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Urteil

2 AZR 133/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Offene Videoüberwachung des Kassenbereichs kann nach § 32 Abs. 1 BDSG aF zulässig sein; relevante Sequenzen dürfen gespeichert und im arbeitsgerichtlichen Verfahren verwertet werden, wenn Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. • Ein generelles prozessuales Verwertungsverbot für rechtswidriges Beweismaterial kommt nur aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht; es erfordert eine nicht gerechtfertigte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dass die gerichtliche Verwertung diese Verletzung perpetuiert oder vertieft. • Bei der Prüfung eines Verwertungsverbots sind zwischen Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot zu unterscheiden; das Gericht muss nur bei Anhaltspunkten von Amts wegen prüfen und die Parteien gegebenenfalls konkretisieren lassen. • Liegen konkrete, relevante Bildsequenzen vor, ist auf diese streng die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; bloßer Zeitablauf der Auswertung begründet nicht automatisch ein Verwertungsverbot. • Warenverhaltende Unterschlagungen können eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB und Schadensersatzansprüche begründen; das Landesarbeitsgericht hat die Rechtslage insoweit nicht abschließend fehlerfrei geklärt.
Entscheidungsgründe
Verwertbarkeit offen erhobener Videoaufzeichnungen im Arbeitsrecht • Offene Videoüberwachung des Kassenbereichs kann nach § 32 Abs. 1 BDSG aF zulässig sein; relevante Sequenzen dürfen gespeichert und im arbeitsgerichtlichen Verfahren verwertet werden, wenn Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. • Ein generelles prozessuales Verwertungsverbot für rechtswidriges Beweismaterial kommt nur aus verfassungsrechtlichen Gründen in Betracht; es erfordert eine nicht gerechtfertigte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und dass die gerichtliche Verwertung diese Verletzung perpetuiert oder vertieft. • Bei der Prüfung eines Verwertungsverbots sind zwischen Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot zu unterscheiden; das Gericht muss nur bei Anhaltspunkten von Amts wegen prüfen und die Parteien gegebenenfalls konkretisieren lassen. • Liegen konkrete, relevante Bildsequenzen vor, ist auf diese streng die Verhältnismäßigkeit zu prüfen; bloßer Zeitablauf der Auswertung begründet nicht automatisch ein Verwertungsverbot. • Warenverhaltende Unterschlagungen können eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB und Schadensersatzansprüche begründen; das Landesarbeitsgericht hat die Rechtslage insoweit nicht abschließend fehlerfrei geklärt. Die Klägerin arbeitete seit 2006 in einem Tabak- und Zeitschriftenhandel des Beklagten. Der Beklagte kündigte fristlos mit Schreiben vom 13. August 2016 wegen angeblicher Straftaten; Anlass waren bei Stichproben festgestellte Schwundmengen an Tabakprodukten. Der Arbeitgeber wertete Aufzeichnungen einer offenen Videoüberwachung der Kassenbereiche aus und behauptete, die Klägerin habe am 3. und 4. Februar 2016 mehrere Verkäufe nicht in der Registrierkasse erfasst und vereinnahmte Beträge in eine andere Kasse gelegt. Die Klägerin bestreitet, Geld für sich genommen zu haben, und rügt mangelhafte Anhörung; sie klagt auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Der Beklagte verlangte widerklagend Ersatz der durch Auswertung entstandenen Kosten und der durch die angeblichen Unterschlagungen verursachten Schäden. • Revision des Beklagten teilweise zulässig und begründet; Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben und zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. • Unzulässig ist die Revision nur insoweit, als der Beklagte Erstattung der Kosten der Auswertung gerichtlich geltend macht; hierfür fehlt eine genügende Revisionsbegründung. • Zur Verwertbarkeit: Prozessrecht enthält kein generelles Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel; ein solches kann allenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden, wenn die gerichtliche Verwertung eine nicht durch überwiegende Arbeitgeberinteressen gerechtfertigte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts perpetuiert oder vertieft. • Die Vorgaben des BDSG aF (insbesondere § 32 Abs. 1) konkretisieren den Schutz und können die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und damit die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen begründen; ist die Erhebung nach BDSG aF zulässig, liegt insoweit keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor und ein Verwertungsverbot scheidet aus. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht das gesamte Rohmaterial, sondern allein die in das Verfahren eingeführten relevanten Sequenzen zu beurteilen; Speicherung relevanter Passagen bis zur Rechtsverfolgung kann erforderlich und verhältnismäßig sein, bloßes Unterlassen einer sofortigen Sichtung rechtfertigt kein Verwertungsverbot. • Selbst wenn Löschpflichten verletzt worden wären, perpetuiert die gerichtliche Verwertung von für die Rechtsverfolgung erforderlichen Sequenzen nicht notwendigerweise eine Grundrechtsverletzung; nationale und unionsrechtliche Datenschutzvorschriften (Art. 6, Art. 88 DS-GVO; § 26, § 4 BDSG nF) stehen einer Verwertung im Prozess nicht entgegen, wenn sie verhältnismäßig ist. • Die behaupteten Unterschlagungen wären bei Nachweis geeignet, eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB und Schadensersatzansprüche (z.B. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB) zu rechtfertigen; das Landesarbeitsgericht hat bei der Entscheidung zum Kündigungsschutz und zur Widerklage rechtliche Fehler gemacht und muss nach Aufklärung der konkreten Vorwürfe neu entscheiden. • Hinweise an das Landesarbeitsgericht: der Beklagte muss konkretisieren, welche Handlungen die Klägerin gezeigt haben soll; die Klägerin muss konkret angeben, welche Behauptungen sie bestreitet; das Fortführungsverfahren hat zu prüfen, ob Sachvortrags- und/oder Beweisverwertungsverbote eingreifen und ob die Anhörung vor Kündigung ordnungsgemäß war. Der Senat hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als diesem stattgegeben wurde und die Widerklage abgewiesen wurde; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es liegt kein allgemeines Verwertungsverbot der relevanten, aus einer offenen Videoüberwachung stammenden Bildsequenzen vor, soweit die Speicherung und anschließende Auswertung nach § 32 Abs. 1 BDSG aF verhältnismäßig ist und dem Arbeitgeber die Durchsetzung seiner Rechte dient. Das Landesarbeitsgericht hat bei der Anwendung der Verwertungsverbotsgrundsätze Fehler gemacht und muss nun konkretisieren lassen, welche Bildsequenzen und Verhaltensweisen behauptet werden sowie die Einlassungen der Parteien klären; sodann ist zu prüfen, ob die fristlose Kündigung und die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gerechtfertigt sind. Die Klägerin hat nicht abschließend gewonnen; das Verfahren wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu entscheiden sein, wobei das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung und die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung zu würdigen hat.