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Urteil

9 AZR 141/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Vorruhestandsvereinbarungen vereinbarte Laufzeitverkürzung, die an den vorzeitigen Rentenbezug schwerbehinderter Beschäftigter anknüpft und dadurch gegenüber nicht schwerbehinderten Beschäftigten zu einer kürzeren Bezugsdauer von Vorruhestandsgeld führt, ist wegen Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 7 Abs.1, Abs.2 AGG und § 81 Abs.2 SGB IX unwirksam. • Bei Vorliegen einer solchen Unwirksamkeit kann die Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung so geschlossen werden, dass das Vorruhestandsverhältnis für die schwerbehinderte Arbeitnehmerin wie bei vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern fortbesteht. • Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG verjähren bzw. sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der zweimonatigen Geltendmachungsfrist des § 15 Abs.4 AGG geltend gemacht werden; Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen begründet den Fristbeginn. • Die Anschlussrevision ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Vorruhestand: Unzulässige Verkürzung der Laufzeit wegen Schwerbehinderung führt zur Vertragsfortsetzung • Eine in Vorruhestandsvereinbarungen vereinbarte Laufzeitverkürzung, die an den vorzeitigen Rentenbezug schwerbehinderter Beschäftigter anknüpft und dadurch gegenüber nicht schwerbehinderten Beschäftigten zu einer kürzeren Bezugsdauer von Vorruhestandsgeld führt, ist wegen Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 7 Abs.1, Abs.2 AGG und § 81 Abs.2 SGB IX unwirksam. • Bei Vorliegen einer solchen Unwirksamkeit kann die Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung so geschlossen werden, dass das Vorruhestandsverhältnis für die schwerbehinderte Arbeitnehmerin wie bei vergleichbaren nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern fortbesteht. • Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG verjähren bzw. sind ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb der zweimonatigen Geltendmachungsfrist des § 15 Abs.4 AGG geltend gemacht werden; Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen begründet den Fristbeginn. • Die Anschlussrevision ist unzulässig, wenn die Begründung nicht hinreichend darlegt, inwiefern das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft ist. Die Klägerin, schwerbehindert (GdB 50), schloss mit der Beklagten 2009 eine Vorruhestandsvereinbarung mit Vorruhestandsgeld für 01.07.2010 bis 31.07.2015; die Vereinbarung verpflichtete sie, frühestmögliche Rentenbezüge zu beantragen. Aufgrund unterschiedlicher Rentenaltersvoraussetzungen für Schwerbehinderte traf die Beklagte auch mit anderen Mitarbeitern Vorruhestandsvereinbarungen mit längerer Laufzeit. Nach Kritik verbesserte die Beklagte 2012 die Konditionen für schwerbehinderte Beschäftigte und verlängerte die Laufzeit der Klägerin bis 30.11.2015; die Klägerin verlangte später Fortbestehen bis 30.11.2017 und eine Entschädigung wegen Benachteiligung. Arbeitsgericht wies Klage ab; Landesarbeitsgericht stellte das Fortbestehen bis 30.11.2017 fest und sprach eine geringe Entschädigung zu. Beide Seiten zogen weiter; das BAG prüfte Rechtsfragen zur Diskriminierung, Vertragsfolgen und Fristversäumnis. • Feststellungsantrag war zulässig nach § 256 ZPO, da Streit über Beendigungszeitpunkt bestand. • Die Laufzeitregelung war insoweit unwirksam, als sie die Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung gegenüber nicht schwerbehinderten Beschäftigten kürzer stellte (Anwendung von § 7 Abs.1, Abs.2 AGG und § 81 Abs.2 SGB IX). • Die Verknüpfung der Vorruhestandslaufzeit mit dem Anspruch auf vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte ist eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs.1 AGG, da das objektive Kriterium in untrennbarem Zusammenhang mit dem Merkmal Behinderung steht. • Die Klägerin befindet sich in einer vergleichbaren Lage zu nicht schwerbehinderten Vorruheständlern, weil der Zweck des Vorruhestandsgeldes die Überbrückung bis zum Rentenbezug ist; unterschiedliche Rentenberechtigungen ändern dies nicht. • Mangels zulässigen Differenzierungsgrundes ist die kürzere Laufzeit nicht gerechtfertigt; weder Rechtfertigungs- noch positive Maßnahmenvorschriften des AGG greifen. • Als Rechtsfolge der Unwirksamkeit ist die Laufzeit durch ergänzende Vertragsauslegung so zu schließen, dass das Vorruhestandsverhältnis bis zum 30.11.2017 fortbesteht, weil dies dem Regelungskonzept der Parteien am ehesten entspricht und Rückabwicklung unbillig wäre. • Die Klägerin hat mit Abschluss der Änderungsvereinbarung nicht treuwidrig gehandelt; ein venire-contra-factum-proprium-Einwand greift nicht. • Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs.2 AGG ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch hat die Klägerin die zweimonatige Geltendmachungsfrist des § 15 Abs.4 AGG nicht eingehalten; Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bestand spätestens mit Abschluss der Änderungsvereinbarung am 08.12.2012, Geltendmachung erfolgte erst 17.10.2014. • Die Anschlussrevision der Klägerin wurde wegen unzureichender Begründung verworfen, da sie nicht hinreichend darlegt, inwiefern das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft ist. • Kostenquote wurde nach dem jeweiligen Obsiegen verteilt: Beklagte 52%, Klägerin 48%. Der Senat hob das LAG-Urteil teilweise auf und stellte fest, dass das Vorruhestandsverhältnis der Parteien über den 30.11.2015 hinaus bis zum 30.11.2017 fortbesteht. Die Regelung in der Vorruhestandsvereinbarung, die eine gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern kürzere Laufzeit begründete, ist wegen Benachteiligung wegen der Behinderung nach § 7 AGG und § 81 SGB IX unwirksam; die Vertragslücke wurde durch ergänzende Vertragsauslegung zugunsten der Klägerin geschlossen. Den Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs.2 AGG hat die Klägerin zwar substantiell erhoben, diesen aber nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 15 Abs.4 AGG geltend gemacht, weshalb der Entschädigungsantrag unbegründet ist. Die Anschlussrevision der Klägerin blieb unzulässig mangels genügender Begründung. Die Gerichtskosten hat die Beklagte zu 52% und die Klägerin zu 48% zu tragen.