, dass keine ausreichenden Indizien i.S.v. § 22 AGG vorliegen, die einen Zusammenhang zwischen der Nichtberücksichtigung des Klägers und seiner Schwerbehinderung nahelegen. Soweit der Kläger auf Verstöße gegen Vorschriften des SGB IX aF abstellt, hat er das Vorliegen der hierfür vorausgesetzten Tatsachen, insbesondere das Bestehen einer Schwerbehindertenvertretung oder eines Personalrats, nicht bewiesen. Zudem trifft die besondere Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nur die in § 71 Abs. 3 SGB IX aF ausdrücklich genannten öffentlichen Arbeitgeber; die Fraktion der Bayerischen Landtagspartei ist demnach nicht verpflichtet worden, schwerbehinderte Bewerber nach § 82 Satz 2 SGB IX aF einzuladen. Mangels Erfolgsaussichten hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.