Urteil
5 AZR 124/18
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Umkleidezeiten sind grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs.2 BGB, können aber durch Tarifregelung gesondert geregelt werden.
• § 6 Ziff.2 MTV überträgt den Betriebsparteien die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich für betriebsinternes Umkleiden erfolgt; ohne entsprechende Betriebsvereinbarung besteht kein Vergütungsanspruch.
• Eine dynamische Bezugnahme des Arbeitsvertrags auf den MTV ist wirksam; ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz liegt vor den tariflichen Zahlungen nicht vor.
• Feststellungsklage auf Gutschrift von Umkleidezeiten ist zulässig und hinreichend bestimmt, bleibt aber unbegründet, wenn der MTV die Vergütung an eine Betriebsvereinbarung knüpft.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütungspflicht für Umkleidezeit ohne Betriebsvereinbarung nach §6 Ziff.2 MTV • Umkleidezeiten sind grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs.2 BGB, können aber durch Tarifregelung gesondert geregelt werden. • § 6 Ziff.2 MTV überträgt den Betriebsparteien die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie ein Ausgleich für betriebsinternes Umkleiden erfolgt; ohne entsprechende Betriebsvereinbarung besteht kein Vergütungsanspruch. • Eine dynamische Bezugnahme des Arbeitsvertrags auf den MTV ist wirksam; ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz liegt vor den tariflichen Zahlungen nicht vor. • Feststellungsklage auf Gutschrift von Umkleidezeiten ist zulässig und hinreichend bestimmt, bleibt aber unbegründet, wenn der MTV die Vergütung an eine Betriebsvereinbarung knüpft. Der Kläger, seit 2005 Schichtführer bei der Beklagten (Chemieunternehmen), trägt während der Schicht vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung. Arbeitsvertraglich gilt der Manteltarifvertrag (MTV) des Chemiegewerkschaftsbereichs. Die Beklagte stellt Umkleidekabinen; Umkleidezeiten werden nicht vergütet oder auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Der MTV regelt in §6 Ziff.2, dass durch Betriebsvereinbarung zu regeln ist, ob und wie ein Ausgleich für Umkleidezeiten erfolgt. Eine solche Betriebsvereinbarung fehlt im Betrieb der Beklagten. Der Kläger begehrt Feststellung, dass zweimal täglich zehn Minuten Umkleidezeit auf sein Arbeitszeitkonto zu gutschreiben sind; die Klage wird bis zur Revision betrieben. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig und hinreichend bestimmt; besonderes Feststellungsinteresse liegt vor, weil die künftige Rechtslage geklärt werden kann (§256 Abs.1 ZPO). • Grundsatz: Umkleidezeiten zum An- und Ablegen betrieblich vorgeschriebener Schutzkleidung sind grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit nach §611 Abs.1 BGB bzw. §611a Abs.2 BGB. • Tarifrechtliche Sonderregelung: §6 Ziff.2 MTV nimmt diese grundsätzliche Vergütungspflicht insofern zurück, als er den Betriebsparteien überlässt, ob und wie ein Ausgleich für Umkleidezeiten erfolgt; ohne Betriebsvereinbarung besteht daher kein Vergütungsanspruch. • Auslegung: Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des MTV zeigen, dass die Tarifvertragsparteien das "Ob" der Vergütung bewusst den Betriebsparteien übertragen haben; die Ergänzung durch Ziff.2 erfolgte als Reaktion auf frühere BAG-Rechtsprechung. • Keine Pflichtverletzung gegenüber Mindestlohnrecht: Die tarifliche Monatsvergütung des Klägers erfüllt das MiLoG so dass kein Differenzanspruch besteht. • Keine unzulässige Ungleichbehandlung: Dass Arbeitnehmer in betriebsratslosen Betrieben von der Möglichkeit der Betriebsvereinbarung nicht profitieren, ist ein zulässiges Strukturmerkmal tarif- und betriebsverfassungsrechtlicher Ordnung. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Gutschrift der begehrten Umkleidezeiten, weil §6 Ziff.2 MTV die Vergütung von Umkleidezeiten davon abhängig macht, dass die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung einen Ausgleich vorsehen, und im Betrieb der Beklagten eine solche Vereinbarung nicht besteht. Zwar handelt es sich bei Umkleidezeiten grundsätzlich um vergütungspflichtige Arbeitszeit, doch hat der Tarifvertrag ausdrücklich die Entscheidung über das Ob und das Wie eines Ausgleichs den Betriebsparteien übertragen. Ein Mindestlohnanspruch besteht nicht, weil die tarifliche Vergütung des Klägers den gesetzlichen Mindestlohnanforderungen genügt. Die Klage bleibt daher unbegründet und die Kosten trägt der Kläger.