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Urteil

2 AZR 563/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung im Rahmen einer Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung tragfähig begründet und das Konsultationsverfahren nach §17 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. • Die Belehrung und Anhörung des Betriebsrats nach §102 BetrVG sind erfüllt, wenn der Arbeitgeber den konkreten Kündigungssachverhalt mitteilt und eine abschließende unternehmerische Entscheidung getroffen hat. • Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.3 BetrVG entfällt, wenn das Konsultationsverfahren rechtmäßig war und keine weiteren Unwirksamkeitsgründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Kündigung bei Betriebsstilllegung und ordnungsgemäßem Konsultationsverfahren • Eine ordentliche Kündigung im Rahmen einer Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn die unternehmerische Entscheidung zur Stilllegung tragfähig begründet und das Konsultationsverfahren nach §17 KSchG ordnungsgemäß durchgeführt wurde. • Die Belehrung und Anhörung des Betriebsrats nach §102 BetrVG sind erfüllt, wenn der Arbeitgeber den konkreten Kündigungssachverhalt mitteilt und eine abschließende unternehmerische Entscheidung getroffen hat. • Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach §113 Abs.3 BetrVG entfällt, wenn das Konsultationsverfahren rechtmäßig war und keine weiteren Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die Klägerin war bei der Beklagten am Flughafen T beschäftigt. Ursprünglich erbrachte die G GmbH & Co. KG die Dienstleistungen; nach Umstrukturierungen gingen Arbeitsverhältnisse 2012 auf die Beklagte über. Die GGB kündigte 2014 die Aufträge, worauf die Beklagte die Betriebsstilllegung für Ende März 2015 vorbereitete. Es fanden Einigungsstellensitzungen und Verhandlungen mit dem Betriebsrat statt; ein Sozialplan und eine Transfergesellschaft wurden beschlossen. Nachdem erste Kündigungen wegen Verfahrensmängeln gerichtlich angegriffen worden waren, sprach die Beklagte im Juni 2015 erneut Kündigungen aus und leitete die Konsultationen nach §17 KSchG ein. Die Klägerin erhielt am 27. Juni 2015 die Kündigung zum 31. Januar 2016 und focht diese an; sie rügte rechtsmissbräuchliche Stilllegung, fehlerhafte Anhörung nach §102 BetrVG und mangelhafte Konsultation nach §17 KSchG und begehrte hilfsweise Nachteilsausgleich. • Die Revision der Beklagten hatte Erfolg; die Kündigung vom 27. Juni 2015 ist wirksam aufgehoben aufgehoben insofern, als das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit festgestellt hatte, insgesamt ist die Kündigung jedoch wirksam (entscheidend: Senatsrechtsprechung vom 22.9.2016). • Zur Wirksamkeit: Die Kündigungserklärung war hinreichend bestimmt und die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinn des §1 Abs.2, Abs.3 KSchG; §613a Abs.4 BGB greift nicht ein. • Anhörung nach §102 BetrVG war ordnungsgemäß: Die Beklagte hatte eine abschließende Entscheidung getroffen und den Betriebsrat über den konkreten Kündigungssachverhalt informiert; eine erneute Anhörung war nicht erforderlich, solange kein teilweiser Betriebswiederaufnahmewille vorlag. • Konsultationsverfahren nach §17 KSchG wurde korrekt und fristgerecht eingeleitet und geführt: Unterrichtung per Telefax genügte, die Beklagte legte Gründe (u.a. zu hohe Personalkosten) dar und ermöglichte Beratungen; der Betriebsrat hat sich nicht ernsthaft auf die von der Beklagten aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten eingelassen. • Die nationale Prüfung des Konsultationsverfahrens genügt; eine weitergehende Kontrolle über die unternehmerische Entscheidung verlangt die MERL nicht, sodass eine Vorlage an den EuGH nach Art.267 AEUV nicht erforderlich war. • Die Massenentlassungsanzeige war rechtzeitig; Einwendungen gegen die Zuständigkeit der Agentur für Arbeit führen vorliegend nicht zur Nichtigkeit der Kündigung nach §17 Abs.3 KSchG i.V.m. §134 BGB. • Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß §113 Abs.3 i.V.m. Abs.1 BetrVG, weil das Konsultationsverfahren und die sonstigen Voraussetzungen ordnungsgemäß waren. Das Bundesarbeitsgericht hebt das landesarbeitsgerichtliche Urteil insoweit auf, als dieses die Kündigung vom 27. Juni 2015 für unwirksam gehalten hatte; die streitige Kündigung ist insgesamt wirksam. Die Berufung der Klägerin hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit und des Nachteilsausgleichs wird zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs nach §113 BetrVG. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen Klägerin und Beklagte anteilig; die Beklagte verliert in Teilen ihr Rechtsmittel. Kurz: Die Kündigung bei der Betriebsstilllegung war rechtlich zulässig, weil Anhörung und Konsultationsverfahren ordnungsgemäß waren und keine weiteren Unwirksamkeitsgründe vorlagen.