Beschluss
8 TaBV 3/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2015:1020.8TABV3.15.0A
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Leitsätze
Ein örtlicher Betriebsrat hat im Zusammenhang mit der Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend Zielvereinbarungen einen Auskunftsanspruch aus seiner Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer vereinbarten Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung angewendet werden.(Rn.223)
(Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 25/16)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die der Bet. Ziff. 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.03.2015, Az. 1 BV 185/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
• individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
• vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
• Alter des Arbeitnehmers
• Geschlecht des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
• Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
• Band des Arbeitnehmers.
2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PbC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom
01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
• individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
• vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
• Alter des Arbeitnehmers
• Geschlecht des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
• Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC
• Band des Arbeitnehmers
3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen:
• individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers
• vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical)
• Alter des Arbeitnehmers
• Geschlecht des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers
• zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter
• Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC
• Band des Arbeitnehmers
4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es Ziff. 1 dieses Beschlusses entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers und die der Bet. Ziff. 2 zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für den Antragsteller und die Bet. Ziff. 2 zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein örtlicher Betriebsrat hat im Zusammenhang mit der Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend Zielvereinbarungen einen Auskunftsanspruch aus seiner Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer vereinbarten Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung angewendet werden.(Rn.223) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 1 ABR 25/16) I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die der Bet. Ziff. 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17.03.2015, Az. 1 BV 185/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziff. 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: • individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers • vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) • Alter des Arbeitnehmers • Geschlecht des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter • Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC • Band des Arbeitnehmers. 2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PbC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: • individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers • vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) • Alter des Arbeitnehmers • Geschlecht des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter • Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC • Band des Arbeitnehmers 3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: • individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers • vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) • Alter des Arbeitnehmers • Geschlecht des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers • zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter • Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC • Band des Arbeitnehmers 4. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es Ziff. 1 dieses Beschlusses entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. II. Im Übrigen werden die Beschwerde des Antragstellers und die der Bet. Ziff. 2 zurückgewiesen. III. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird für den Antragsteller und die Bet. Ziff. 2 zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um Auskunftsansprüche des Betriebsrats (Antragsteller) im Zusammenhang mit dem Inhalt von Zielvereinbarungen, welche auf der Basis einer Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess aus dem Jahr 2014 (GBV PBC) bzw. auf der Basis der zuvor maßgeblichen Konzernbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2010 (GBV PBC) vereinbart wurden. Wegen des Vortrags der Beteiligten und der Anträge in erster Instanz wird auf I. der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 17. März 2015 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge für zulässig und überwiegend begründet angesehen. Die Anträge seien insbesondere hinreichend bestimmt. Dem Betriebsrat komme auch für die Anträge Ziffern 7 bis 12 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Dies sei nicht dadurch entfallen, dass das Kalenderjahr 2014 bereits abgelaufen sei und für die Zielvereinbarungen ab 2015 die neue GBV PBC zur Anwendung komme. Denn es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Betriebspartner auf Basis der im Jahr 2014 festgelegten Ziele Folgen für die Zukunft ableiteten. Auch führe die GBV PBC die wesentlichen Regelungen der auslaufenden Konzernbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 2010 fort; auch reichten die Wirkungen des PBC-Prozesses aus dem Jahr 2014 weit über das Ende des Kalenderjahres 2014 hinaus. Der Antrag Ziffer 1 sei überwiegend unbegründet. Der Betriebsrat habe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG einen Anspruch auf Vorlage der vereinbarten oder festgelegten individuellen PBC-Ziele. Die entsprechende Aufgabe des Betriebsrats sei darin zu sehen, dass dieser darüber zu wachen habe, dass die zugunsten der Arbeitnehmer vereinbarten Regelungen der GBV PBC angewendet würden. Dieses Überwachungsrecht stehe nicht nur dem Gesamtbetriebsrat sondern auch dem Betriebsrat zu. Das Überwachungsrecht entfalle auch nicht etwa deshalb, weil es an einem kollektiven Bezug fehle. Vielmehr habe die GBV PBC Beurteilungsgrundsätze im Sinne von § 94 Abs. 2 2. Halbs. BetrVG zum Inhalt. Dementsprechend seien die Zielvereinbarungen nicht allein Ausdruck der Berücksichtigung individueller Gesichtspunkte des Mitarbeiters, sondern entsprechend Ziffer 5.1 1. Spiegelstrich GBV PBC tätigkeits- und positionsbezogen. Außerdem sei die Leistungsbeurteilung zwar nicht unmittelbar vergütungsrelevant, bilde jedoch die Basis für eigenständige betriebliche Regelungen, die einzelne Vergütungsbestandteile vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängig machten. Aus der Bedeutung des PBC-Prozesses für eine vergleichende Beurteilung der Arbeitnehmer erwachse der kollektive Bezug der individuell getroffenen Abreden. Insbesondere sei die Arbeitgeberin insoweit an den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) gebunden. Für die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats sei die Mitteilung des Namens des Mitarbeiters nicht erforderlich. Eine anonymisierte Information, die Aufgabe, Position und den Arbeitszeitumfang erkennen lasse, genüge für die Prüfung, ob die Vorgaben der GBV PBC und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewahrt seien. Das Arbeitsgericht hat angenommen, für die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats sei die hilfsweise geforderte Auskunft über das Band, die Tätigkeitsbezeichnung und die vereinbarte Arbeitszeit sowie bekannte Leistungseinschränkungen oder Behinderungen des Arbeitnehmers und die Mitgliedschaft in einem Betriebsrat, Fachausschuss des Konzerns oder Gesamtbetriebsrat und die Tätigkeit als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen erforderlich. Schließlich habe der Betriebsrat auch Anspruch auf die Mitteilung der Priorisierung von Zielen nach Ziffer 5.2 GBV PBC. Dagegen sei die Mitteilung über die Zuordnung zu den in Ziffer 5.2 GBV PBC aufgeführten Zielarten nicht erforderlich. Maßgeblich für die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sei nicht die Zuordnung durch die Arbeitgeberin, sondern die objektive Zuordnung, welche der Betriebsrat im Rahmen seiner Prüfung selbst vornehmen könne. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass der Betriebsrat Anspruch auf Vorlage der geforderten Daten und nicht nur auf Einsicht in die Daten habe. Die umfangreichen und komplexen Angaben machten dies erforderlich. Soweit die Arbeitgeberin solche Daten zunächst selbst zusammenstellen müsse, sei dies nicht unzumutbar und insbesondere könne die Arbeitgeberin die jeweiligen Zielvereinbarungen von den zuständigen Führungskräften einfordern. Der Betriebsrat könne die geforderten Auskünfte auch für die Zukunft fordern. Der Anspruch entfalle nicht dadurch, dass die GBV PBC ungültig werde. Soweit der Antrag Ziffer 1 unbegründet sei, treffe dies auch den Hilfsantrag Ziffer 2. Der Antrag Ziffer 7 sei überwiegend unbegründet; soweit er unbegründet sei, sei dies auch der Hilfsantrag Ziffer 8. Der Hilfsantrag Ziffer 10 sei in vollem Umfang begründet. Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung, das Kalenderjahr 2014 betreffenden Antragskomplexes gelte dasselbe wie für die Zeit ab 2015. Hinsichtlich der Priorisierung der Ziele beziehe sich dies auf Ziffer 5.2 GBV PBC. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 18. Mai 2015 zugestellt worden. Mit ihrer am 20. Mai 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und am 03. Juli 2015 ausgeführten Beschwerde rügt die Arbeitgeberin, die Anträge Ziffern 1 bis 12 seien mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Das Kalenderjahr 2014 sei abgeschlossen; die Ziele für dieses Kalenderjahr seien noch auf der Grundlage der Konzernbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 01. Dezember 2010 vereinbart worden. Sie hätten nun keine Bedeutung mehr. Die Anträge seien sämtlich unbegründet, dem Betriebsrat stehe der reklamierte Auskunftsanspruch nicht zu. Die Arbeitgeberin meint, es fehle bereits an einem Aufgabenbezug für den Auskunftsanspruch. Der Betriebsrat könne sich weder auf die Aufgabe der Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch auf die Überwachung der Einhaltung des AGG berufen. Er habe auch keinen eigenen Durchführungsanspruch für die GBV PBC sondern allein das Überwachungsrecht für die Einhaltung der GBV PBC nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Dafür sei die geltend gemachte Auskunft nicht erforderlich. Das gelte insbesondere für die Angaben Band, den „Position title", die vereinbarte Arbeitszeit, Leistungseinschränkungen/Behinderungen, betriebsverfassungsrechtliche Ämter und die Priorisierung der Ziele. Die Arbeitgeberin meint, sie sei nicht zur Herstellung der geforderten Unterlagen, welche bei ihr nicht vorhanden seien, verpflichtet. Sie meint, es widerspreche Ziffer 10 GBV PBC iVm. Ziffer 5 der 12. Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die automatisierte Vereinbarung personenbezogener Daten vom 28. Januar 2009, wenn sie von den Vorgesetzten oder den Arbeitnehmern selbst die Aushändigung der Zielvereinbarungen verlange. Die Arbeitgeberin beantragt, 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 17. März 2015 - 1 BV 185/14 - wird geändert. 2. Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen. Dem Betriebsrat ist der Beschluss des Arbeitsgerichts am 20. Mai 2015 zugestellt worden. Mit seiner am 12. Juni 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und innerhalb der bis 20. August 2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 14. August 2015 ausgeführten Beschwerde hat der Betriebsrat teilweise modifizierte sowie zusätzliche Anträge angekündigt. Er trägt vor, die IBM plane derzeit weltweit ein neues PBC-Verfahren einzuführen, das voraussichtlich ab 2016 umgesetzt werden solle. Bei der Arbeitgeberin selbst solle es ebenso ein neues PBC-Verfahren geben. Der Betriebsrat meint, die Anträge seien insgesamt hinreichend bestimmt. Sie seien auch nicht auf eine zeitlich unendliche Leistung gerichtet, da sie sich gerade auf die Geltung der bezeichneten Betriebsvereinbarungen bezögen. Sie seien auch zulässig, soweit sie sich in die Zukunft richteten. Denn es sei zu besorgen, dass sich die Arbeitgeberin auch künftig ohne gerichtliche Entscheidung der rechtzeitigen Leistung (Auskunftserteilung) entziehen werde. Schließlich bestehe auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis soweit die Auskünfte das Kalenderjahr 2014 beträfen. So müsse der Betriebsrat die Möglichkeit haben, auf Fehler im Rahmen des PBC-Verfahrens hinzuweisen und auch im Hinblick auf die anstehenden Verhandlungen über ein neues Zielvereinbarungsverfahren Erkenntnisse zu gewinnen, um mögliche Fehler künftig beheben zu können. Dies gelte auch für das Jahr 2015. Der Betriebsrat meint, er habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für solche Zielvereinbarungen, die nach Beendigung der GBV PBC abgeschlossen würden. Der Betriebsrat meint, Anspruchsgrundlage für seinen Informationsanspruch sei § 80 Abs. 2 BetrVG. Betroffen seien seine Aufgaben zur Überwachung von Gesetzen, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG). Er müsse überwachen können, ob das AGG eingehalten werde. Betroffen seien auch die Aufgaben des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz) und insoweit kämen insbesondere auch mögliche physische Beanspruchungen in Betracht, die aus Zielvereinbarungen resultieren könnten. Weitere betroffene Aufgaben seien die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG), die Förderung der Beschäftigung im Betrieb (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG), sowie das Überwachungsrecht des Betriebsrats im Hinblick auf die Einhaltung der GBV PBC. Die gestellten Anträge seien auch begründet. Insbesondere seien die geforderten Angaben erforderlich zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats. Diese sieht er in der Überwachung von Gesetzten (AGG, § 75 BetrVG), dem Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), Arbeitsschutz (§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG), Förderung der Beschäftigung im Betrieb (§ 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG), sowie die Überwachung der Einhaltung der GBV PBC. Die geforderten Angaben seien auch erforderlich zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats. Insbesondere benötige der Betriebsrat die jeweiligen Namen der Mitarbeiter, um überprüfen zu können, ob die Ziele das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters berücksichtigten. Jedenfalls müsse aber zu jeder Zielvereinbarung die Jobrolle, Positioncode, Rolle im Projekt und die Funktionsbeschreibung entsprechend dem Tarifvertrag genannt werden. Für die Prüfung, ob die Ziele in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar seien (Ziff. 5.1.1 GBV PBC) seien Angaben über die Höhe der Arbeitszeit, Qualifizierungsmaßnahmen, geplanter Urlaub und ein eventuelles Ruhen des Arbeitsverhältnisses erforderlich. Auch für das Kriterium „herausfordernde Ziele" (Ziff. 5.1.2. Punkt GBV PBC) seien die Namen der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich, ebenso bei der Prüfung des individuellen Inhalts der Zielvereinbarung und der Berücksichtigung der Stärken des Mitarbeiters, Leistungseinschränkungen, die Mitgliedschaft in Arbeitnehmervertretungen, und den Bewertungsvorgang als solchen. Die Arbeitgeberin müsse auch die Zuordnung zu den Zielarten und die Priorisierung der Ziele mitteilen. Zur Überprüfung, ob die gemachten Angaben korrekt seien, müsse der Betriebsrat die Möglichkeit haben, die betroffenen Mitarbeiter anzusprechen, was wiederum nur mit Namensnennung möglich sei. Der Betriebsrat meint, die von der Arbeitgeberin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. Der Betriebsrat meint, auch nach Beendigung der GBV PBC sei eine Überprüfung zu gewährleisten, ob Zielvereinbarungen abgeschlossen würden und ob sich ein Mitbestimmungsrecht für den Betriebsrat ergebe. Der Aufwand durch die Herstellung der Informationen sei der Arbeitgeberin zumutbar. Insoweit sei es nicht maßgeblich, dass die Daten nicht von der Arbeitgeberin selbst, sondern von einem Servicecenter in Ungarn bearbeitet würden. Die Arbeitgeberin könne sich auch nicht auf (Datenschutz-)Rechte der Mitarbeiter berufen. Diese hätten im Übrigen die gesetzlichen Auskunftsansprüche des Betriebsrats hinzunehmen. Auch die Protokollnotiz zur Konzernbetriebsvereinbarung über die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.01.2009 stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Gesamtbetriebsrat den Auskunftsanspruch des Betriebsrats habe einschränken wollen. Er habe zudem am 12.02.2015 einen Beschluss gefasst, wonach er einer Ergänzung der GBV PBC dahin zustimme, dass den örtlichen Betriebsräten Zugriffsrechte eingeräumt würden. Der Betriebsrat beantragt 1. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. 2. hilfsweise zum Antrag zu 1) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. 3. hilfsweise zum Antrag zu 1) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers. 4. hilfsweise zum Antrag zu 3) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - vereinbarte/geplante Abbauzeiten aufgrund eines erhöhten Arbeitszeitkontos - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. 5. hilfsweise zum Antrag zu 4) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers 6. hilfsweise zum Antrag zu 5) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. 7. hilfsweise zum Antrag zu 6) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4. genannten Daten zugänglich zu machen. 8. hilfsweise zum Antrag zu 7) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. 9. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC. 10. hilfsweise zum Antrag zu 9) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC. 11. hilfsweise zum Antrag zu 9) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers. 12. hilfsweise zum Antrag zu 11) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - vereinbarte/geplante Abbauzeiten aufgrund eines erhöhten Arbeitszeitkontos - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC. 13. hilfsweise zum Antrag zu 12) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. 15. hilfsweise zum Antrag zu 14) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12. genannten Daten zugänglich zu machen. 16. hilfsweise zum Antrag zu 15) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. 17. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. 18. hilfsweise zum Antrag zu 17) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. 19. hilfsweise zum Antrag zu 17) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers. 20. hilfsweise zum Antrag zu 19) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - vereinbarte/geplante Abbauzeiten aufgrund eines erhöhten Arbeitszeitkontos - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. 21. hilfsweise zum Antrag zu 20) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC. 22. hilfsweise zum Antrag zu 21) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die im Rahmen des PBC- Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. 23. hilfsweise zum Antrag zu 22 der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 20. genannten Daten zugänglich zu machen. 24. hilfsweise zum Antrag zu 23) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die im Rahmen des PBC-Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC-Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2) stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC-Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers. 25. der Beteiligten zu 2) aufzugeben den Beteiligten zu 1) in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag 1), Antrag zu 9) oder Antrag zu 17) bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat. 26. der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen, und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele. 27. hilfsweise zum Antrag zu 26) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele. 28. hilfsweise zum Antrag zu 27) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d.h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - vereinbarte/geplante Abbauzeiten aufgrund eines erhöhten Arbeitszeitkontos - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - Geplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kalenderjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Beteiligten zu 2) bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR-Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers 29. hilfsweise zum Antrag zu 28) der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Beteiligten zu 1) Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren, und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten Daten zugänglich zu machen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die des Betriebsrats sind statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Beschwerde des Betriebsrats teilweise Erfolg; die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. 1. Die Anträge des Betriebsrats sind insgesamt zulässig, insbesondere auch, soweit sie sich auf das abgelaufene Kalenderjahr 2014 beziehen. (Anträge Ziff. 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16). Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist auch insoweit gegeben. Die vom Betriebsrat zur Begründung dieser Anträge herangezogene Überwachungsfunktion entfällt nicht dadurch, dass das Kalenderjahr 2014 bereits abgelaufen ist. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Betriebsparteien auf der Grundlage der im Jahr 2014 festgelegten Ziele und etwaiger Beanstandungen des Betriebsrats noch Folgen für die Zukunft ableiten oder neuere Beurteilungen wiederum auf die Zielerreichung im Jahr 2014 aufbauen. 2. Die vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz vorgenommene Modifizierung und Erweiterung der Anträge ist - mit Ausnahme der Anträge Ziffn. 26, 27, 28 und 29 zulässig. Soweit in der Aufnahme weiterer mitzuteilender Kriterien in die hilfsweise gestellten Anträge überhaupt eine Antragserweiterung angesehen werden kann (die weiteren als Unterpunkte aufgeführten Daten sollen nach der Vorstellung des Betriebsrats der Kompensierung der anonymen Mitteilung dienen und sind damit als Minus zu den jeweiligen Hauptanträgen anzusehen) wäre eine solche Antragsänderung jedenfalls sachdienlich, da der bisherige Streitstoff und das Ergebnis des Verfahrens auch für die Entscheidung über die soweit geänderten Anträge nutzbar gemacht werden können. Hinsichtlich der Anträge Ziffn. 26 - 29 kann dagegen keine Sachdienlichkeit erkannt werden. Diese Anträge beziehen sich nach der Begründung des Betriebsrats auf Zielvereinbarungen nach Beendigung der GBV PBC. Es ist offen, ob nach einem Auslaufen der GBV PBC wiederum Zielvereinbarungen getroffen werden. Völlig ungewiss ist, auf der Grundlage welcher kollektiven Regelung derartige Zielvereinbarungen getroffen werden, wie das Verfahren ausgestaltet ist und ob und ggf. in welcher Form die örtlichen Betriebsräte, namentlich der Antragsteller, nunmehr an Zielvereinbarungen selbst oder deren Überprüfung beteiligt wird. Die Ausführungen des Betriebsrats dazu, dass „die IBM" weltweit ein neues PBC Verfahren einzuführen plant, welches voraussichtlich ab 2016 umgesetzt werden soll, sind derart unkonkret, dass von einer belastbaren Tatsachengrundlage, die Basis für einen vollstreckbaren Titel durch das Arbeitsgericht ist, nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das bisherige Ergebnis des vorliegenden Verfahrens für diese Anträge gerade nicht nutzbar gemacht werden kann. Vorliegend stehen nämlich zur Überprüfung der Ansprüche des Betriebsrats zwei konkrete ausformulierte kollektive Regelungen, die GBV PBC sowie die KBV PBC zur Verfügung; für die Zeit nach Auslaufen der Geltung der GBV PBC mangelt es an jeglichen Grundlagen, die Basis für die Prüfung eines Auskunftsrechts des Betriebsrats sein könnten. Nach Auslaufen der GBV PBC kann es dem Betriebsrat daher nicht erspart werden, ggf. ein neues Verfahren anzustrengen, falls die für sich reklamierten Auskunftsrechte von der Arbeitgeberin nicht hinreichend gewahrt werden. 3. Das Beschwerdegericht folgt dem Arbeitsgericht dahin, dass dem Betriebsrat ein Auskunftsanspruch zwar nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG iVm den §§ 3 ff ArbSchG zusteht, jedoch aus seiner Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer vereinbarten Regelungen der GBV PBC angewendet werden. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. B des angefochtenen Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen. Für die Überwachungsaufgaben des Betriebsrats bedarf es der Mitteilung des Namens des Arbeitnehmers nicht; vielmehr genügt für die Überwachungsaufgabe eine anonymisierte Information, die die vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers (einschließlich signifikanter Veränderungen der vereinbarten Arbeitszeit), das Alter des Arbeitnehmers, sein Geschlecht, eventuelle Leistungseinschränkungen oder Behinderungen, die Mitgliedschaft im Betriebsrat oder sonstiger Funktionen in einer Arbeitnehmervertretung, das Band des Arbeitnehmers und die Priorisierung erkennen lassen. Anhand derartiger anonymisierter Angaben ist der Betriebsrat hinreichend in der Lage zu prüfen, ob die Vorgaben der GBV PBC und des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewahrt sind. Soweit Ziff. 5.1 GBV PBC die Berücksichtigung subjektiver personenbezogener Gesichtspunkte enthält, könnte der Betriebsrat auch durch die namentliche Individualisierung des Mitarbeiters nicht überprüfen, inwieweit eine entsprechende Berücksichtigung stattgefunden hat. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die das Verfahren der Zielfindung betrifft. Ihre Einhaltung ist ohne eine (in der GBV PBC nicht vorgesehene) Dokumentation aus der Zielvereinbarung per se nicht abzulesen. Derartige individuelle, subjektive Gesichtspunkte sind auch nicht durch einen Vergleich mit den Ergebnissen anderer, vergleichbarer Zielvereinbarungen möglich. Dasselbe gilt für die Überwachung des Diskriminierungsverbotes nach § 7 Abs. 1 AGG. Auch dafür ist Namensangabe nicht erforderlich. Wegen der Erforderlichkeit der Nennung der Hilfskriterien (Band, Priorisierung der Ziele etc.) wird wiederum auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (II. B. 3.) Bezug genommen. Die in der Beschwerdeinstanz zusätzlich verlangten Kriterien, welche im weiteren Sinne das Arbeitszeitvolumen betreffen, hält die Kammer nicht für erforderlich für die Überwachungsaufgaben des Betriebsrats. Das gilt insbesondere für geplanten Urlaub, geplante Abbauzeiten eines Arbeitszeitkontos und die Höhe des Urlaubsanspruchs. Der Betriebsrat kann auch ohne diese Kriterien überprüfen, ob das Verfahren der in der GBV PBC geregelten Zielvereinbarung eingehalten wird und ob der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird. Was die Erfüllbarkeit der vereinbarten Ziele angeht erscheint die Angabe des geplanten Urlaubs oder Abbauzeiten von Gleitzeitguthaben eine überzogene Forderung zu sein. Die Urlaubsansprüche der Arbeitgeberin unterscheiden sich nur um wenige Tage pro Jahr. Auch das Gleitzeitguthaben ist höhenmäßig begrenzt. Die Mitteilung von graduellen Unterschieden der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit ist zur Überprüfung der Erfüllbarkeit der Ziele nicht notwendig. 4. Dem Auskunftsanspruch steht nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin die mitzuteilenden Daten von den Führungskräften erst anfordern muss. Die Unterrichtungspflicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist nicht begrenzt auf die Überlassung vorhandener Unterlagen. Ein unzumutbarer Aufwand ist für die Arbeitgeberin als führendes Unternehmen der IT-Branche nicht erkennbar. 5. Vorstehende Ausführungen gelten sowohl für die künftigen PBC Ziele ab dem Jahr 2016 (Antrag Ziff.3), für die PBC Ziele für das Jahr 2014 (Antrag Ziff. 12) wie auch für die PBC Ziele für das Kalenderjahr 2015 (Antrag Ziff. 20). 6. Die Ausführungen gelten ebenso für den Fall, dass eine Anpassung der Ziele nach § 6.3 der GBV PBC oder § 6.3 der KBV PBC stattgefunden hat (Antrag Ziff. 25). Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist daher wie aus dem Tenor ersichtlich teilweise abgeändert worden. Im Übrigen ist die Beschwerde der Arbeitgeberin und die des Betriebsrats zurückgewiesen worden. III. Die Frage, ob der Arbeitgeber über nicht unmittelbar vergütungsrelevante Zielvereinbarungen dem Betriebsrat Auskunft geben muss und ob er die Offenlegung der Ziele unter Angabe der Namen der Arbeitnehmer nennen muss, ist von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 iVm § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Rechtsbeschwerde für beide Beteiligte zugelassen worden ist. Kaiser Haug Wacker