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Beschluss

9 AZB 9/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streit über Zahlung von Arbeitsentgelt für Betriebsratsarbeit ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden. • Vorfragen des Betriebsverfassungsrechts schieben die Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht in das Beschlussverfahren. • Die Kosten einer erfolglosen (Rechts-)Beschwerde gegen die Verweisung in das Urteilsverfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit: Entgeltansprüche von Betriebsratsmitgliedern im Urteilsverfahren • Streit über Zahlung von Arbeitsentgelt für Betriebsratsarbeit ist im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu entscheiden. • Vorfragen des Betriebsverfassungsrechts schieben die Zuständigkeit für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht in das Beschlussverfahren. • Die Kosten einer erfolglosen (Rechts-)Beschwerde gegen die Verweisung in das Urteilsverfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen. Die Vorsitzende eines neun-köpfigen Betriebsrats stritt mit ihrem Arbeitgeber, einem Telekommunikationsunternehmen, seit November 2016 darüber, ob sie arbeitsvertragliche Weisungen zu befolgen habe oder ihre gesamte Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit freizustellen sei. Der Arbeitgeber erteilte mehrere Abmahnungen und behielt im Mai und Juni 2017 Teile ihres Entgelts ein. Die Betriebsratsvorsitzende beantragte in einem Beschlussverfahren u.a. Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte sowie Nachzahlung von Gehalt für Mai und Juni 2017. Das Arbeitsgericht verwies die Zahlungsanträge in das Urteilsverfahren; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde rügte die Antragstellerin die Unzulässigkeit der Verweisung und begehrte die Zulassung des Beschlussverfahrens für die Zahlungsanträge. • Anwendbare Vorschriften: §2, §2a, §48 ArbGG; §17a GVG; §37 Abs.2, §38, §97 BetrVG; §611a Abs.2 BGB; §§91 ff. ZPO insoweit relevant. Maßgeblich ist der Streitgegenstand: Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten i.S.v. §2 Abs.1 Nr.3 Buchst. a ArbGG und dem Urteilsverfahren zuzuweisen. • Auch wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfragen geklärt werden müssen (z.B. Anspruch auf Freistellung nach BetrVG), bleibt die Rechtsgrundlage der Entgeltforderung der Arbeitsvertrag; Vorfragen dürfen im zuständigen Verfahrensweg mitentschieden werden. • Das Beschlussverfahren ist für Angelegenheiten aus dem BetrVG vorgesehen, wenn es um die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung selbst geht. Hier hingegen betreffen die strittigen Anträge individualrechtliche Vermögensansprüche, sodass das Urteilsverfahren die richtige Verfahrensart ist. • Kostenrechtlich: Die Besonderheiten des Beschlussverfahrens (Gerichtskostenfreiheit, keine allgemeine Kostenerstattungspflicht) gelten nicht zugunsten eines Beteiligten, der unzutreffend das Beschlussverfahren wählt, um kostlicher Vorteile zu erlangen; daher hat die Antragstellerin die Kosten der Beschwerde und Rechtsbeschwerde zu tragen. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Zahlungsanträge in das Urteilsverfahren verwiesen. Die Zahlungsansprüche sind als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis nach §2 Abs.1 Nr.3 Buchst. a ArbGG im Urteilsverfahren zu entscheiden, auch wenn betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen zu prüfen sind. Die Antragstellerin trägt die Kosten von Beschwerde und Rechtsbeschwerde. Der Streitwert wurde auf 1.459,04 Euro festgesetzt.