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Beschluss

1 ABR 25/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunfts- und Einsichtsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt darzulegen, welche konkrete Betriebsratsaufgabe die Information erfordert und warum die begehrten Daten hierfür erforderlich sind. • Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen; aus der Vergangenheit dürfen nur insoweit Rückschlüsse gezogen werden, wie sie für gegenwärtiges und künftiges Handeln sachgerechte Folgerungen erlauben. • Vereinbarungen, die eine frühere Betriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarung ersetzen, können die Relevanz früherer Auskunftsbegehren entfallen lassen, wenn die begehrten Informationen keine aussagekräftigen Folgerungen für die Überwachung der nunmehr geltenden Regelung zulassen. • Anträge des Betriebsrats müssen hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Begehrensstellungen ohne konkreten Lebenssachverhalt sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Auskunfts- und Einsichtsrechte des Betriebsrats bei Änderung des Zielvereinbarungssystems • Ein Auskunfts- und Einsichtsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG setzt darzulegen, welche konkrete Betriebsratsaufgabe die Information erfordert und warum die begehrten Daten hierfür erforderlich sind. • Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen; aus der Vergangenheit dürfen nur insoweit Rückschlüsse gezogen werden, wie sie für gegenwärtiges und künftiges Handeln sachgerechte Folgerungen erlauben. • Vereinbarungen, die eine frühere Betriebs- oder Konzernbetriebsvereinbarung ersetzen, können die Relevanz früherer Auskunftsbegehren entfallen lassen, wenn die begehrten Informationen keine aussagekräftigen Folgerungen für die Überwachung der nunmehr geltenden Regelung zulassen. • Anträge des Betriebsrats müssen hinreichend bestimmt sein; unbestimmte Begehrensstellungen ohne konkreten Lebenssachverhalt sind unzulässig. Die Arbeitgeberin wendete in einem Betrieb ein System individueller Zielvereinbarungen (PBC) an. Der örtlich zuständige Betriebsrat beantragte umfangreiche schriftliche Auskünfte oder Einsicht in die individuellen PBC-Ziele und zahlreiche personenbezogene beziehungsweise strukturierende Merkmale für die Kalenderjahre 2014 bis 2016, um die Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV PBC) und zuvor gültiger konzernweiter Regelungen zu überwachen sowie Gleichbehandlung, AGG-Belange und ggf. Mitbestimmungsrechte zu prüfen. Die Arbeitgeberin lehnte ab oder widersprach Teilen der Anträge; das Arbeitsgericht gab einzelne Anträge statt, das Landesarbeitsgericht weitete die Stattgabe in Teilbereichen aus. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens trat an die Stelle der GBV PBC eine neue Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV CP) mit geänderten Regelungen zu Zielen, Anzahl aktiver Ziele und mehrdimensionaler Bewertung. Der Betriebsrat passte seine Anträge daraufhin geringfügig an; die Arbeitgeberin setzte das Rechtsbegehren fort. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge nach § 80 BetrVG und den konkreten Unterschied der neuen GBV CP zu den Vorgängerregelungen. • Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war teilweise begründet, die des Betriebsrats unbegründet; die angefochtenen Beschlüsse wurden teilweise aufgehoben oder abgeändert. • Zulässigkeit: Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgenommene Beschränkung der Anträge (z.B. Beschränkung auf Kalenderjahr 2016) war als Beschränkung des Klageantrags zulässig und änderte den Klagegrund nicht; die Anträge sind hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit sie konkrete Daten verlangen. • Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Voraussetzung ist eine dem Betriebsrat zukommende Aufgabe und die Darlegung, dass die begehrten Informationen zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind; der Betriebsrat muss insoweit konkrete Tatsachen darlegen, aus denen sich die Erforderlichkeit ergibt. • Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG): Die Überwachung richtet sich vorrangig auf gegenwärtiges und zukünftiges Verhalten des Arbeitgebers; Informationen aus der Vergangenheit sind nur nützlich, wenn daraus sachgerechte Rückschlüsse für das gegenwärtige oder künftige Handeln gezogen werden können. • Sachentscheidung zu den beantragten Auskünften: Die streitigen Auskunfts- und Einsichtsbegehren richteten sich überwiegend auf PBC-Ziele und Daten, die sich auf zuvor geltende Betriebs- und Konzernbetriebsvereinbarungen bezogen. Diese Regelungen wurden durch die GBV CP ersetzt, die in wichtigen Punkten (Zielarten, Anzahl aktiver Ziele, Bewertungsdimensionen und Bewertungsstufen, Teamziele) von den Vorgängerregelungen abweicht. • Da die begehrten Informationen nicht darauf gerichtet waren, die Durchführung der nunmehr geltenden GBV CP zu überwachen, ließen sich aus ihnen keine sachgerechten Folgerungen für die gegenwärtige und künftige Überwachung der GBV CP ziehen; daher fehlt die Erforderlichkeit i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. • Gleichbehandlungs- und AGG-Prüfungen sowie Mitbestimmungsrechte: Der Betriebsrat hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die begehrten Daten zur konkreten Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind; pauschale Verweise genügen nicht. • Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz): Soweit der Betriebsrat hierauf abstellt, fehlt es an einem konkreten Bezug zu festgestellten Gefährdungen oder an einer Gefährdungsbeurteilung; zudem ist die GBV PBC durch die GBV CP ersetzt, sodass ein aktuelles Mitbestimmungsbedürfnis zur früheren Regelung entfällt. • Unbestimmte Anträge zu nach Beendigung der GBV PBC geschlossenen Zielvereinbarungen waren unzulässig, weil der Betriebsrat keinen konkreten Lebenssachverhalt benannte; damit fehlt die erforderliche Bestimmtheit des Streitgegenstands. • Folgeentscheidungen: Die dem Senat zur Entscheidung vorliegenden Anträge 1–25 sind unbegründet; Anträge 26–29 sind unzulässig mangels Bestimmtheit. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin teilweise stattgegeben und die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Die insgesamt begehrten umfassenden schriftlichen Auskünfte und Einsichten in die individuellen PBC-Ziele und umfangreiche personenbezogene bzw. strukturierende Daten für die streitigen Jahre wurden nicht zuerkannt, weil der Betriebsrat nicht hinreichend dargelegt hat, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der konkret behaupteten Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. Insbesondere ist die Überwachungsrelevanz früherer Zielvereinbarungen entfallen, weil die GBV PBC durch die inhaltlich abweichende GBV CP ersetzt wurde und aus den begehrten historischen Daten keine verlässlichen Folgerungen für die Überwachung der nun geltenden Regelung gezogen werden können. Weiterhin waren mehrere Antragsgestaltungen zu unbestimmt, sodass diese mangels Bestimmtheit abgewiesen wurden. Insgesamt wurde damit den Anträgen des Betriebsrats nicht stattgegeben.