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Beschluss

1 ABR 70/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG steht dem Betriebsrat Mitbestimmung zu, soweit nicht seine Zustimmung nach innerbetrieblichen Regelungen fingiert ist. • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können während konkreter Arbeitsniederlegungen (Streiks) eingeschränkt sein, aber nur insoweit, als ihre Ausübung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft gefährdet und die Maßnahme klar als Arbeitskampfmaßnahme demotivierte Arbeitnehmer ausschließt. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen drohender Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG ist zulässig und begründet, wenn der Arbeitgeber bereits konkret eine Mehrarbeitsanordnung getroffen hat und Wiederholungsgefahr besteht. • Ein allgemeiner Antrag auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung ist gesondert zu prüfen; eine unzureichende Beschwerdebegründung kann insoweit zur Unzulässigkeit führen. • Für die Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung kommt § 890 ZPO in Verbindung mit dem Unterlassungsanspruch in Betracht, die gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Anordnung von Mehrarbeit nach Warnstreik: Unterlassungsanspruch des Betriebsrats • Bei einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG steht dem Betriebsrat Mitbestimmung zu, soweit nicht seine Zustimmung nach innerbetrieblichen Regelungen fingiert ist. • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats können während konkreter Arbeitsniederlegungen (Streiks) eingeschränkt sein, aber nur insoweit, als ihre Ausübung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft gefährdet und die Maßnahme klar als Arbeitskampfmaßnahme demotivierte Arbeitnehmer ausschließt. • Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen drohender Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG ist zulässig und begründet, wenn der Arbeitgeber bereits konkret eine Mehrarbeitsanordnung getroffen hat und Wiederholungsgefahr besteht. • Ein allgemeiner Antrag auf Einhaltung einer Betriebsvereinbarung ist gesondert zu prüfen; eine unzureichende Beschwerdebegründung kann insoweit zur Unzulässigkeit führen. • Für die Androhung von Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlung kommt § 890 ZPO in Verbindung mit dem Unterlassungsanspruch in Betracht, die gesetzliche Höchstgrenze ist zu beachten. Die Arbeitgeberin, ein bundesweit tätiges Post- und Logistikunternehmen, und der Betriebsrat der Niederlassung BRIEF K stritten über die Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit nach Warnstreiks. Die Parteien hatten Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit in der Zustellung und in der Paketzustellung geschlossen. Ver.di rief ab April 2015 zu Warnstreiks auf; am 2. Mai 2015 fanden Warnstreiks statt. Die Arbeitgeberin ordnete daraufhin für den 4. Mai 2015 fünf Stunden Mehrarbeit für dienstplanmäßig eingeteilte Zustellkräfte an und informierte den Betriebsrat per E‑Mail. Der Betriebsrat sah hierin eine Verletzung seines Zustimmungsrechts nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG und beantragte Unterlassung, Einhaltung der Betriebsvereinbarung und Androhung von Ordnungsgeld. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge ab; der Betriebsrat legte Rechtsbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist in Bezug auf das Unterlassungsbegehren zulässig; der Antrag ist ausreichend bestimmt und ergibt sich aus dem konkreten Lebenssachverhalt. • Abgrenzung der Anträge: Der Antrag auf Durchsetzung der Betriebsvereinbarung war in der Beschwerdeinstanz unzureichend begründet und daher insoweit unzulässig; Verfahrensgegenstände sind getrennt zu behandeln. • Materiell: Nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG gilt bei vorübergehender Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, es sei denn, innerbetriebliche Regelungen (z.B. fingiertes Einverständnis nach BV) greifen. • Einschränkung der Mitbestimmung bei Arbeitskampf: Eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte ist nur zulässig, wenn ihre Aufrechterhaltung die Kampffähigkeit des Arbeitgebers ernsthaft gefährden würde; dies setzt eine enge, arbeitskampfkonforme Auslegung voraus (Art.9 Abs.3 GG, Tarifautonomie, Chancengleichheit). • Anwendung auf den Streitfall: Die Mehrarbeitsanordnung für den 4. Mai 2015 war nicht als arbeitskampfbedingte Maßnahme hinreichend gekennzeichnet und richtete sich nicht ausschließlich an ausdrücklich arbeitswillige Arbeitnehmer; daher lag keine arbeitskamprechtliche Rechtfertigung vor und das Mitbestimmungsrecht war nicht suspendiert. • Wiederholungsgefahr und Unterlassungsanspruch: Die Arbeitgeberin verletzte mit der Anordnung bereits das Mitbestimmungsrecht; eine Wiederholungsgefahr liegt vor, sodass ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht. • Ordnungsmittel: Die Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Zuwiderhandlungsfall ist zulässig nach § 890 ZPO; die gesetzlich vorgegebene Höchstgrenze wurde beachtet. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats im Wesentlichen stattgegeben. Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, für einen Folgetag nach Beendigung eines Warnstreiks gegenüber Beschäftigten, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten verrichten, Mehrarbeit anzuordnen, solange der Betriebsrat nicht zugestimmt hat oder die Einigungsstelle nicht ersetzt hat, es sei denn, es liegen die in der Betriebsvereinbarung geregelten Ausnahmesituationen vor. Die Klage auf Durchsetzung der Betriebsvereinbarung war jedoch insoweit unzulässig, als der Betriebsrat die Beschwerde zu wenig begründet hatte. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht werden. Damit hat der Betriebsrat überwiegend Recht: Sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG wurde verletzt und ist durch einen Unterlassungsanspruch zu schützen; die Entscheidung stärkt die Stellung des Betriebsrats gegenüber einseitigen Mehrarbeitsanordnungen nach Warnstreiks.