Urteil
2 AZR 298/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ordentliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die tatsächliche Betriebsaufgabe entschieden hat und die Voraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt sind.
• Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist ordnungsgemäß geführt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig über die Gründe der beabsichtigten Entlassungen informiert und ausreichend zu Beratungen auffordert; eine weitergehende Überprüfung unternehmerischer Entscheidungen ist damit nicht verbunden.
• Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist auch dann wirksam, wenn sie vor Abschluss anderer gesetzlicher Verfahren (z. B. § 17 KSchG) erfolgt, sofern der Arbeitgeber seinen Entschluss bereits abschließend gefasst hat.
• Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht nichtig nach § 17 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB allein weil die zuständige Agentur für Arbeit aufgrund der Angaben über den Betriebssitz entschied; entscheidend ist die tatsächliche Betriebsstilllegung.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Kündigung bei Betriebsstilllegung und ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren (2 AZR 298/16) • Eine ordentliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die tatsächliche Betriebsaufgabe entschieden hat und die Voraussetzungen des § 1 KSchG erfüllt sind. • Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist ordnungsgemäß geführt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig über die Gründe der beabsichtigten Entlassungen informiert und ausreichend zu Beratungen auffordert; eine weitergehende Überprüfung unternehmerischer Entscheidungen ist damit nicht verbunden. • Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist auch dann wirksam, wenn sie vor Abschluss anderer gesetzlicher Verfahren (z. B. § 17 KSchG) erfolgt, sofern der Arbeitgeber seinen Entschluss bereits abschließend gefasst hat. • Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht nichtig nach § 17 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB allein weil die zuständige Agentur für Arbeit aufgrund der Angaben über den Betriebssitz entschied; entscheidend ist die tatsächliche Betriebsstilllegung. Die Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der Beklagten am Flughafen T beschäftigt. Vorgängerin war die G GmbH & Co. KG, deren Arbeitsverhältnisse 2012 durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergingen. Die GGB kündigte 2014 die Aufträge, woraufhin die Beklagte 2015 die Stilllegung ihres Betriebs zum 31. März 2015 beschloss und Massenkündigungen erklärte. Nach Mängeln in der ersten Kündigungswelle sprach die Beklagte erneut Kündigungen aus und leitete die Konsultationen mit dem Betriebsrat nach § 17 KSchG ein; der Betriebsrat machte Vorschläge, eine Einigung über eine Wiedereröffnung gelang nicht. Die Beklagte kündigte der Klägerin zum 31. Januar 2016. Die Klägerin rügte rechtsmissbräuchliche Stilllegung, unzureichende Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) und fehlerhaftes Konsultationsverfahren (§ 17 KSchG). Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt; das BAG hob dieses Urteil auf und entschied zu Gunsten der Beklagten. • Die Revision der Beklagten war begründet; die streitgegenständliche Kündigung ist wirksam. • Die Kündigungserklärung war hinreichend bestimmt und die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG; eine Unwirksamkeit nach § 613a Abs. 4 BGB lag nicht vor. • Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 i.V.m. § 21b BetrVG war ordnungsgemäß, weil die Beklagte ihren Kündigungsentschluss bereits abschließend gefasst hatte und die Anhörung nicht bloß zu einem fiktiven Sachverhalt erfolgte. • Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG wurde korrekt eingeleitet: Unterrichtung per Telefax des Betriebsrats genügte, die Gründe (keine Wiederaufnahme des Betriebs) wurden genannt und Beratungen fanden statt. • Die Beklagte hat dem Betriebsrat in den Konsultationen ein realistisches Szenario eröffnet, einschließlich der Bedingung einer Vergütungsabsenkung auf Tarifniveau; der Betriebsrat hätte Alternativvorschläge aufzeigen oder sich auf die vorgeschlagene Lösung einlassen können. • Eine weitergehende Kontrolle der unternehmerischen Entscheidung über die Konsultationen hinaus ist nicht vorgesehen; die Richtlinie 98/59/EG (MERL) führt nur zu Teilharmonisierung und überlässt die materielle Bewertung den nationalen Regelungen. • Die Massenentlassungsanzeige war rechtzeitig und nicht nichtig nach § 17 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB; die durch Angaben zum offiziellen Betriebssitz veranlasste Zuständigkeitsentscheidung der Agentur für Arbeit beeinflusst die Wirksamkeit der Kündigung nicht, solange die tatsächliche Betriebsstilllegung vorliegt. • Weitere Unwirksamkeitsgründe wurden nicht festgestellt und eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da die nationalen Kriterien den Streit vollständig entscheiden konnten. Die Revision der Beklagten wurde überwiegend stattgegeben; das Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Kündigung für unwirksam erklärt hatte, wurde aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die streitbefangene Kündigung vom 27. Juni 2015 hat das Arbeitsverhältnis wirksam beendet, weil die Beklagte die Betriebsstilllegung ausreichend begründete, den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 102 BetrVG anhörte und das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG ordnungsgemäß durchführte. Eine weitergehende Kontrolle der unternehmerischen Entscheidung kann nicht über das Konsultationsverfahren erzwungen werden. Kostenregelungen wurden getroffen; die Beklagte trägt in Teilen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und beide Parteien teilen die Kosten der weiteren Instanzen je zur Hälfte.